Eine Sache, die mir inzwischen gewaltig stinkt, ist, dass die Stadtverwaltung Pirmasens auch weiterhin keinerlei Veranlassung sieht, die zahlreichen mit beschilderten Anliegerstraßen für den Radverkehr freizugeben, indem Sie entweder das Verkehrsverbotszeichen durch das eigentlich dafür vorgesehene
ersetzt oder ein
anbringt. Paradebeispiele für die Idiotie, aus purer Gedankenlosigkeit öffentliche Straßen nach dem Motto „Mitgefangen, mitgehangen“ auch für Radfahrer zu sperren, sind in Pirmasens die Kantstraße und die Straße „Am Wasserturm“.
Dass diese selbst Mitte Juni 2019 immer noch nicht freigegeben sind, geht mir nicht in den Kopf. Was ist daran denn bitteschön so schwer? Diesen Blödsinn hatte ich in einem Artikel bereits im Februar 2019 angesprochen, als ich die nur halbherzige Freigabe der Brücke über die B 10 (per
, statt wie im 2. Gespräch versprochen
) Richtung Husterhöhstraße kritisiert hatte. Denn Radfahrern, die aus Richtung Norden kommen, nützt das auch weiterhin nichts, da jene die Brücke gar nicht legal erreichen können!
Und das, obwohl (als Sahnehäubchen) auch durch diese Straßen eine HBR-Route (die des „Pirminius-Radwegs„) verläuft! Allerdings wohl erst seit relativ kurzer Zeit; beim „Radwanderland“ führt das „Radverkehrsnetz“ noch über die Pestalozzistraße.
Der Wegweiser, der (wie üblich) in eine für Radfahrer gesperrte Straße zeigt:
Dass viele Behörden keine Ahnung haben, was „Anlieger“ eigentlich bedeutet, musste ich leider schon mehrfach feststellen. Auch in Busenberg schließt man ja gezielt Radfahrer von der Nutzung der Nebenstraßen aus. Kürzlich gesellte sich bzgl. der zeitweisen Sperrung der Alleestraße leider auch die neue Sachgebietsleiterin der Pirmasenser Straßenverkehrsbehörde diesem illustren Kreis hinzu.
In dem verlinkten wikipedia-Artikel heißt es u. a.:
Berechtigter Benutzer ist
- jeder – auch unerwünschte – Besucher eines Anliegers,
- derjenige, der einen Anlieger oder einen Besucher des Anliegers abholen will,
- derjenige, der eine Person in der Straße nur abholen will und gleich weiterfährt, weil eben jene Person dort nicht anzutreffen ist oder
- derjenige, der einen Automaten in der Sperrzone erreichen will.
Wie man es dreht und wendet: „Transit-Radverkehr“ ist dort also untersagt. Und sofern es in einer solchen Straße einen Unfall gibt, wird der Anwalt oder die Haftpflichtversicherung des Kfz-Nutzers genau dies dem Radfahrer zum Vorwurf machen.
Rechtsgrundlagen
Wesentliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Sperrung von „Anliegerstraßen“ ist der § 45 (1) S. 1 und S. 2 Nr. 3 StVO:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie (…) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
Die Notwendigkeit von verkehrsbehördlichen Anordnungen wird in (1b) S. 1 Nr. 5 noch einmal gesondert wiederholt:
Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen (…) zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Satz 2 stellt dies allerdings noch unter die Bedingung, wonach diese Anordnungen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen sind.
Lärmende und stinkende Radfahrer?
Nun ist es so, dass Radfahrer aber weder Lärm machen, noch Abgase emittieren. Folglich ist ein dauerhafter Ausschluss des Radverkehrs in Anliegerstraßen auf Basis des § 45 (1) genauso rechtswidrig wie ein zeitweiser Ausschluss wie in Busenberg im Rahmen einer durch Bauarbeiten bedingten Vollsperrung der durch den Ort führenden Hauptstraße.
Außerdem obliegt die Sperrung natürlich obendrein auch den Anforderungen des § 45 (9) S. 3:
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Auch auf Basis dieser Rechtsnorm müsste die Straßenverkehrsbehörde in ihrer Anordnung explizit begründen, warum der Radverkehr in diesen Straßen ebenfalls (in einer Tempo-30-Zone…!) aus „Sicherheitsgründen“ mit ausgeschlossen werden muss. Das wird ihr nicht gelingen. In aller Regel wurde an den Radverkehr einfach kein einziger Gedanke verschwendet.
Das Thema „Anliegerstraßen“ hatte ich schon beim 1. Gespräch mit dem ehemaligen Leiter der StVB im Februar 2018 angesprochen. Und bis heute wurde keine einzige Anliegerstraße freigegeben, sogar eben nicht einmal die beiden Straßen, die in Richtung der freigegebenen Husterhöhbrücke über die B 10 führen.
Dynamikum-Radweg
Lediglich den „Dynamikum-Radweg“ hat man ja abschnittsweise, nach und nach freigegeben. Jedoch immer noch nicht durchgehend, denn als Radfahrer kommt man auch im Juni 2019 immer noch nicht legal von Niedersimten rauf nach Pirmasens, denn auch die Albert-Siebel-Straße ist ebenfalls nur eine Anliegerstraße; ein Sackgassenschild weist auch zusätzlich darauf hin, dass man da oben nicht weiterkommt:
Das gilt natürlich auch für die Straße „Auf dem Simter Berg“ in der Gegenrichtung.
Ich hatte der Stadtverwaltung angeboten, im Rahmen eines vorerst befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses den gesamten problematischen Verkehrszeichenbestand im Stadtgebiet zu erfassen und zu katalogisieren. Eine derartige Mithilfe hält man aber scheinbar nicht für nötig. Stattdessen bat mich der ehemalige Leiter der StVB sogar darum, doch die Arbeit seiner Behörde kostenfrei zu erledigen, indem ich ihm eine Liste vorlege. Nein – das sehe ich definitiv nicht ein. Denn die Stadt hatte wahrlich mehr als genug Zeit, dies in den vergangenen 1,5 Jahren selber zu erledigen!