B 10: Post von der Kreisverwaltung

B-10-Radwege im Winter

Seit einiger Zeit erhalte ich von der Kreisverwaltung Südwestpfalz keine e-mails mehr, sondern nur noch Briefe. Ich habe (nebenbei bemerkt) derzeit auch mal wieder einen weiteren Grund, mich über deren Informationspolitik zu ärgern, weil man Letztens so ziemlich Jedem eine e-mail wegen der beabsichtigten Aufhebung diverser Radwegbenutzungspflichten schickte – nur mir nicht. Jedenfalls lag heute nach längerer Zeit mal wieder ein Brief im Briefkasten; zu meiner nicht enden wollenden Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Verbandsgemeinde Hauenstein, insbesondere wegen der standhaften Weigerung, diesen „Wirtschaftsweg“ (den man allerdings mit schweren Fahrzeugen gar nicht befahren darf…) dem öffentlichen, also vor allem auch dem Radverkehr zu widmen.

Aber in dieser Frage sind sich ja eh alle einig. Und die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellt einmal mehr klar, dass ihr die Interessen des Radverkehrs ziemlich egal sind.

(…) Die Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein bleibt bei ihrer bisherigen, Ihnen bekannten Rechtauffassung. Unsererseits ergehen hierbei folgende Anmerkungen:

Fehlende Widmung

Nach § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) sind Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dienen Wirtschaftswege. Diese gehören zu den nicht öffentlichen Straßen und sind daher auch nicht gewidmet.

Die Kreisverwaltung scheint offenbar ein Verständnisproblem mit dem Wort „ausschließlich“ zu haben? Dass das LStrG diesen Punkt betreffend „unglücklich“ formuliert ist, mag ja so sein. Außerdem ergibt sich ja grade aus der Tatsache, dass dieser Weg nicht als öffentliche Straße oder als der B 10 angehörender oder eigenständiger Radweg gewidmet wurde, der ganze Ärger in Sachen Verkehrsverbot und Verkehrssicherungspflicht (vor allem Winterdienst). Man ist auch weiter nicht Willens, die eklatante Benachteiligung des Radverkehrs durch Verbannung auf „Wirtschaftswege“ überhaupt wahrzunehmen.

Ich habe allerdings inzwischen auch nur noch wenig Lust, meine Argumente ständig wiederholen zu müssen, aber:

Auf diesem Weg findet eindeutig öffentlicher Verkehr, vor allem mit Fahrrädern statt. Genau jener Verkehr, der mittels Verbot für Radverkehr von der B 10 verbannt wurde! Der Radverkehr ist hier auch eindeutig die dominierende Verkehrsart; Forstwirtschaftsverkehr findet kaum statt bzw. ist dort ja auch wegen der Massebeschränkung sogar verboten. Also ist er entsprechend zu widmen! Der Weg ist außerdem HBR-beschildert und wurde schon im Jahr 1993 im Zuge der Verbannung des Radverkehrs von der B 10 in der entsprechenden Anordnung als „Radweg“ bezeichnet. Und der Bund hat sich an den Ausbaukosten beteiligt. DAS ist KEIN „Wirtschaftsweg“ im Sinne des LStrG!

Die Benutzung von Wirtschaftswegen durch Fahrradfahrer ist für die v. g. Punkte unschädlich. Das Radfahren auf (geeigneten) Wirtschaftswegen (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2 LNatSchG) kann verkehrsrechtlich (VZ 250, VZ 254) nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. VGH München, 03.07.2015, 11 B 14.2809, juris). Die Benutzung der Wirtschaftswege stellt somit den Regelfall dar. Eine Widmung des Weges ist daher nicht erforderlich. Auch sind die diesbezüglich aufgestellten Verkehrszeichen, die Radfahrern die Benutzung des Wirtschaftsweges erlauben, nicht zu beanstanden.

Ich sage trotzdem mal Danke! Dafür, dass mein Plan aufgegangen ist, die Kreisverwaltung dazu zu nötigen, eine klare Aussage bzgl. der rechtswidrigen verkehrsrechtlichen Sperrung unzähliger Feld- und Waldwege per Verbot für Fahrzeuge aller Art zu treffen! Das war auch der wesentliche Hintergedanke meines Antrags, die Freigaben entlang des „Wirtschaftsweges“ entfernen zu lassen – um so gleichzeitig die Verbot für Radverkehr entlang der B 10 zu Fall zu bringen. Das wäre so oder so nicht passiert. Jedenfalls kann jene Kreisverwaltung also recht bald alle Verbandsgemeindeverwaltungen anschreiben und die Bestellung von ein paar Tausend Verbot für Kraftfahrzeuge anregen.

