Am 21. März antwortete mir der LBM Speyer auf meine Frage, wie es eigentlich sein kann, dass bei Albersweiler eine Lücke im Netz der Landesstraßen klafft? Dort wurden vor einigen Jahren gleich zwei Landesstraßen zu Gemeindestraßen herabgestuft und der Verkehr insgesamt auf die B 10 verwiesen. Siehe auch den Beitrag vom 12. März.
Die Auskunft lautete folgendermaßen:
Abschnitt Queichhambach – Albersweiler:
Es ist richtig, dass die beiden klassifizierten Straßen zwischen der L 505 aus Richtung Eußerthal/Dernbach und der L 507 in Albersweiler bzw. zwischen der Anschlussstelle zur B 10 bei Queichhambach und Albersweiler zu Gemeindestraßen abgestuft wurden. Grund für die Abstufung war, dass beide Straßen nicht mehr die nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Landesstraßengesetz vom Gesetzgeber festgelegte Funktion für den Durchgangsverkehr erfüllt hatten.
Die beiden Gemeindestraßen sind nach wie vor gewidmete Straßen, die wie Bundes- oder Landesstraßen dem Gemeingebrauch dienen, d.h. ohne Einschränkung dem Verkehr (und damit auch dem Verkehr, der bauartbedingt die B 10 nicht nutzen darf) zur Verfügung stehen.
Somit ergibt sich allein aus der Abstufung kein Nachteil für diese Verkehrsteilnehmer.
Abschnitt Annweiler – Rinnthal:
Die L 490 verläuft nach wie vor ab dem Anschluss an die B 10 bei Queichhambach durch Queichhambach, Annweiler, Sarnstall und Rinnthal bis zum Anschluss B 10/B 48. Eine Abstufung ist nicht geplant.
Die Unterbrechung der Nummerierung von klassifizierten Straßen ist keine Seltenheit, wenn diese z.B. durch eine höherwertige Straße unterbrochen ist. Die Nummerierung ist hauptsächlich notwendig für das Handeln der Verwaltung und zur Orientierung des Nutzers; ein Erfordernis für einen durchgängigen Verlauf einer Nummerierung besteht nicht.
Bei der L 490, die von Niederschlettenbach nach Lug verläuft ist ein Netzschluss über die Landesstraßen L 495 / L 494 sowohl an die B 10 als auch an die B 48 gegeben.
Bürgermeister von Albersweiler
Der gegenwärtige Bürgermeister der Gemeinde Albersweiler teilte mir zuvor am 14. März noch ein paar Details über den Ablauf der damaligen Herabstufung mit:
auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Albersweiler wurden zum damaligen Zeitpunkt lediglich die Anschlussspangen zwischen der Einmündung Eußerthaler Straße/Hauptstraße entlang des Steinbruchs bis zur Ortsgrenze und über den westlichen Bahnübergang ebenfalls bis zur Ortsgrenze abgestuft. Die jeweils anschließenden westlichen Teilstrecken der Straße befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Annweiler am Trifels.
Selbstverständlich hatte sich die Ortsgemeinde (auch die VG, welche die Ortsgemeinde unterstützte) gegen die Abstufung gewehrt und Widerspruch gegen die Maßnahme erhoben. Der Widerspruch wurde erst zurückgenommen, als ein Bauvertrag mit dem damaligen Leiter des LBM abgeschlossen wurde. Das Land verpflichtete sich damals die Straße zu sanieren. Die Sanierungsmaßnahmen wurden auch durchgeführt.
Die Stadt Annweiler hatte damals keinen Widerspruch gegen die Maßnahme erhoben (die Teilstecken auf deren Gebiet wurden – ohne Widerstand – herabgestuft), so dass die Anschlussspangen auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Albersweiler ausschließlich die Verbindung zu Ortsstraßen herstellten und damit nach der Sanierung keine Möglichkeit mehr bestand, die Herabstufung zu verhindern.
Ich hoffe, dass ich damit Ihre Fragen beantworten konnte.
Interessant; man könnte nun Spekulationen anstellen, warum die Stadt Annweiler die Herabstufung so klaglos hingenommen hatte…!? Leider hat sich auch die Gemeinde Albersweiler dann am Ende auf einen Kuhhandel eingelassen. Allgemein ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar, dass dies überhaupt in der Entscheidungskompetenz der einzelnen Gemeinden – und nicht in der der in Sachen Straßenrecht zuständigen Verbandsgemeinde lag.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für mich die Argumentation, wonach wegen des fehlenden Widerstandes der Stadt Annweiler eine Klage der Gemeinde Albersweiler aussichtslos gewesen sei. Hätte jene gewonnen, hätten logischerweise auch die auf dem Gebiet der Stadt Annweiler liegenden Straßen wieder heraufgestuft werden müssen.
Antwort an den LBM
Am 21. März antwortete ich dem LBM folgendermaßen:
Ihre Begründung, warum bei Albersweiler eine Lücke im Landesstraßen-Netz besteht, kann ich nicht nachvollziehen! Dort ist auch immer noch (bspw. von Ramberg oder Eußerthal aus) Durchgangsverkehr vorhanden, vor allem auch fortlaufend über die Weinstraße in Richtung Frankweiler. Alleine die Tatsache, dass die L 507 einen weiten Bogen über Albersweiler macht, verdeutlicht, dass mindestens eine der beiden Landesstraßen hier zu Unrecht herabgestuft wurde.
Außerdem gingen Sie leider mit keinem Wort auf die Tatsache ein, dass nicht alle Verkehre die B 10 benutzen dürfen – und somit auch keine entsprechende Netzabdeckung über die B 10 hergestellt werden kann. Das Landesstraßengesetz trifft aber keine Aussage dazu, dass das Landesstraßennetz nur einem Teil der Verkehre dienen muss!
Die Eußerthaler Straße hätte zumindest noch als Kreisstraße im Sinne des § 3 Nr. 2 LStrG klassifiziert werden müssen.
In Gemeindestraßen gelten bspw. deutlich geringere Anforderungen was die Straßenbaulast und damit zusammenhängende Verkehrssicherungspflichten wie z. B. Winterdienste betrifft. In vielen Gemeindestraßen gibt es bspw. auch nur eingeschränkten oder gar keinen Winterdienst.
Ich sehe daher nicht, dass hier die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 LStrG nicht mehr vorliegen sollten. Im Übrigen ist mir bekannt, dass die Gemeinde Albersweiler damals Widerspruch erhoben hatte – und der Herabstufung nur deshalb zustimmte, weil man sie mittels Ausbau „ausbezahlt“ hat. Das halte ich aus rechtsstaatlicher Sicht für mehr als fragwürdig.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Herabstufung der L 490 zwischen Lug und Sarnstall. Diese Strecke dient eindeutig dem überörtlichen, direkten Verkehr vom Queichtal in Richtung Busenberg und unteres Wieslautertal. Trotzdem wurde der nördliche Teil der L 490 zu Kreisstraßen herabgestuft. Von Lug aus gibt es bspw. keine direkte Landesstraßen-Verbindung mehr in Richtung B 48 (Wellbachtal / KL / Hochspeyer). Der angegebene „Anschluss“ über die L 494 und L 495 Richtung B 10 / B 48 ist hingegen mit einem enormen Umweg verbunden und ergibt verkehrlich keinen Sinn.
Vermutlich geschah dies, weil man die (m. E. ebenfalls fragwürdige) Herabstufung der B 48 zur eben nun „zweigeteilten“ L 490 von Seiten des Landes kompensieren wollte.
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