Ich bin ja bekanntermaßen der Ansicht, dass Radwege viel mehr Probleme verursachen, als sie lösen würden. Allein die Existenz von Radwegen und die mit den Gebotszeichen
verknüpfte Benutzungspflicht führt zu einer Vielzahl von rechtlich relevanten Problemen. Das Wichtigste dabei: Wann gilt diese Benutzungspflicht überhaupt? Also in welchen Fällen muss ich einen derart beschilderten Radweg immer benutzen – und in welchen Fällen nicht? In meinem Blog habe ich inzwischen recht viele Radwege dokumentiert und bin hier und da auch schon ein wenig auf diese Frage eingegangen.
Bernd Sluka ist einer der bekannteren deutschsprachigen Radverkehrsexperten, der auf seiner informativen Webseite viele nützliche Informationen für Radfahrer zusammengetragen hat. Und er war es wohl auch, der den Begriff „straßenbegleitend“ erfunden und etabliert hat. So schreibt er unter anderem:
Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
Eine Straße, eine Vorfahrtregelung
Das klingt für mich einleuchtend, weil der Logik der StVO entsprechend. Radwege sind (wie z. B. auch Gehwege, Parkstreifen, Grünstreifen usw.) grundsätzlich Teile einer Straße (siehe auch: Straßenquerschnitt).
Die StVO kennt schlicht keine abweichenden Vorfahrtregelungen für einzelne Straßenteile. D. h., ein Radfahrer hat auf einem straßenbegleitenden Radweg entlang einer ebenfalls Vorfahrt vor dem aus Querstraßen kommenden Verkehr. Er wird durch § 9 (3) StVO auch noch zusätzlich geschützt, indem klargestellt wird, dass Abbiegende die Vorfahrt (bzw. den Vorrang) der geradeausfahrenden Radfahrer beachten müssen. Aus diesem Grund sind auch entsprechende Furten zu markieren
In der Verwaltungsvorschrift zu § 9 StVO heißt es im ersten Satz der 4. Randnummer:
Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren.
Eigenständige Radwege
Der Gegensatz zum straßenbegleitenden ist ein eigenständiger Radweg. Also ein Verkehrsweg, der unabhängig von einer Straße verläuft und in aller Regel mit beschildert wird. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Bahntrassen-Radwege wie jener im saarländischen Bliestal, den ich vor einer Weile hier schon einmal genauer vorgestellt hatte. Wo man aber die Sache mit den Furten leider nicht so wirklich verstanden hat. Da der Radweg in diesem Fall eine eigene Straße im Sinne der jeweiligen Landesstraßengesetze ist, können für diesen eben auch eigene Vorfahrtregelungen getroffen werden, wenn jener bspw. Landstraßen, also klassifizierte Vorfahrtstraßen
oder kleinere Gemeindestraßen und sonstige Straßen kreuzt. In der Regel werden dann eben „kleine“
aufgestellt.
Verschwenkungen mit
oder 
Nun wäre das ja viel zu einfach – denn die Welt der Radwege ist (leider) ziemlich vielfältig. Aufgrund der ERA als auch der Verwaltungsvorschrift zur StVO hat sich im Laufe der Zeit vor allem bei den Straßenbau- und -verkehrsbehörden eine lästige „Mode“ entwickelt. Vor allem außerorts wird der Radverkehr an Einmündungen nicht direkt über jene Querstraßen hinweggeführt. Stattdessen macht der Radweg vor der Einmündung stets einen Schlenker nach rechts. Und plötzlich tauchen vor der Querung kleine auf. Wie kann das sein? Wir sind doch auf einem zu einer
gehörenden Radweg unterwegs? Oder etwa nicht…!?
Kommen wir daher zurück zur VwV zu § 9 StVO und schauen uns an, was im Rest der 4. Randnummer (zum Thema Furten) steht:
Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. (…)
Ergänzend hierzu die 8. Randnummer:
Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Die Verwaltungsvorschrift ist allerdings keine Rechtsnorm. Sie ist im Wesentlichen nur eine „Interpretationshilfe“ des Bundesverkehrsministeriums an die zuständigen Behörden. Entscheidend ist die StVO – und die sieht bekanntermaßen keine abweichenden Vorfahrtregelungen zw. Fahrbahn und Radweg vor. Die VwV stellen im Ergebnis (ob nun bewusst, oder nicht) klar, dass sobald ein Radweg sich erheblich von der Fahrbahn entfernt, dieser nicht mehr als Straßenteil zu betrachten ist, sondern als eigenständiger Verkehrsweg. Denn nur einem Solchen kann man an Einmündungen per StVO-konform einen Nachrang auferlegen. Man spricht hier ja von einer zu treffenden Vorfahrtregelung! Also einem konträr zur Regelung der Vorfahrtstraße stehenden, eigenen Verwaltungsakt (in Form der
)!