Allerdings hat die Sache noch einen kleinen Schönheitsfehler: Der „Wirtschaftsweg“ ist nämlich nicht nur für den Radverkehr freigegeben, sondern auch für Mofas, hier der Schilderpfosten bei Hinterweidenthal:

Hinterweidenthal

Und das Gegenstück bei Hauenstein:

Pfosten Hauenstein

Die Knatterradler machen der Kreisverwaltung leider die gesamte Argumentation kaputt, denn weder auf der Basis des erwähnten Urteils, noch über das LNatSchG wird man es hinbiegen können, dass auch diese mit ihren lauten und stinkenden Kraftfahrzeugen diesen „nicht öffentlichen Wirtschaftsweg“ legal benutzen dürfen! Da führt schlicht kein Weg an einer Widmung vorbei!

Winterdienst:

Winterdienst ist nach § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LStrG nur auf öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage durchzuführen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Weg weder um eine öffentliche Straße handelt, noch dieser innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, ist die Durchführung von Räum- und Streuarbeiten grundsätzlich nicht erforderlich.

Nun gut, auch hier darf dem das Schreiben verfassenden Juristen natürlich der fundamentale Widerspruch nicht auffallen. Aber ich bin es ja gewohnt, dass hier alle Beteiligten keinen Millimeter von der Sprachregelung abrücken wollen, das sei hier nur ein hundsgewöhnlicher „Wirtschaftsweg“. Auch wenn er zufällig neben einer mit Verbot für Radverkehr beschilderten Bundesstraße verläuft. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages als auch die Grundsätze 2008 sehen die Sache mit den Radwegen an Bundesstraßen halt auch ein wenig anders – aber wie das bei Juristen so üblich ist, wird einfach alles ausgeblendet, was einem nicht in den Kram passt.

Eine Pflicht zur Durchführung von Winterdienst auf Wirtschaftswegen könnte allerdings dann bestehen, wenn eine besondere Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit an dem Wirtschaftsweg bestehen.

Schade. Hier hätte mich dann doch mal eine konkrete Rechtsgrundlage oder ein Urteil interessiert, in welchem diese Kriterien ausgeschmückt werden. Mir scheint, das hat sich die Kreisverwaltung einfach mal eben aus den Fingern gesogen.

Da der Wirtschaftsweg die kürzeste Alternative für die für den Fahrradverkehr gesperrte Bundesstraße 10 darstellt, kann von einer Verkehrswichtigkeit ausgegangen werden. Daher haben wir den LBM gebeten – wie wir Ihnen in unserem Schreiben vom 27.03.2019 bereits mitgeteilt haben – mit den Verantwortlichen auf Seiten des Bundes Kontakt aufzunehmen, ob der Winterdienst nach den Möglichkeiten der Grundsätze 2008 durchgeführt werden kann. Eine Antwort steht bisweilen noch aus.

Immerhin eine Art von Eingeständnis: Man kann also aller Windungen zum Trotz die „Verkehrswichtigkeit“ dieses Abschnitts wohl beim besten Willen nicht verneinen. Aber es gibt ja glücklicherweise noch ein anderes „Kriterium“:

Eine besondere Gefährlichkeit liegt dann vor, wenn auch bei einem hohen Maß an verkehrlicher Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls nahe liegt oder wo bei Winterglätte erfahrungsgemäß mit besonders hohen Unfallkosten gerechnet werden muss. Eine besondere Gefährlichkeit ist für diesen Weg allerdings nicht erkennbar.

Man verweist hier allen Ernstes auf „hohe Unfallkosten“…!? Ist das die schöne Umschreibung dafür, dass man z. B. lieber alle paar Jahre Schmerzensgeld bezahlt, wenn sich dort jemand schwer verletzt…!? Dass diese vereisten Wege „besonders gefährlich“ sind, hat der Unfall am 31. Januar unzweifelhaft bewiesen. Die Akte liegt übrigens derzeit aufgrund meiner Beschwerde wegen der Nichteinleitung von Ermittlungen bei der Generalstaatsanwaltschaft.

Ungeachtet der damit im Ergebnis fehlenden Rechtspflicht zur Sicherstellung eines Winterdienstes und ohne Auslösen irgendwelcher Ansprüche, empfehlen wir der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein nochmals eine Prüfung der Möglichkeiten, diesen mit Blick auf die besondere Situation doch sicherzustellen. (…)

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellt hier also einmal mehr klar, dass sie die Ansicht vertritt, Radfahrer hätten grundsätzlich keinerlei Recht, auf Radwegen(!) entlang gesperrter Straßen in den Genuss der gleichen Verkehrssicherungspflichten zu kommen. Das ist nichts anderes als Diskriminierung!

Und selbst wenn hier in irgendeiner Weise mal eine Lösung gefunden werden sollte und irgendwer sich doch dazu bereit erklärt, den Weg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein gnädigerweise zu räumen und zu streuen, ist das für mich keine akzeptable Lösung. Radfahrer haben auf Basis des FStrG einen Rechtsanspruch auf geräumte und gestreute Wege. Und das gilt auch für alle anderen B-10-Radwege – und nicht nur zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein!

