Im Beitrag zum „Radweg“ zwischen Saalstadt und Wallhalben hatte ich in einem Kommentar das obige Beitragsbild verlinkt, da es auch zwischen Saalstadt und Wallhalben zwei seltsame Hinweisschilder gibt. Eigentlich wollte ich dem (auch relativ jungen) HBR-Weg zwischen der Horbacher Mühle und Hermersberg schon vor einer Weile einen kurzen Beitrag widmen, bin aber bislang noch nicht dazu gekommen. Vermutlich hatte man hier auch Angst, gegen Denkmalschutzvorschriften zu verstoßen, wenn man das unter dem total vergammelten
samt Zusatzzeichen „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ anbringt?
So im Nachhinein frage ich mich auch, was mich dabei geritten hat, mein edles Carbon-Rennpferd grade an diesen uralten Schilderpfosten anzulehnen: der hätte doch einfach umkippen, durchbrechen – oder das alte Gerümpel von oben runterfallen können…!? 😉
Um hier in diesem Blog ja nicht immer nur herumzumeckern: Dieser Weg ist an und für sich ein Beispiel für einen prinzipiell „guten Radweg„: Er ist gut asphaltiert – und er bietet Radfahrern eine ziemlich exklusive Abkürzung von Horbach nach Hermersberg; man spart sich den Umweg über Steinalben und die L 473. Und wer (wie ich) obendrein auch sportliche Herausforderungen vor allem in Sachen steile Anstiege liebt, bekommt dort ebenfalls eine schöne, knackige Rampe geliefert. So sind auf der nur rund 1,4 km langen Strecke runde 150 Höhenmeter zu bewältigen, was eine Durchschnittssteigung über 10,5 % ergibt. Die maximale Steigung dürfte auch etwas über 15 % liegen.
Bzgl. der wirklich sehr starken Höhendifferenzen kann und muss man aber auf jeden Fall die Frage stellen, warum man Radfahrern auf solchen HBR-Routen eigentlich keine allgemeinen Gefahrzeichen im Sinne der Anlage 1 zur StVO gönnt, die eben unmissverständlich auf die konkrete Gefahr durch ein besonders starkes Gefälle oder auch durch scharfe Kurven hinweisen? Warum reicht da nach Ansicht der Verbandsgemeindeverwaltung als auch derjenigen, die diese HBR-Route geplant und eingerichtet haben, ein pauschales, weiß-grünes Hinweisschild mit der fragwürdigen Aufschrift „Vorsicht! Extremes Gefälle!“…? Nach § 40 StVO ist das eigentlich ein Muss. Ich hielte auch die Anordnung eines vor allem am Ende des sehr steilen Abschnitts wegen einer scharfen Linkskurve für durchaus angebracht.
Aber dort findet man nichts dergleichen. Vermutlich könnte auch hier eine Rolle spielen, dass auch dieser (speziell für den Radverkehr erst asphaltierte!) ehemalige Wirtschaftsweg entgegen der Regelungen des Landes-Straßengesetzes nicht als „sonstige Straße“ gewidmet wurde, sondern weiterhin einfach als „Wirtschaftsweg“ angesehen wird. Und auf diesen „nicht-öffentlichen Straßen“ nach Ansicht der Behörden ja die StVO (samt entsprechender Beschilderung) im Grunde gar keine Anwendung fände. Was natürlich nicht stimmt.
Mal wieder ein typischer Fall von „…bis einer heult!“