Vorfahrtraub an der L 473
So wie das beispielsweise am entlang der
L 473 zwischen Saalstadt und Weselberg gehandhabt wird. Schon an der Querung der untergeordneten K 22 in Richtung des Sackgassendorfes Schauerberg wird verschwenkt und per kleinen
klargestellt, dass das wohl ein eigenständiger Geh- und Radweg ist, der nix mit der L 473 zu tun hat. Der Abstand zur Fahrbahn beträgt vor der Verschwenkung rund 5 m, an der Einmündung sind es dann ca. 10 m:
Das gilt auch hinter Harsberg; an der Einmündung der Rudolf-Diesel-Straße (Industriegebiet) wird wieder um rund 10 – 11 m (inkl. zu überquerender Mittelinsel) nach rechts verschwenkt – und natürlich stehen dort auch wieder kleine herum:
Dasselbe noch einmal an der Auf- und Abfahrt zur A 62; hier wird allerdings gleich noch deutlich weiter (ca. 16 m) weit ausgeholt; man sieht auf dem Foto noch nicht einmal das kleine hinter dem Grünzeug:
Witzigerweise fehlen dort seit geraumer Zeit die – in beiden Richtungen. Was wahrscheinlich mit der Generalsanierung der A 62 und der zeitweisen Sperrung des Einmündungsbereichs zu tun hatte. Man hat wohl am Ende schlicht vergessen, sie wieder zu montieren.
Benutzungspflicht?
Das Ganze (insb. das Aufstellen von ) hat meiner Ansicht nach erhebliche Auswirkungen auf die Frage der Benutzungspflicht: Besteht kein Zusammenhang mehr zwischen Fahrbahn und Radweg, hat sich die Benutzungspflicht (Anlage 2 zur StVO, hier zu Zeichen 240) damit erledigt:
Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
Natürlich korrespondierend mit § 2 (4) S. 2 StVO:
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Der eigenständige Geh- und Radweg ist in diesen Fällen eben eine parallel verlaufende, eigene Straße. Wie beispielsweise die parallel zur jeweiligen Landesstraße verlaufenden Feldwege zwischen Hermersberg und Weselberg.
Anfang / Ende in anderer Straße
Fängt ein Radweg erst in einer anderen Straße an und / oder endet in einer Solchen, spricht auch hier sehr viel dafür, dass es sich um keinen straßenbegleitenden Radweg handelt. Und demzufolge keine Benutzungspflicht besteht. Ein treffendes Beispiel ist das Wegelchen an der B 270 zwischen der Moschelmühle und Burgalben. Oder am „Turbokreisel“ am Zweibrücker Outlet. Außerdem muss man als Radfahrer meiner Ansicht nach natürlich auch keine Verkehrszeichen beachten, die in einer anderen Straße stehen. Was natürlich eben gerade auch für sehr weit verschwenkte Radwege gilt.
Zu dieser Thematik ein Auszug aus dem Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2000 (27 U 29/00):
Endet ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer vorfahrtsberechtigten Straße nach einem Schwenk in einer untergeordneten Querstraße mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn, so dass Radfahrer ihre Fahrt nicht parallel zur vorfahrtsberechtigten Straße fortsetzen können, sondern die Querstraße kreuzen müssen, ist der Radweg nicht mehr der übergeordneten Straße zuzuordnen. Hieraus folgt, dass ein Radfahrer ebenso wie ein Fußgänger am Ende des Radweges gegenüber dem Verkehr auf der Seitenstraße wartepflichtig ist.
Hier kamen zwar noch abgesenkte Bordsteine und das Ende des Weges in einer Querstraße hinzu – im Wesentlichen wird aber auch hier bestätigt, dass Radwege in bestimmten Fällen nicht mehr der übergeordneten Straße zuzuordnen sind. Dieses Urteil ist meiner Ansicht nach gut auf meine Hausstrecke anwendbar.
Kreisverkehre und § 10 StVO
Der Teufel steckt bekanntermaßen sehr oft in den Details. So hatte ebenfalls das OLG Hamm geurteilt, dass Radfahrer im Grunde auch wegen abgesenkter Bordsteine wegen § 10 StVO im Grunde niemals Vorfahrt / Vorrang vor Abbiegern haben könnten. Werden also auch im Zuge von Kreisverkehren Radfahrer absichtlich von der Fahrbahn weggeführt, kleine hingestellt und zu allem Überfluss auch noch abgesenkte Bordsteine verbaut, sind das meiner Ansicht nach keine straßenbegleitenden, also auch nicht benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen. Wie beispielsweise am Kreiselwahnsinn an der B-10-Anschlussstelle in Hinterweidenthal.
