Es ist ja schon ziemlich absurd, zu was für Anträgen einen die sture Verbandsgemeinde Hauenstein und die Kreisverwaltung Südwestpfalz regelrecht zwingen, weil sie (gemeinsam mit dem nicht minder ignoranten LBM Kaiserslautern) für das Winterdienstproblem vor allem am „Nadelöhr“ zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein weiterhin keine Lösung finden wollen. Nun habe ich halt das nächste Kapitel aufgeschlagen und im Rahmen meiner laufenden Fachaufsichtsbeschwerde bei der Kreisverwaltung beantragt, die Freigaben (per der StVO unbekannter Zusatzzeichen) zum entlang des vermeintlichen „Forst- und Wirtschaftswegs“ zu entfernen.
Da in diesem Falle für den Radverkehr gar keine Alternative zur B 10 mehr bestehe, habe die KV gleichzeitig das auf der B 10 (zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein) aufzuheben.
Auf diese Idee hat mich der LBM Kaiserslautern gebracht, der für den Radverkehr auf der B 10 auch niemals eine vorangehende Teileinziehung vorgenommen hat und dies damit begründete, dies sei lt. eines Urteils vom VwG Neustadt bzw. des BVerwG auch gar nicht nötig gewesen. Leider hatten der LBM als auch das Verwaltungsgericht einen Beschluss (vom 3. April 1996 – 11 C 3/96 und 11 B 11/96) des BVerwG (welcher sich auf nur teilw. untersagten Kraftfahrzeugverkehr mit Krafträdern bezog) inhaltlich „verkürzt“ – und somit meiner Ansicht nach sinnentstellend zitiert.
Nun. Eine Erkenntnis aus der Recherche für den verlinkten Artikel zum Thema Straßen- und Straßenverkehrsrecht war, dass straßenverkehrsrechtliche Regelungen nicht über die straßenrechtliche Widmung hinausgehen dürfen. Hierzu der Leitsatz des Urteils des BVerwG vom 7 C 27.79 vom 26.06.1981:
Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die die wegerechtliche Teilentwidmung der Straße (Einrichtung eines Fußgängerbereichs) durch Zulassung einer anderen Benutzungsart (beschränkter Kraftfahrzeugverkehr) faktisch wieder aufheben.
Übertragen auf nicht den Regelungen des LStrG unterliegende „Wirtschaftswege“ im Sinne des § 1 (5) LStrG Rheinland-Pfalz ist die straßenverkehrsrechtliche Freigabe dieses niemals dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges zw. Hinterweidenthal und Hauenstein für den Rad- und Mofaverkehr somit rechtswidrig, denn diese Freigaben gehen über die Widmung des (grundsätzlich nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden) „Wirtschaftsweges“ hinaus. Dieser Weg muss somit endlich auch straßenrechtlich dem Rad- und Mofaverkehr gewidmet werden. Was eigentlich auch bei allen anderen klassischen Waldwegen in Rheinland-Pfalz geschehen müsste…
Man muss an dieser Stelle auch noch einmal erwähnen, dass der Weg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein um 2005 herum mit Geldern des Bundes für Radverkehrszwecke ausgebaut und asphaltiert wurde. Radfahrer wurden (wie an der B 270 bei Kaiserslautern) zuvor über 11 Jahre lang auf einen nur geschotterten Radweg Waldweg verwiesen.
Ich schrieb der KV daher u. a. Folgendes:
Die Widmung kann entweder unter Verweis auf die §§ 5 und 7 FStrG i. V. m. § 16 LStrG als unselbständiger Radweg im Zuge der B 10 erfolgen (Baulast beim Bund) oder u. U. auch als „Sonstige Straße“ im Sinne des § 3 Nr. 3 b) LStrG (Baulast bei der VG Hauenstein). (…)
Alternativ steht es der KV auch frei, die VG Hauenstein durch ein umgehendes fachaufsichtsbehördliches Einschreiten zur Widmung dieses Weges zu zwingen. Ich bitte in diesem Falle um die entsprechenden Belege.
Es ist aus rechtsstaatlicher Sicht einfach nur traurig und beschämend, was hier nun seit Jahren (nicht) geschieht. In Sachen Radverkehr ist Deutschland einfach nur eine Bananenrepublik. Ich bin in diesem Zusammenhang auch gespannt, wie der LBM Kaiserslautern auf meinen über die KV Südwestpfalz lancierten Antrag reagieren wird, die vorhandene Radweg-Lücke zwischen Hauenstein und Wilgartswiesen endlich zu schließen.