Ich finde es übrigens sehr bedauerlich, dass die Landrätin sich zu diesem Thema bis heute nicht geäußert hat. Der Grünen-Kreisverband Südwestpfalz hat sich an dieser Stelle übrigens auch mal eine öffentliche Rüge verdient, denn den interessiert das Thema auch überhaupt gar nicht.

3 Gedanken zu „B 10: Post von der Kreisverwaltung“

  1. Die Art und Weise wie die Auseinandersetzung von der Verwaltung und der Justiz geführt wird legt nahe, dass das Problem eher als ein rechtlich-theoretisches denn ein politisches gesehen wird. Zu wenige Räder fahren auf dieser Strecke. Ein Engagement der politischen Parteien oder Rad-Fachverbände hierzu wird nicht erwartet bzw. befürchtet.

    Die rechtliche Situation ist meines Erachtens ganz klar: Da wo ein Tal für den Radverkehr verboten wird, ist eine qualitativ entsprechende, hochwertige und zumutbare Alternative zwingend bereit zu stellen. Das bedeutet auch, dass die Verkehrssicherungspflicht in gleicher Qualität und Umfang bestehen bleibt. So regeln es die Gesetze und Verordnungen. Das kostet Geld!
    Was die Verwaltungen von Land, Kreis und Kommunen gerade von sich geben, ist der offensichtliche und peinliche Versuch, diese Kosten einzusparen und die Leistungen zu verweigern.

    Es geht heute aber darum, den Berufspendler- und Alltagsverkehr auf´s Fahrrad zu holen wo es möglich ist. Es geht darum Bedingungen zu schaffen, die den Radverkehr auch und gerade im Alltag fördern. Die Wahlergebnisse 2019 zeigen deutlich die steigende Zustimmung der Bevölkerung für Klimaschutz und eine Verkehrswende.

    Politische Parteien wie auch Rad-Fachverbände werden nicht länger gleichgültig dem Anliegen dieses Blog-Themas gegenüberstehen. Geltendes Recht hier durchzusetzen ist zukunftsweisend und schafft den Menschen Mut, die für besseren und sauberen Verkehr bereit sind auf´s Rad zu steigen.

  2. Also zunächst einmal um das klar zu stellen: Selbstverständlich interessiert uns die Thematik sehr wohl. Und um das klar und unmissverständlich deutlich zu machen: Wir GRÜNE stimmen der Bewertung und Forderung von Herrn Schneble hundertprozentig zu! Leider haben sich die damals verantwortlichen Kommunalpolitiker auf Verbandsgemeinde- und Ortsgemeindeebene die Verkehrssicherungspflichten aufdrücken lassen (Spezialregelung Rheinland-Pfalz) und können diese mit Blick auf den Winterdienst, aber nicht nur diesbezüglich, gar nicht wirklich erfüllen.
    Wir haben das natürlich hinterfragt und werden das Thema bzw. die Problematik weiter bearbeiten. Ob wir als GRÜNE eine Lösung herbei führen können bleibt offen.
    Schönen Gruß, Manfred Seibel
    GRÜNE im VG-Rat Hauenstein + 3. Beigeordneter

    1. Hallo Herr Seibel,

      vielen Dank für Ihre Stellungnahme!

      Wir GRÜNE stimmen der Bewertung und Forderung von Herrn Schneble hundertprozentig zu!

      Das freut mich.

      So „speziell“ ist die Regelung in Rheinland-Pfalz gar nicht. Ich habe auch mehrfach klargestellt, dass es nicht die VG Hauenstein ist, die hier den Winterdienst erbringen müsste. Dieser werfe ich allerdings vor, dass sie sich in keinster Weise für die Interessen des Radverkehrs einsetzt – auch wenn sie selber davon profitieren könnte. So hatte ich ja u. a. die ADD darauf hingewiesen, dass die VG bzw. die entsprechenden Gemeinden hier Geld verschenken, weil sie sich nicht darum kümmern, die „Alte Bundesstraße“ und die Wartbachstraße (die Teil der Radverkehrsführung sind) zukünftig vom LBM (auf Kosten des Bundes) räumen und streuen zu lassen. Mir ist auch durchaus klar, warum die VG hier in Sachen Widmung mauert. Aber auch hier muss ich ihr wieder vorwerfen, das Problem einfach nur aussitzen zu wollen – anstatt sich offen gegen die Rechtsauffassung des LBM zu wenden.

      Die Kreisverwaltung gibt hier natürlich ebenfalls ein in jeder Hinsicht jämmerliches Bild ab.

      Ob wir als GRÜNE eine Lösung herbei führen können bleibt offen.

      Nun – man könnte dieses Thema doch einfach mal im Kreistag oder dem Verbandsgemeinderat auf die Tagesordnung setzen?

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