Eigene Trassierung und Umwege
Ebenfalls aufgrund der „5-Meter-Regel“ kann man davon ausgehen, dass ein Weg, der sich im Verlauf deutlich von der Fahrbahn entfernt, nicht mehr der Straße zuzuordnen ist. So, wie beispielsweise beim Wegelchen an der L 363 zwischen Horbach und Linden; der Weg verläuft auf einer eigenen Trasse, oberhalb der Fahrbahn und führt auch noch über zwei Parkplätze. Auch der asphaltierte, ehemalige Forstweg zwischen Linden und Queidersbach ist viel zu weit von der L 363 entfernt, um mit ihr in einem Zusammenhang zu stehen.
Einziger Graubereich bleiben meiner Ansicht nach hier Wege, die sich bspw. nur auf kurzen Abschnitten etwas mehr als 5 m von der Straße entfernen, aber ansonsten auch aufgrund von Furten insgesamt eher als straßenbegleitend angesehen werden könnten.
Fazit
Interessanterweise gibt es zum Thema „straßenbegleitende Radwege“ meines Wissens nach bislang kaum oder gar keine Urteile. Hin und wieder haben Einzelne geklagt, um die Seuche mit den kleinen verwaltungsgerichtlich zu Fall zu bringen. Wie beispielsweise der ADFC Diepholz im Falle eines freilaufenden Rechtsabbiegers. Die Frage der Benutzungspflicht im Zusammenhang mit abweichenden Vorfahrtregelungen und fragwürdiger Zugehörigkeit eines Radwegs zur Straße wurde bislang aber noch nicht ausgeurteilt.
Für mich gilt jedenfalls in dieser Frage: Entweder Oder. Entweder, der Radweg gehört zur Vorfahrtstraße und hat auch an den Einmündungen Vorfahrt (und Vorrang); egal, wie weit er verschwenkt ist. Und ist nur deshalb benutzungspflichtig. Oder er gehört eben nicht zur Vorfahrtstraße – und ich kann (ohne ständig Vorfahrt gewähren zu müssen) auf der Straße (Fahrbahn) fahren.
Bis dahin gehe ich einfach mal davon aus, dass meine Interpretation der StVO korrekt ist! 😉
Siehe auch
Unstetige Vorfahrtregelungen an freilaufenden Rechtsabbiegern
Hinweis
Die „Radelbande“ hat in ihrem Youtube-Video zur StVO-Novelle auf meine „Abhandlung“ verwiesen.
Ich glaube, bei der 5-m-Regel gibt es gar keine Grauzone. Zumindest hier in der Vorderpfalz scheint man beim LBM über die entsprechende Rechtsprechung gut informiert zu sein. So ist entlang der alten B9 zwischen Jockgrim und französischer Grenze (Jetzt L540 bzw. 556) der parallele Weg immer von einmündendem Feldweg zum nächsten beschildert. Bleibt der Weg innerhalb der 5 Meter, gibt’s Z240, wird ein Baum umkurvt, gibt’s Z250 mit Radfahrer frei.
Interessant. Bei Gelegenheit Fotos machen. 😉
Der LBM beschildert ja nicht selber – das ordnet in dem Fall der Kreis Germersheim an. Und das grade DER das mit den 5 m verstanden haben sollte, kann ich mir nun gar nicht vorstellen.
Ich sehe es ganz genau so. Alles andere macht auch irgendwie keinen Sinn.
Bei uns wird aber häufig neben dem 205er auch noch ein „Radweg Ende“ Schild aufgestellt. Vor allem bei Neubauten eigentlich immer. Nach der Kreuzung oder Einmündung dann klar wieder ein VZ240. Lustig auch noch, dass manchmal der Radweg sogar per VZ205 Nachrang zu Zufahrten zu Feldern (!) oder Feldwegen erhält.
Den Nachrang zu Feldwegen hatte ich letzte Woche auch in Luxemburg, teils sogar mit Drängelgittern. Zumindest hier ist sich Europa mal einig.
