Abbiege-Gebote vor freigegebener Einbahnstraße

In der gesamten Südwestpfalz und der kreisfreien Stadt Pirmasens gibt es meines Wissens nach bislang nur eine einzige für den Radverkehr freigegebene Einbahnstraße! Jene befindet sich im östlichen Teil der Mühlgasse in Dahn, die eigentlich nur von der B 427 aus in Richtung Südwesten befahren werden darf. Dass den örtlichen Straßenverkehrsbehörden noch jede Erfahrung in dieser Sache fehlt, wird auch hier deutlich; inbesondere, wenn man sich die Beschilderung in dieser Mühlgasse mal genauer anschaut.

Kommen wir über die neulich sanierte und wieder freigegebene Brücke entlang des Parallelwegs zur Wieslauterbahn über die Raiffeisenstraße angefahren und biegen anschließend nach links in jene Mühlgasse ein, erkennen wir die Freigabe per Verbot der Einfahrt Radverkehr frei in Richtung Stadtmitte. Blöd ist allerdings, dass wir trotzdem nicht geradeaus fahren dürfen, denn das Vorgeschriebene Fahrtrichtung Rechts gebietet auch uns Radfahrern das Rechtsabbiegen in die Wieslauterstraße. Hier fehlt unter dem blauen Schild ebenfalls ein Radverkehr frei.

Auch aus der Gegenrichtung kommen wir nicht legal rein in diese freigegebene Einbahnstraße, denn da ist nun einmal das Linksabbiegen Vorgeschriebene Fahrtrichtung Links vorgeschrieben.

Man beachte nebenbei auf den beiden Fotos die regional typische, ganz selbstverständliche Inbeschlagnahme der Gehwege als Parkflächen durch Kfz-Nutzer.

Ein ganz witziges, die Sache gekonnt abrundendes Detail ist das querender Radverkehr aus beiden Richtungen unter dem Halteverbotsschild. Das Pendant an der Zufahrt von der B 427 hängt übrigens auch nicht da, wo es hängen soll. Also nicht unter dem Einbahnstraße, sondern rechts daneben (versteckt hinter Blumen – und wieder unter einem Halteverbotsschild). Aus der Gegenrichtung sieht man übrigens gar kein querender Radverkehr aus beiden Richtungen, welches die Verkehrsteilnehmer auf Rad-Gegenverkehr hinweisen würde.

Rechtlich würde ich das Radverkehr frei unter dem Verbot der Einfahrt hier evtl. als nichtigen Verwaltungsakt im Sinne des § 44 (2) Nr. 5 VwVfG betrachten, da die Freigabe durch die Abbiege-Gebote quasi völlig aufgehoben wird. Man kommt als Radfahrer nur legal in diese Straße rein, wenn man als Fußgänger schiebt. Umgekehrt greift die Nichtigkeit der Vorgeschriebene Fahrtrichtung Links Vorgeschriebene Fahrtrichtung Rechts wohl eher nicht, denn eine freigegebene Einbahnstraße verlangt (im Gegensatz zu einem Gemeinsamer Geh- und Radweg in Kombination mit einer durchgezogenen Linie) nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat. Es wäre aber wohl unter Umständen eine Klage wegen schwerer Amtspflichtverletzung der Straßenverkehrsbehörde wert.

Wäre man mir von Seiten der VG Dahner Felsenland in den vergangenen Monaten in einer auch nur halbwegs konstruktiven Art und Weise entgegengekommen, hätte ich mir bspw. auch die jüngst bei der Kreisverwaltung eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde wegen der Zustände in Busenberg sparen können. Daher ist meine Lust, jene auch in Sachen Einbahnstraßen kostenlos zu „beraten“, derzeit äußerst gering.

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Freies Abbiegen in die Mühlgasse

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