Verbotsschild am Wieslauter-Radweg

Da man mich am 19. Juni gleich zwei Mal auf die Existenz des Wieslauter-Radwegs hingewiesen hatte, hab ich mir gedacht: Da nutzte das Ding auf dem Rückweg doch einfach mal wieder, vielleicht findeste ja wieder was für deinen Blog? Und das fand ich. Denn vor der Einmündung der Zufahrtstraße zum Neudahner Weiher steht ein seltsames Plastikschild, welches darauf hinweist, dass dies hier eine „Privatstraße!“ (mit Ausrufezeichen), das Befahren und Betreten grundsätzlich verboten – und dies nur „Notwegberechtigten“ auf „eigene Gefahr“ gestattet sei.

Wer aus Richtung Hinterweidenthal angefahren kommt, sieht das rot umrandete Schild am rechten Wegesrand herumstehen. Wer es nicht (wie 95 % der Vorbeifahrenden) einfach ignoriert, der kuckt mal genauer hin:

Notwegberechtigte?

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbietet hier also jegliche Art von Verkehr; nicht einmal zu Fuß dürfte man die folgende (sehr breite) Straße benutzen. Die Ausnahme gilt nur für „Notwegberechtigte„. Aha. Was ist denn eigentlich ein Notwegberechtigter? Schauen wir hierzu mal in den § 917 BGB:

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Im Grunde bedeutet dies, dass nur Anliegerverkehr zum Campingplatz am Neudahner Weiher als auch zur Hütte des Pfälzerwaldvereins im Schneiderfeld gestattet ist. „Transit“-Radverkehr zwischen dem Bahnübergang am Neudahner Weiher und dem Abzweig am Bahnhaltepunkt Moosbachtal ist somit eigentlich nicht gestattet. Das hat mir die Pressestelle der BImA auch mehr oder weniger auf meine Anfrage per e-mail so bestätigt:

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) veranlasste die Verbotsbeschilderung der Straße im Oktober 2016, da sie sich durch die intensive öffentliche Nutzung nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Eine effektive Sperrung mittels einer Schranke ist nicht möglich, da Notwegeberechtigte die Straße weiterhin nutzen müssen. Die örtliche Verbandsgemeindeverwaltung wurde darüber informiert. Notwegeberechtigt sind alle, die beispielsweise den Campingplatz, die Pfälzerwald-Hütte etc. nur über diesen Weg aufsuchen und/oder in Anspruch nehmen können. Daher ist es auch Radfahrern gestattet, zu diesem Zweck den Weg auf eigene Gefahr zu nutzen.

Verbandsgemeinde Dahner Felsenland

Die Verbandsgemeindeverwaltung Dahner Felsenland teilte mir ebenfalls einige Hintergründe zu diesem seltsamen Schild mit. So hat dieses früher sogar direkt an der Einfahrt von der B 427 kommend gestanden (belegt durch ein angefügtes Foto). Da sich einige, vor allem ältere Autofahrer davon beeindrucken ließen, vollzogen diese im Kreuzungsbereich gefährliche Wendemanöver. Daraufhin wurde das Schild versetzt. Jetzt nehmen von diesem Schild im Grunde nur noch den Wieslauter-Radweg in Richtung Dahn befahrende Radfahrer Kenntnis.

Das Umsetzen des Schildes muss irgendwann zwischen November 2016 und Juni 2017 erfolgt sein, denn da versteckt es sich plötzlich im Hintergrund eines meiner Eisenbahnfotos:

Militärische Altlast

Bei dieser Privatstraße handelt es sich um eine Hinterlassenschaft des Militärs und befindet sich somit immer noch im Bundeseigentum. Jene Straße führt durch das Moosbachtal zu einigen Bunkeranlagen als auch hinauf zur Raketenstellung auf den Braunsberg bzw. der Radaranlage auf dem Großen Mückenkopf.

Wegen dieser Schilder gibt es schon seit geraumer Zeit Unstimmigkeiten zwischen der Verbandsgemeinde, dem Kreis und der BImA. Letztere versucht, die Straße loszuwerden; andererseits wollen sich Gemeinde, Verbandsgemeinde und Kreis auch nicht die Baulast für die sanierungsbedürftige Straße aufs Auge drücken lassen. Verkehrlich wäre diese Straße meiner Ansicht wegen ihrer Bedeutung und ihres Verkehrsaufkommens als Kreisstraße zu klassifizieren. Im Kreis Südwestpfalz gibt es auch mehrere dieser Sackgassen-Kreisstraßen zu touristisch interessanten Zielen; als da wären beispielsweise die K 40 zur Dahner Burgengruppe, die K 41 zum Bärenbrunnerhof, die K 42 zum Reinighof, die K 52 zum Parkplatz der Burgruine Gräfenstein oder auch die K 50 zum Berwartstein. Ich sehe hier also in erster Linie den Kreis in der Verantwortung, die Baulast für diese Straße (zumindest bis zum Neudahner Weiher) zu übernehmen.

Öffentlicher Verkehrsraum

Ich hatte der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschlagen, diese Schilder dort entfernen zu lassen, weil sie im öffentlichen Verkehrsraum nichts verloren haben. Und diese Privatstraße ist meiner Ansicht nach auch öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des bereits im Beitrag zum Thema Verbot für Fahrzeuge aller Art vor Waldwegen zitierten BGH-Urteils 4 StR 377/03:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.).

Der umfangreiche Anliegerverkehr zu den genannten Zielen erfüllt eindeutig die Definition einer größeren Personengruppe. Auch der Transit-Radverkehr wird ja von der BImA geduldet; ansonsten hätte man ja die Zufahrten baulich absperren können. Dort stehen übrigens sowieso schon StVO-Tafelwegweiser herum.

Zeichen 250

Nebenbei musste ich die VG Dahner Felsenland (wie im Beitrag zu den Sonderzügen im Wieslautertal angedeutet) ebenfalls drauf hinweisen, dass man den Wieslauter-Radweg ab dem BÜ Neudahner Weiher in Richtung Norden (wie üblich) noch nie legal benutzen durfte:

Der Fachbereichsleiter Bauliche Infrastruktur versprach mir Folgendes:

Das mit unserer Beschilderung gebe ich weiter- das müssen wir wohl zeitnah ändern. Mein Kollege kümmert sich darum.

Ich bin gespannt. Das ist nämlich die gleiche VG-Verwaltung, die sich kategorisch weigert, die gesperrten Nebenstraßen in Busenberg endlich wieder für Radfahrer freizugeben. 😉

Schreibe einen Kommentar