Beim Verfassen meiner bisherigen Beiträge zum Thema „Radfahren auf Waldwegen“ hatte ich das Ortsrecht ein wenig verdrängt. Denn hier bietet sich eine weitere Möglichkeit (neben dem Wald- und Straßenverkehrsrecht), Radfahrer zu Outlaws zu machen. Leider gibt es auch einzelne Ortsgemeinden, die eigene Satzungen zur Benutzung von Feld- und Waldwegen erlassen. Durch Zufall stieß ich im Wasgau-Anzeiger (pdf) der 20. Kalenderwoche 2019 auf eine Bekanntmachung der neuen Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Nothweiler vom 09.05.2019. Darin wird festgelegt, dass auch das Befahren der „nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Nothweiler“ mit Fahrrädern verboten ist. Soviel in Sachen Mountainbiker-Freundlichkeit im Dahner Felsenland…!
Ein Auszug der Radfahrer betreffenden Absätze des § 4:
§ 4 Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Radwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Radwege vorgesehen. (…)
(5) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde Nothweiler zulässig. (…)
Bußgeld bis 5.000 Euro
Somit begeht man auch beim Befahren der Feld- und Waldwege mit Fahrrädern eine Ordnungswidrigkeit:
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt, (…)(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
In § 24 (5) S. 3 GemO findet sich Folgendes:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Na; das ist doch mal ein Wort…!?
Leider ist die im Wasgau-Anzeiger veröffentlichte Karte aber vollkommen unbrauchbar; auf ihr erkennt man weder die betroffenen Wege, noch was hier ein nicht genauer definierter „Radweg“ sein soll.
Ermächtigungsgrundlage?
Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Satzung wurden die § 22 LWaldG und § 24 GemO angegeben. Blicken wir auszugsweise in den § 22 des Waldgesetzes:
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. (…)
(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 26 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
Der Absatz 5 ist schon relativ „erschreckend“. Mit diesem könnte aufgrund „anderer“ bzw. „sonstiger“ Vorschriften die allgemeine Erlaubnis im LWaldG, Waldwege auch mit Fahrrädern zu befahren, einfach aufgehoben werden. Allerdings ergibt sich aus dem LWaldG meiner Ansicht nach selbst keine Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung der Erlaubnis des 3. Absatzes mittels gemeindlicher Satzungen. Das Forstrecht ist in diesem Falle ausdrücklich lex specialis. Das müsste im Grunde wohl auch für die Feldwege gelten, die im engeren Sinne vmtl. unter das LNatSchG fallen; diese Frage klammere ich an dieser Stelle jedoch mal bewusst aus, um das Thema nicht zu überfrachten.
Werfen wir einen Blick in den § 24 (1) S. 1 GemO:
Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen.
Eine gesetzliche Ermächtigung ist in aller Regel der direkte Verweis, wie z. B. im § 17 (3) S. 3 LStrG. Diese Ermächtigung liegt aber im LWaldG nicht explizit vor. Also müsste es sich bei der Regelung des zulässigen Verkehrs auf Wald- und Feldwegen um eine „Aufgabe“ im Sinne des § 2 GemO handeln. Eine Solche finde ich dort allerdings nicht. Das verwundert auch nicht, schließlich sind Verkehrsregelungen originäre Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Auch wenn jene Wald- und Feldwege nicht explizit dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, ist davon auszugehen, dass auch dort öffentlicher Verkehr stattfindet – und daher die StVO anzuwenden ist. Siehe hierzu auch den Beitrag zum Thema Zeichen 250 vor Waldwegen.
Mountainbikepark-Routen betroffen
Offensichtlich hat die Gemeinde Nothweiler beim Erlass ihrer fragwürdigen Satzung auch vergessen, dass zwei Routen des Mountainbikeparks Pfälzerwald durch das Gemeindegebiet führen. Und es ist stark davon auszugehen, dass jene nicht als „Radwege“ im Sinne der Satzung erfasst wurden. Dies betrifft die Touren 14 und 15. Leider konnte ich übrigens bislang auch nirgends beobachten, dass die zahlreichen auf diesen Routen ausgetauscht oder ergänzt worden wären, obwohl das zumindest aufgrund der Diskussion mit der VG-Verwaltung Rodalben und der Zentralstelle der Forstverwaltung hätte nach und nach geschehen sollen.