Verschwenkung? Da war doch was: https://radfahreninheilbronn.wordpress.com/2018/09/30/neues-von-der-lidl-einfahrt/
Mir ist da was unklar: Blaues Schild mit Fahrrad drauf (Z…. – Z….) zwingt Radfahrende zur Benutzung des Rad-/Fußwegs und verbietet die Befahrung der Straße, die er begleitet. Ist da aber keine Straße, die er begleitet, hat das blaue Schild dort auch nichts verloren. Das wäre das was mein Kopf mir an Logik zurück gibt. Liege ich da richtig?
Die Konsequenz wäre, dass selbständige Radwege nicht mit Blauschildern bezeichnet werden dürfen, sondern mit Rot-Kreis-Schilder und ggf. „Fahrrad frei“ gegen motorisierten Verkehr geschützt werden müssen. Stimmt das so?
Es geht in diesem Beitrag in erster Linie um das Thema Benutzungspflicht. Im Grunde: Ein straßenbegleitender Radweg dürfte meines Erachtens nur dann mit einem blauen Lolly beschildert werden, wenn er eindeutig ein Solcher ist. Aber das ist bislang aus den im Artikel ausgeführten Gründen rechtlich halt alles weitestgehend ungeklärt. Den Verkehrsbehörden mangelt es halt leider auch an einer alternativen Beschilderung.
Nein. Es gibt keinen Grund, einen zweifelsfrei eigenständigen Geh- und Radweg wie bspw. einen Bahntrassenweg nicht mit Z 240 zu beschildern, weil es hier nur ein Verbot für andere Verkehrsarten bewirkt. Das Problem mit der Benutzungspflicht resultiert daraus, dass das Z 240 an parallel verlaufenden Straßen eben nicht nur ein Verbot für andere Verkehrsarten bewirkt – sondern eben auch gleichzeitig ein Fahrbahnverbot für Radfahrer beinhaltet. Das Zeichen 260 („Verbot für Kraftfahrzeuge“) wäre meiner Ansicht nach eine gute Alternative. Allerdings handelt es sich dann straßenverkehrsrechtlich nicht mehr um „Radwege“, sondern um für sonstigen Verkehr gesperrte Straßen (Siehe auch das Thema B 10). Und Fußgänger haben den (allerdings sehr theoretischen…) Nachteil, dass jene (eigentlich) am Wegesrand laufen müss(t)en.
Frage Nummer zwei:
„Die Benutzung unbeschilderter Radwege ist frei und nicht verpflichtend“.
Aber woran erkenne ich einen unbeschilderten Radweg bitteschön?
Ist jeder unbeschilderte durch Bordstein oder anders baulich abgesetzte Straßenbestandteil nicht neben Fußweg auch automatisch Radweg? Würde ich so sehen. Innerorts ist das ja der Normalfall.
Das heißt: Fußwege sind nur dann Fußwege, wenn sie durch StVO-Zeichen als solche angeordnet sind. Ansonsten sind unbeschilderte Bürgersteige oder Trottoirs benutzungsfreie kombinierte Fuß/Radwege.
Was sagen StVO und die Verordnungen dazu?
Hallo Michael,
Das sind meist ehemalig benutzungspflichtige Radwege auf Hochbord, die meist mit Z 241 beschildert waren. In Landau gibt es da noch eine ganze Menge von. Oder auch ein sehr gutes Beispiel: in Haßloch – dort wurden aber die blauen Schilder weggenommen, weshalb das jetzt Radwege ohne Benutzungspflicht sind. Einen Hochbordradweg erkennst du also meistens an unterschiedlichem Pflaster, Strichen und / oder Piktogrammen.
Wie kommst du denn darauf? Daher ein entschiedenes NEIN! Für Radfahrer gilt gem. § 2 (1) StVO Fahrbahnbenutzungspflicht! Hochbordwege sind damit grundsätzlich Gehwege. Die müssen auch nicht beschildert werden. „Kombinierte Geh- und Radwege“ sind nur mit Z 240 oder (rechtlich fragwürdig) mit Piktogrammen möglich.
Wie ich darauf komme? Durch logisches Denken:
1. Wie kann ich (als Ortsfremder) erkennen, ob ein unbeschilderter Radweg vormals beschildert war?
Wahrscheinlich nur an der Pflasterung, Farbe und sonstiger Struktutr der Oberfläche.
2. Das würde bdeuten, dass allein schon die Oberflächengestaltung (Pflaster, Einfärbung, …) eine straßenrechtliche Relevanz hätte und einer behördlichen Anordnung gleich käme. Das wäre ja noch weniger als ein rechtlich fragwürdiges Piktogramm!
