Mitgefangen, mitgehangen

Am Freitag erhielt ich endlich einen Brief von der Kreisverwaltung Südwestpfalz zu meiner Fachaufsichtsbeschwerde gegen die VG Dahner Felsenland zur absurden Abriegelung der Busenberger Nebenstraßen per Verbot für Fahrzeuge aller Art, frei nur für Anlieger. Anlässlich dieser die Interessen des überörtlichen Radverkehrs völlig ignorierenden Aktion hatte ich im letzten November einen ausführlicheren Beitrag zum Thema „Vollsperrungen und der Radverkehr“ verfasst. Die mir übermittelte Stellungnahme der VG Dahner Felsenland belegt dann auch, dass jene hier einfach nur nach dem Prinzip „mitgehangen, mitgefangen“ agierte und wegen des durchaus rechtmäßigen Ausschlusses des Kraftfahrzeug-Transitverkehrs durch Nebenstraßen ohne einen Gedanken daran zu verschwenden wie üblich mittels Verbot für Fahrzeuge aller Art den Radverkehr gleich mit aussperrte.

Die Stellungnahme der VG-Verwaltung im Wortlaut:

Bekanntermaßen ist die Ortsdurchfahrt Busenberg wegen Bauarbeiten gesperrt. Die offizielle Umleitung erfolgt über die L 489, L 478 und L 490 bzw. in umgekehrter Richtung. Gleich zu Beginn der Maßnahme stellte sich heraus, dass viele Verkehrsteilnehmer nicht die offizielle Umleitung nutzten, sondern versuchen, die Baustelle auf innerörtlichen „Schleichwegen“ zu umfahren. Dies führte zu erheblichen Störungen der Anwohner und teilweise auch zu Gefährdungen im Bereich der Grundschule und der Kindertagesstätte.

Das mag alles zutreffend sein. Es waren aber nun einmal keine Massen von Busenberger Nebenstraßen durchquerenden Radfahrern, die diese Gefährdungen verursachten!

Der Polizei waren die Hände gebunden, da die Ortsstraßen nicht gesperrt waren. In Absprache mit dem LBM Kaiserslautern (Verantwortlich für die Sperrung), dem Bürgermeister, den Anliegern und der Polizei wurden die Ortsstraßen für den Durchgangsverkehr gesperrt (Zeichen 250) mit dem Zusatz Anlieger frei.

Genau genommen hatte die Polizei zumindest für den Verkehr aus Richtung Reichenbach (Westen) bereits eine Handhabe, denn die Absperrung dort trägt das Zusatzzeichen „Anlieger bis Baustelle frei“. An der Einmündung der K 85 steht ebenfalls die im Beitragsbild zu sehende Absperrung. Von daher war die zusätzliche Sperrung sämtlicher folgender Straßen komplett unnötig (und ein Fall des § 39 Abs. 1 StVO). Lediglich aus Osten ist die Einfahrt auch ohne Anliegen „bis Ortsanfang frei“:

Durch den laufenden Baubetrieb auf der Hauptstraße kommt es in den Gemeindestraßen zu „Suchverkehr“, um an der Baustelle vorbeizukommen. Dies soll mit der Beschilderung verhindert werden, zumal jetzt auch eine Möglichkeit des polizeilichen Einschreitens besteht.

Es gibt da durchaus auch „Suchverkehr“ von Radfahrern, die eine HBR-Umleitung vermissen. Denn die Durchfahrt von Süd nach Nord (über die Talstraße und den Lindenplatz) wurde ja durch die Baustelle gekappt. Und durch die Verbot für Fahrzeuge aller Art ist es eben auch Radfahrern, die die touristische Wegweisung nutzen, nicht mehr möglich, Busenberg legal zu durchfahren.

 Es war nicht beabsichtigt, Radfahrer von diesem Verbot auszunehmen.

Klarer kann man einen totalen Ermessensfehlgebrauch kaum zum Ausdruck bringen! Die VG hat gar nicht erst geprüft, ob der Radverkehr hier gesperrt werden muss. Um sich das Problem zu verdeutlichen: Das Verbot für Fahrzeuge aller Art ist ja im Grunde eine „Kombination“ aus Verbot für Kraftfahrzeuge und Verbot für Radverkehr. Und das Letztere ist in diesen Fällen ebenfalls explizit zu begründen!

Es gibt zwei Möglichkeiten für Radverkehr Busenberg auf offiziellen, asphaltierten Radwegen zu umfahren, die keine oder nur geringe Umwege mit sich bringen. Dies ist einmal der Radweg von Bruchweiler über Busenberg nach Erlenbach. Oder von Schindhard kommend über den Franzosenteich, Eichelbergstraße, Sportplatz, Weißensteinerhof.

Interessant: In dem Fall sind das also mal wieder „Radwege“ – und keine „Wirtschaftswege“…? Zum Vergleich: die südliche Route über Bruchweiler und den Weißensteinerhof ist mindestens 5,8 km lang. Nutzt man hier den Wieslauter-Radweg, muss man noch eine zusätzliche, sehr weit ausholende Schleife bis hinunter nach Bruchweiler fahren.

