Der nördliche Teil des Queidersbachtals wurde bereits in diesem Beitrag näher beschrieben. Heute widme ich mich dem südlichen Teil zwischen Steinalben, Horbach und Linden, überwiegend im Kreis Südwestpfalz gelegen.
Auch dort gibt es wieder eine Menge überflüssigerweise von der Fahrbahn aus sichtbar mit beschilderter, jedoch eigenständiger und somit nicht benutzungspflichtiger Wege entlang der L 363. Ein Blick von oben gewährt google Maps.
Steinalben – Horbach
Wir beginnen am Ortsausgang von Steinalben in nördlicher Fahrtrichtung Horbach. Schon dort wird man nach rechts auf einen benutzungspflichtigen Geh- und Radweg geleitet:
Lustig ist, dass auf der Rückseite dieses Schildes ein hängt. Es verpflichtet somit den Radfahrer, den folgenden linken Gehweg bis weit in die Steinalbener Ortsmitte zu benutzen, während der Fußgänger auf die Fahrbahn muss; dort wurde wohl einfach das Zusatzzeichen „Ende“ vergessen. Der Weg ist zudem nur um die 2 Meter breit, was ihn eigentlich für eine verpflichtende gegenläufige Nutzung gem. der Vorgaben in der VwV ausschließt. Trotzdem steht am anderen Ende in Höhe des Damwild-Geheges „natürlich“ ein
, die gegenläufige Nutzungspflicht wird durch zwei gegenläufige Pfeile bekräftigt.
Jenes steht allerdings längs zum Sonderweg als auch der Fahrbahn, ist teils von Ästen verdeckt und somit nur schwer zu erkennen, es verstößt damit gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz und ist damit meiner Ansicht nach unwirksam. Die vielen weiß-grünen touristischen Wegweiser deuten darauf hin, dass es sich hier um eine eigenständige Radverkehrsführung handelt. Wer sich fragt, was das kleine hier soll, obwohl man ja eigentlich zwingend auf diesem Weg bleiben soll? Ein Blick hinüber zur anderen Straßenseite verschafft (Un)Klarheit:
Da steht ja noch ein ! Wer von dort kommt, ist natürlich per
wartepflichtig. Nun, gegen welche Benutzungspflicht wollen wir verstoßen? 😉 Im Ergebnis: gegen gar keine! Denn beide Wege sind definitiv nicht straßenbegleitend, sondern verlaufen auf einer eigenen Trasse; die westliche Variante führt durch den Talgrund entlang des Horbachs, die östlichere nach einem weitläufigen Schlenker an der Moosalb entlang in Richtung des Camping-Platzes an der Geiselberger Mühle. Der letztere Weg ist relativ jung und daher im obigen Satellitenbild-Link noch nicht zu erkennen, bei OSM ist die Lage aber eingezeichnet.
Man erkennt: Die (westliche) Horbach-Variante schneidet dabei mal eben die gesamte obere südliche Ortshälfte von Horbach inkl. der Abzweigung der K 31 ab; ein korrespondierendes Fahrbahnverbot ist daher vollkommen zu verneinen; mit der L 363 hat dieser Weg definitiv nichts zu tun. Wer von Norden her kommt, ist aufgrund des Wegbeginns in der „Schwedenstraße“ sowieso nicht zur Nutzung verpflichtet. Die Moosalb-Variante habe ich, als ich das Straßennetz des Landkreises Südwestpfalz untersucht habe, den eigenständigen Wegen zugeordnet, da dieser Weg im weiteren Sinne dem Verlauf der B 270 folgt.
Die Frage lautet auch hier einmal mehr: Warum werden solche Wege nicht (um Missverständnisse zu vermeiden) einfach mit einem beschildert? Dort stehen doch die eigenen weiß-grünen Radverkehrsschilder, die für touristische Radfahrer wesentlich bedeutsamer sind als ein blaues Schild!