Der Ortsbürgermeister
Ich hatte auch sicherheitshalber beim Ortsbürgermeister der Gemeinde Nothweiler nachgefragt, ob ich den § 4 richtig interpretiert habe – und das Radfahren im Gemeindegebiet somit verboten sei?
Wie von Ihnen bereits angemerkt, ist in der von Ihnen zitierten Satzung das Befahren allgemein verboten und nur auf den gekennzeichneten Wegen, bzw. ausgeschilderten Wegen erlaubt.
Sollten Sie eine genauere Karte benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Verbandsgemeindeverwaltung.
An diese habe ich mich heute gewandt. Leider ist diese Verbandsgemeindeverwaltung eine derer, die keinen besonders großen Wert auf Kommunikation legen. So blieben auch andere Anfragen meinerseits häufig gänzlich unbeantwortet. Auf den Internetseiten der VG Dahner Felsenland zum Ortsrecht findet man die neue Satzung auch noch nicht; also auch keine brauchbare Karte.
Nun ist das Gebiet der Gemeinde verhältnismäßig klein und die Gefahr, von kommunalen Ordnungsmenschen „erwischt“ zu werden, ziemlich gering. Aber trotzdem müsste so etwas meiner Ansicht nach einfach nicht sein. Warum muss man im Jahr 2019 in einer touristisch geprägten Region ernsthaft eine Satzung verabschieden, in der man auch ausdrücklich das Radfahren auf Feld- und Waldwegen pauschal verbietet – und mal eben ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro androht?
Zumal ich hier eben auch schon meine Zweifel habe, dass die Gemeinde überhaupt dazu ermächtigt ist, das Befahren von Waldwegen mit Fahrrädern per Satzung zu verbieten. Es ist auf jeden Fall kein Ruhmesblatt, weder für die Gemeinde Nothweiler, noch die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland.
Andere Gemeinden?
In diesem Zusammenhang beginnt man sich dann nämlich auch zu fragen, wie viele Gemeinden wohl ähnliche Satzungen erlassen haben könnten? Man will es eigentlich gar nicht genau wissen – weshalb ich dann auch gar nicht danach gesucht habe. 😉 Außerdem kann man sowas ja auch nicht ernsthaft wissen. Oder erwartet man von Einheimischen oder Urlaubern ernsthaft, dass die vor jeder Tour erst einmal im Internet nach den 5 oder 10 kommunalen Satzungen suchen, die evtl. das Befahren von Feld- und Waldwegen verbieten könnten…!? Das ist doch einfach nur lächerlich.
Das Beitragsbild zeigt übrigens den Blick von der (derzeit saniert werdenden) Wegelnburg hinunter auf Nothweiler.
Update 10. März 2020
Zuletzt teilte mir die Kreisverwaltung Südwestpfalz hierzu Folgendes mit:
in o. g. Angelegenheit hat die Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland uns zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie der Ortsgemeinde Nothweiler vorschlagen wird, die in Rede stehende Satzung wieder aufzuheben.
Interessant. Sobald ich hierzu Genaueres herausgefunden habe, werde ich dazu etwas bloggen.
Und die Straßenverkehrsbehörden sind (in RLP) bekanntlich bei den Verbandsgemeinden und den Kreisen angesiedelt. Also ausdrücklich nicht bei den Ortsgemeinden. Im Saarland hingegen gibt es ja z. B. noch klassische Dorf-StVBen.
Keine Ahnung, gab es? Ich finds ja prinzipiell schon gut, dass man sowas überhaupt im Internet findet. Die amtlichen Verlautbarungen der Stadt Pirmasens findet man meines Wissens nach nur in den örtlichen Tageszeitungen. Und die gibt es ja nicht für lau.
Danke; den werde ich haben! 😉