Propaganda-Verbot außerorts

Windsberg Wahlplakate

Widmen wir uns heute doch mal einem eher unbekannten Paragraphen der StVO. In Pirmasens wird am 26. Mai im Rahmen der Europa- und Kommunalwahlen ein neuer Stadtrat gewählt. Ich persönlich halte ja von Wahlplakaten überhaupt nichts – und finde die Entscheidung der Grünen im Kreis Kusel ganz sympathisch. Wer ernsthaft seine Wahlentscheidung von irgendeinem hohlen Sprüchlein am Straßenrand abhängig macht, sollte das Wahlrecht entzogen kriegen. Jedenfalls fühle ich mich regelmäßig durch das Zupflastern der Straßen mit mehr oder weniger sympathischen Antlitzen oder eben hohler Sprüche belästigt. Die ein oder andere Partei schafft es ob derer dreisten Lügen und Verdrehungen dabei immer wieder, dass mein Aggressionslevel sprunghaft und spürbar ansteigt.

Im Laufe der Zeit ist mir auch aufgefallen, dass diese Plakatiererei sich nicht mehr nur auf Straßenlaternen in Wohngegenden beschränkt, sondern auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften immer öfter riesige Plakatwände aufgestellt werden. Das lenkt doch ab – und kann daher doch nicht legal sein, oder? Ist es auch eigentlich nicht, denn es gibt eine Vorschrift, die Propaganda an Straßen außerorts verbietet: den § 33 (1) S. 1 Nr. 3 StVO:

Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Das Verbot wirkt übrigens auch nach Satz 2 in geschlossene Ortschaften hinein; also am Ortsrand ist das Aufstellen von Werbung eigentlich auch untersagt:

Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Entscheidend ist hier also der Standort der Ortstafeln. Wie ich bereits schrieb, wirken sich die Inhalte von Plakaten gewisser Parteien durchaus auf meinen Gemütszustand aus. 😉 Außerdem lenken sie mich daher ja auch ab. In Rodalben am Beginn der Umgehungsstraße (nordöstlich der Hauptstr. / L 497) stehen beispielsweise auch mehrere riesige Plakatwände; der Blick wird jedenfalls von der Straße regelrecht weggelenkt. Auch bei Lemberg stehen südlich des Kreisels an der Altenwoogsmühle mehrere Plakatwände. Das Beitragsbild zeigt den Ortseingang von Windsberg bei Pirmasens; da hat die CDU eine große Plakatwand hingestellt. Ich weiß gar nicht, ob man Gesichter auf Plakaten wegen der tollen DSGVO eigentlich auch unkenntlich machen muss…!? 😉

Es gibt übrigens auch im § 46 StVO keine Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen für Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften zu erteilen.

Ich werde deshalb mal die Straßenverkehrsbehörden des Kreises und der Stadt Pirmasens anschreiben. Meines Erachtens muss der Plunder weg. Dort würde man schließlich mit ziemlicher Sicherheit auch keine Plakatwände für private Unternehmen dulden. Bleibt höchstens das Schlupfloch, dass die Ablenkung oder Belästigung durch den Krempel nicht so stark ausgeprägt wäre, dass dadurch gleich der Verkehr gefährdet werden würde.

Ich bin jedenfalls sehr gespannt, was man tun oder wie man argumentieren wird.


Folgebeitrag

Coronoia: § 33 (1) S. 1 Nr. 3 StVO

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