Horbach – Linden
Nun denn, haben wir Horbach durchquert, erreichen wir eine absolute Rarität, denn am nördlichen Ortsausgang von Horbach steht ein . Das Schild bedeutet, dass die Fußgänger auf ihrem Weg zum nördlich gelegenen Friedhof (seit Jahren…) die Fahrbahn benutzen müssen. Wenn jene dabei totgefahren werden, kommen Sie halt eben auf andere Art und Weise an ihr Ziel! 😉 Der Weg ist auch dort nur um die 2 Meter breit, was auch bei der Verkehrsschau vom 12. September durch Ausmessen bestätigt wurde.
Der Weg verlässt anschließend mehr und mehr die Fahrbahn und überquert dabei den Parkplatz des erwähnten Friedhofs. Jener ist meist weitgehend leer – aber bei Beerdigungen kann dort ggf. auch mal ein ziemliches Chaos herrschen. Am Ende des Parkplatzes steht dann ein mit dem Zusatz „Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Dort hat sich der Weg bereits rund 25 Meter von der Fahrbahn entfernt. Baulich erkennt man durch den unterschiedlich alten Asphalt: Die Zufahrt zum Friedhof existierte bereits lange vorher – und wurde dann also nachträglich zu einem „Radweg“ umfunktioniert!
Anfangs ist der Weg wohl wegen der wirtschaftlichen Freigabe noch recht breit, wird dann aber hinter dem ehemaligen Friedhof deutlich schmäler, es dürften wieder weniger als 2 Meter sein. Zudem erreicht dort der Abstand zur Fahrbahn seine maximale Entfernung von rund 45 Metern. Die Trasse des Geh- und Radwegs verläuft zudem überwiegend in deutlicher Höhenlage, etwa 5 Meter oberhalb der Fahrbahn.
Ohne es zu bemerken, haben wir auf dem Weg Richtung Linden die Grenze zwischen dem Kreis Südwestpfalz und dem Landkreis Kaiserlautern überschritten. Kurz vorm Lindener Friedhof (wie makaber…) wird es dann richtig kritisch:
Der Weg fällt für ein kurzes Stück steil zur Fahrbahn und Parkplatz hin ab (d. h. dort sind auch für Ungeübte locker 30 oder 40 km/h möglich), es stehen dort keinerlei Verkehrszeichen oder markierte Furten, die die Vorfahrt regeln. Es könnte also z. B. relativ unvermittelt links von der Fahrbahn kommend ein Auto auf den Parkplatz einbiegen – und den Radfahrer abräumen. Sehen tut er jenen wegen der Höhenlage und dem Bewuchs auch nicht, wie der folgende Blick aus der Gegenrichtung verdeutlicht. Auch in diese Richtung wird wieder eine Benutzungspflicht per „angedeutet“.
Über die Tatsache, dass grade der Übergang auf den Parkplatz verdreckt ist und somit Sturzgefahr besteht, sehen wir mal großzügig hinweg, denn das wird noch deutlich schlimmer. Zumal eh fraglich ist, ob man den Weg über den Friedhofsparkplatz(!) überhaupt noch benutzen muss, da ein weiteres fehlt und die direkte Asphaltierung zur Fahrbahn hin eindeutig darauf hindeutet, dass der Weg in Richtung Linden dort endet und man nun die Fahrbahn benutzen darf. Darüber hinaus könnte einem auf diesem schmalen Weg auch ein Auto vom Parkplatz her entgegenkommen. Bei der Verkehrsschau spielte dieses Eck hier aber keinerlei Rolle. Man hatte wohl keine Zeit, da man ja noch 7 weitere Tagesordungspunkte abklappern musste.
Ich sprach die Verschmutzungen an – die werden noch deutlich krasser! Man muss eindeutig ortskundig sein, um hier überhaupt einen gemeinsamen Geh- und Radweg erkennen zu können!
Schön, oder? 😉 Dazu ist der Weg auch hier keine zwei Meter breit. Aufgenommen wurden die Fotos am 17. Oktober – also noch lange bevor die Bäume im Pfälzerwald so richtig begonnen haben, ihre Blätter abzuwerfen!