Die Nutzung der nördlichen Route (mind. 5,3 km) scheitert allerdings schon daran, dass jene Eichelbergstraße ja ebenfalls ihr eigenes Verbot für Fahrzeuge aller Art erhalten hat:

Wie auch der Franzosenteich in der Gegenrichtung. Außerdem führt diese HBR-Route Richtung Oberschlettenbach – und ist dahin auch nicht durchgängig asphaltiert. Eine Beschilderung zurück zur B 427 besteht meines Wissens nicht. Die Nutzung der Feld- und Waldwege (z. B. von der B 427 aus Osten kommend) ist wegen der üblichen Verbot für Fahrzeuge aller Art leider auch verboten. Der Belag besteht auch teils nur aus Betonplatten.

Die direkte Route über die B 427 und durch Busenberger Nebenstraßen ist zum Vergleich nur 3,9 km lang. Und ist wegen des derzeit nur geringen Verkehrs auch besonders attraktiv. Radfahrer sollen hier also (schlecht beschilderte und befahrbare) Umwege von mindestens 1,4 bzw. 1,9 km fahren (teils auf dauerhaft für Radfahrer gesperrten Wegen), nur weil die VG-Verwaltung schlicht und ergreifend blind für die Interessen des überörtlichen Radverkehrs  – und zu faul war, ihr Ermessen korrekt auszuüben!

Der Radverkehr wird ja ständig (z. B. auch auf Feld- und Waldwegen) pauschal in die Illegalität getrieben, weil durch die Nutzung von Kraftfahrzeugen Probleme verursacht werden. Mitgefangen, mitgehangen!


Übersicht zum Thema

Umleitungen bei Vollsperrungen


Folgebeitrag

Baufortschritt in Busenberg

6 Gedanken zu „Mitgefangen, mitgehangen“

  1. Es kann doch nicht so schwer sein, statt des Vz 250 das Vz 260 zu nehmen! Bauhof rausschicken, Schilder austauschen. Aber ach nee, sind ja bloß Radfahrer. Man könnt die Krätze kriegen!

    1. Es ist wohl so, dass die eigentliche Vollsperrung der OD ja sehr wahrscheinlich durch den LBM Kaiserslautern gem. § 45 (2) S. 1 StVO erfolgte:

      Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

      Allerdings hat der LBM in diesem Falle wohl auch die ganzen Nebenstraßen gesperrt. Obwohl die Zuständigkeit hierfür („anderer Maßnahmen“) bei der VG gelegen hätte. Leider geht das aus der Stellungnahme nicht eindeutig hervor, wer genau den Blödsinn mit den zusätzlichen Z 250 zu den Nebenstraßen angeordnet hat.

      1. Da steht aber Straßenbaubehörden. 😉 Also in dem Falle der LBM selber. Ansonsten hätte die großräumigere Sperrung und Umleitung die Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Verbandsgemeinde anordnen müssen. Und nur Letztere ist für die Nebenstraßen zuständig. Und nicht der LBM; da kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Baumaßnahme (auf der B 427).

        „Vorbehaltlich anderer Maßnahmen“ bedeutet für mich eher, dass eben die örtlichen StVBen noch ergänzende Regelungen treffen können.

  2. Dann würde das da auch im Gesetz stehen.

    Steht da bei dir was anderes? Ich hab das Gefühl, wir schreiben (mal wieder…) ein wenig aneinander vorbei…? Was bedeutet bei dir „SVB“ und „SBL“? Der 2. Absatz gibt der Straßenbaubehörde das Recht, im Zuge von Bauarbeiten (lex specialis) selber Anordnungen zu treffen. Und davon macht der LBM auch regelmäßig Gebrauch – weil er schließlich als planende Behörde auch den besten Überblick hat. Warum sollten die anderen Behörden nicht froh sein, wenn ihnen dadurch Arbeit erspart wird?

    Der eigentlich interessante, strittige Punkt ist doch hier ein ganz anderer…!?

  3. Ich sage ja nur, dass die Rechtslage der Straßenverkehrsbehörde (SVB) erlaubt, die Anordnung des Straßenbaulastträgers (SBL) zu korrigieren, wenn es Unstimmigkeiten gibt.

    Das ist jetzt aber seeehr theoretisch, angesichts der trauten Einigkeit, die zwischen den Verkehrsbehörden und dem LBM stets herrscht.

    Im Gegensatz zur SVB darf (=muss nicht) der SBL

    Du interpretierst in das „können“ meine ich zu viel rein. 😉 Ich denke mal, dass sich die Behörden in den Abstimmungsgesprächen einigen, wer da was anordnet. Und die Baubehörde wird das dann übernehmen. Der Ärger hier resultierte ja auch daraus, dass die ganzen zusätzlichen 250er erst eine Weile nach Beginn der Bauarbeiten aufgestellt wurden.

    Als örtlich zuständige SVB sähe ich mich aufgrund der weitesgehend alleinigen Zuständigkeit in der Pflicht, in sich widersprüchliche Beschilderungen umgehend zu beseitigen.

    Die Frage ist, wie oft es (angesichts der vorherigen Abstimmungen) überhaupt zu derartigen Problemen kommt? In diesem Fall widerspricht sich ja von der Beschilderung her auch nix. Es wurden einfach „nur“ noch weitere Straßen mit Z 250 gesperrt, die aber mit der Baumaßnahme direkt nix zu tun hatten. Die VG erklärt ja auch, dass die üblichen Verdächtigen das gemeinsam ausgeknobelt hätten – und der LBM für die Sperrungen verantwortlich sei.

    1. Es geht ja grade darum, dass das Aussperren des motorisierten Durchgangsverkehrs durchaus von der StVO gedeckt ist.

      Wird vermutlich in einem der vielen Beiträge zum Thema stehen … ?

      Wer lesen kann, ist klar im Vorteil…! 😉

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