Genau. Diese Radwege ohne Benutzungspflicht kommen auch in der StVO vor; § 2 (4) S. 3 lautet:
Es müssen aber ausdrücklich „reine“ Radwege sein, die als solche erkennbar sind (wie in dem Beispiel aus Haßloch). „Gemeinsame Geh- und Radwege“ sind so nicht möglich; siehe auch den Verweis auf den Artikel „Alternativen zum Zeichen 240 StVO?“. Da gilt Fahrbahnbenutzungspflicht gem. § 2 (1) StVO.
Du meinst hier vermutlich straßenverkehrsrechtliche Relevanz? 😉 Und nein, es käme eben keiner Anordnung gleich, denn hier wird ja grade gar kein Verwaltungsakt erlassen. Radfahrer können derartige, als Solche erkennbare Wege benutzen. Das ist z. B. wie bei eindeutig erkennbaren baulichen Parkflächen für Pkw.
Du dürftest ja als langjährig Aktiver mitbekommen haben, dass man bis zur Aufhebung der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht im Jahr 1997 auch solche Wege auch ohne blaues Schild erkennen – und benutzen musste. 😉
Was ich bereits erwähnt hatte. In der Praxis ist das aber vollkommen egal, da auf derartigen Wegen immer in der Mitte rumlaufen wird. Und außerdem hielte ich es auch für nicht gänzlich verkehrt, wenn die Leute auch auf „gemeinsamen Geh- und Radwegen“ sich an ein „Rechtsgehgebot“ halten würden…
Die „5 Meter Regel“ erschwert den Radverkehr enorm. So bekommt jede mickrige Nebenstraße vor dem Hauptverkehr auf dem Radweg/Nebenweg Vorfahrt. Die Verschwenkung mit Vorfahrt gewähren und Bordsteinen kostet die Leichtigkeit des Verkehrs für die Radfahrer. Sie kostet Zeit und den Flow beim fahren. Es kommt zusätzlich zu gefährlichen Situation, abbiegende Fahrzeuge fahren teilweise so schnell, dass sie Radfahrer und Fußgänger erwischen können, wenn diese schon auf der Fahrbahn waren, bevor das Auto abbiegt. In der Nähe von Stuttgart wird die Praxis dieser Ausschilderung und des aggressiven Autofahrens gerne und viel angewandt. Dadurch fallen am Stadtrand bei uns häufig die Autos mit auswärtigen Kennzeichen bei der Missachtung der Vorfahrt für Radfahrer und Fußgänger bei Kreisverkehren auf. Wegen den aggressiven Abbiegern müßte die 5 m Regel (eine Fahrzeuglänge) auf 50 bis 100 m erhöht werden. Die Niederländer setzen gerne um 5 bis 10 m ab. So kann ein Auto halten und die anderen Autos können weiter geradeaus fahren. Zusätzich sieht der Radfahrer, ob ein Auto abbiegt. Das ist beim Radstreifen neben der Fahrbahn nicht möglich. Wie es aussieht dürfen bei normalen Radwegen keine Haifischzähne Zeichen 342, das finde ich bedauerlich.
Nein, Vorfahrt (per korrekt aufgestelltem Verkehrszeichen) erhält die Nebenstraße ja meistens eben nicht. 😉
Hallo Herr Dittmann, es gibt keine 5-Meter-Regel. Das steht alles in der Verwaltungsvorschrift – und die ist erst einmal nur für die Verwaltung von Bedeutung.
Alles, bloß das nicht! Denn dann wäre meine Argumentation, dass man derart schikanöse Wege nicht benutzen muss, deutlich geschwächt!
Das macht man in Deuschland ja auch, vor allem außerorts (siehe diese Dokumentation). Weitere Nebenwirkung: wartender Verkehr blockiert die Querung. Daher auch hier: bloß nicht! Wenn ein längerer Lkw bzw. Sattelzug einlenkt, entsteht sogar erst ein „toter Winkel“. Außerdem werden Radfahrer von Vorfahrt und Vorrang missachtenden Abbiegern mit einer noch größeren Geschwindigkeit abgeschossen. Allein deshalb hat man ja überall die m. E. sowieso rechtswidrigen kleinen Z 205 aufgestellt, um dem Radfahrer auch noch die Schuld daran geben zu können. Die stehen übrigens auch immer wieder mal an weniger als 5 Meter abgesetzten Stellen.
Vielen Dank für diese ausführlichen Erläuterungen – ich hab es bisher nur in Abschnitten gelesen, werde mir aber den Link merken und bestimmt nochmal tiefer einsteigen.
Die Unsitte mit den „Vorfahrt achten“-Schildern an jedem Kreisverkehr ist in meiner Gegen auch verstärkt zu beobachten… Hauptsache die Radler sind weg von der Straße! …