Besonders lustig ist dann das Ende des Weges am Ortseingang von Linden; folgend der Blick Richtung Horbach. Na, wer erkennt hier das ? 😉 Das Wahlplakat am Laternenmast vor dem Verkehrszeichen zeigt übrigens den neuen Landrat des Kreises Kaiserslautern, Herr Leßmeister. Jener ist nach Angaben auf seiner Wahlkampf-Seite selbst Rennradfahrer und von 2012 bis 2016 Leiter der Abteilung Ordnung, Verkehr und Schulen bei der KV Kaiserslautern gewesen. Schade, dass auch unter seiner Verantwortung solche die Vorgaben der VwV missachtenden Radwege nicht kategorisch entschildert wurden. Ich hatte über das Kontaktformular seiner Webseite auf die Probleme im nördlicheren Teil des „Tals der blauen Schilder“ hingewiesen, erhielt aber bis heute keine Antwort.
Orwell’sche Sicherheitsräume
Im Kreis Kaiserslautern fällt mir auf meinen Touren gar eine regelrechte „Anarchie“ auf, was das Aufstellen von mehr als fragwürdigen Blauschildern an den absurdesten Stellen betrifft. Wie im anderen Beitrag bereits ausgeführt, ist der Sachbearbeiter des zuständigen Straßenverkehrsamts besonders „kreativ“, wenn es darum geht, die Benutzungspflichten von viel zu schmalen oder nicht straßenbegleitenden Sonderwegen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten! So dann auch hier am linken Radweg Richtung Horbach. Jener verfehlt die 2,40 Meter, die die VwV für derartige gegenläufig benutzungspflichtige Mischwege außerorts fordert, deutlich. Interessanterweise wurden die von ihm mehrfach in der e-mail-Konversation angeführten „seitlichen Sicherheitsräume“ so von den anderen Beteiligten bei der Verkehrsschau nicht einmal erwähnt; der Kreis Südwestpfalz misst die tatsächliche Breite – und wenn jene nicht ausreicht, dann wird der Weg halt eben von der linksseitigen Bentzungspflicht erlöst und per
freigegeben. Nicht so im Kreis KL – denn da wird dann ernsthaft argumentiert, dass man die Ränder an total verdreckten Wegen als 2 mal 25 Zentimeter breite „Sicherheitsräume“ sehen müsse, die der „lichten Breite“ des Weges zuzurechnen seien. Dabei ist die Gefahr, dass man beim Ausweichen direkt auf den Wegesrand wegen losem Sand, Laub und Dreck oder der meist grundsätzlich fehlenden, befestigten Bankette stürzt, recht groß. Man fragt sich hinsichtlich dieses „Sicherheitsraumes“ schon, ob man nicht in der Radfahrer-Variante von Orwells „1984“ gelandet ist und das Verkehrsministerium darin die Rolle des Miniwahr übernimmt…?
Straßenbegleitend – oder nicht?
Die 1. große Verkehrsschau im Kreis Südwestpfalz am 12. September war meine erste überhaupt. Sie basierte ja auch ausnahmslos auf meinen zahlreichen Hinweisen, weshalb man mich netterweise als Gast eingeladen hat. Zuerst wollte ich mehrere Stellen der 8 Tagesordnungspunkte abradeln, verlor dann aber schon nach dem ersten in Linden die Lust. Besonders wurmte mich, dass man von sich aus gar nicht auf den Fakt einging, dass es sich bei dem Weg zwischen Horbach und Linden um keinen straßenbegleitenden Radweg handele und jener deshalb nicht benutzungspflichtig beschildert werden dürfe. Selbst mein Verweis auf die VwV zu § 9 StVO, Rnr. 8 wurde ignoriert. Dort steht:
Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Wenn also der Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, kann man nicht mehr von einem straßenbegleitenden Radweg sprechen; er wird dann zu einem eigenständigen Verkehrsweg. Ungewohnt deutlich ist auch die Angabe eines konkreten Abstands von 5 Metern. Diese Vorschrift ist notwendig (da unweigerlich eine Abgrenzung erfolgen muss) und stellt also recht eindeutig und unmissverständlich klar, ab wann ein Radweg nicht mehr einer Straße / Fahrbahn zuzurechnen ist, weshalb dann unter anderem andere Vorfahrtrechte für den Radfahrer gelten. Eine Straße kann nun einmal keine unterschiedlichen Vorfahrtrechte haben; einzelne eigene Verkehrswege (wie z. B. ein parallel verlaufender Wirtschafts- oder Radweg) dagegen schon!
Und das ist zwischen Horbach und Linden eindeutig der Fall; der Weg verlässt die Fahrbahn deutlich und wird in Höhenlage auf seiner eigenen Trasse geführt und durchquert dabei sogar zwei Parkplätze. Somit erübrigt sich dann meines Erachtens zwangsläufig ein korrespondierendes Fahrbahnverbot im Sinne des § 2 (4) S. 2 StVO:
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Für die Anwendung von Satz 2 bedarf es also zwingend eines konkreten Zusammenhangs zwischen einem „Radweg“ und einer Straße / Fahrbahn „in der jeweiligen Fahrtrichtung“. Existiert ein Solcher nicht, hat der Radfahrer m. E. gemäß (1) das grundsätzliche Recht / die Pflicht, die Fahrbahn zu benutzen.
Noch deutlicher kann man die Problematik an den anderen in diesem und dem vorherigen Beitrag erwähnten Stellen erkennen, denn dort werden durch blaue Schilder mal eben teils ganze Ortsteile oder Abzweigungen zu weiterführenden Straßen abgeschnitten oder verlaufen gar auf ursprünglichen Forstwegen; sie können also schlicht kein Fahrbahnverbot bewirken.
Die Frage lautet dann aber auch hier einmal mehr, warum man solche Wege nicht einfach mit beschildert und so Autofahrer nicht unnötigerweise durch die Suggestion eines Fahrbahnverbots noch regelrecht zur Selbstjustiz motiviert? Grade die kategorische Weigerung, von den blauen Schildern auch nur eventuell abzusehen, war es dann auch, die mich am 12. Septemer zur frustrierten vorzeitigen Heimfahrt bewegte.
Straßenrechtlich betrachtet
Die einzige inhaltliche Information, die ich vom LBM in der Zwischenzeit erhalten habe, ist jene, dass der Geh- und Radweg entlang der L 363 laut Planfeststellungsbeschluss vom 27. August 1998 als Straßenbestandteil (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG RLP) gewidmet wurde und dieser also straßenrechtlich angehört. Straßenverkehrsrechtlich ist diese Zugehörigkeit jedoch im Grunde eher unbedeutend; da an anderer Stelle solche Zugehörigkeiten oft abgestritten werden, um sich z. B. den Winterdienst zu sparen. Der übrigens auch trotz ausdrücklicher Widmung zwischen Horbach und Linden nicht geleistet wird; jener wird ja bei Linden noch nicht einmal gereinigt! Das wurde vom Vertreter des LBM bei der Verkehrsschau auch ganz offen so bestätigt, schließlich habe man Wichtigeres zu tun, kein Personal und auch keine Zeit, um auch noch Radwege räumen zu können. An der Benutzungspflicht wollte er aber unbedingt festhalten. Ich persönlich seh darin jedenfalls einen nicht unerheblichen Widerspruch, was die grundsätzliche Notwendigkeit einer Benutzungspflicht betrifft.
Update 23. Mai 2020
Die Beschilderungen im Kreis Südwestpfalz zwischen Horbach und Linden wurden bereits im letzten Herbst und jenes am Ortsausgang von Linden im Mai 2020 entfernt. Die Schilder zwischen Steinalben und Horbach hat man jedoch hängenlassen; warum auch immer. ?