Gefahrenlage in Rilchingen-Hanweiler

Rilchingen-Hanweiler dürfte die am südlichsten gelegene Siedlung des Saarlandes sein. Die Gemeinde liegt in einem weiten Bogen zwischen Blies und Saar, die dort zusammenfließen. Auf der anderen Seite liegt die französische Stadt Sarreguemines (Saargemünd). Dorthin habe ich mich in all den Jahren bislang nur ein einziges Mal verirrt – und damals hatte ich auch noch gar keinen Blick für absurde Radwegbenutzungspflichten. Jedenfalls kam ich mit dem Kopfschütteln nicht mehr hinterher, als ich auf der B 51 („Konrad-Adenauer-Straße“) in Richtung Frankreich unterwegs war.

Man hat dort (innerorts!) mittels Gemeinsamer Geh- und Radweg eine linksseitige, also auch gegenläufige Gehwegbenutzungspflicht für Radfahrer angeordnet, die allerdings grade linksseitig wohl mangels „Ende“-Schild theoretisch bis weit in den Ort hinein gelten soll. Ich kam über die Fahrbahn der L 106 aus Richtung Sitterswald angefahren und habe dann am Kreisel auch das erste linksstehende, sogar mit einem Zusatzzeichen 1000-31 ergänzte Gemeinsamer Geh- und Radweg erstmal „übersehen“. 😉 Nach einem kurzen Einkauf im Edeka schnappte ich mir dann die Kamera und machte ein paar Fotos.

Einmündung Edeka

In Fahrtrichtung Nordwest (Kleinblittersdorf) beginnt die rechtsseitige Gehwegbenutzungspflicht erstaunlicherweise erst hinter bzw. mit der Einmündung zum Edeka-Markt, denn im Verlauf der B 51 findet man vorher eben kein weiteres Gemeinsamer Geh- und Radweg. Immerhin sind dort für den querenden Verkehr Stop-Schild mit querender Radverkehr aus beiden Richtungen angeordnet – die aber eh ständig ignoriert werden.

Wie die mapillary-Aufnahmen zeigen, ist es dort völlig normal, dass die Leute bei der Ausfahrt von den beiden Parkplätzen die jeweils rot eingepinselte Furt ignorieren und eben jene Furt (eine Lücke im Verkehr abwartend) eine ganze Weile lang völlig blockieren. Radwege: It’s not a bug, it’s a feature!

Nachtrag Abbiegegebot

Manches fällt einem erst auf den zweiten oder dritten Blick auf: 😉 Wegen ebenfalls angeordneter Vorgeschriebene Fahrtrichtung Rechts darf von beiden Parkplätzen eigentlich nur nach rechts abgebogen werden. Auch daran hält sich keiner, die Frau in ihrem Golf wollte direkt nach links abbiegen und sich die Schleife über den folgenden Kreisel sparen. Natürlich gilt dieses Abbiegegebot auch für Radfahrer, die vom Parkplatz auf den linksseitigen „Geh- und Radweg“ auffahren wollen.

Einmündung Netto

Es geht weiter in Richtung der nächsten Einmündung am Netto-Markt. Man braucht sich dann auch nicht wundern, warum die Autos auch dort auf der Furt stehen – deren Fahrer sehen ja nach links auch nicht wirklich etwas:

Auch Radfahrer sehen erstmal recht wenig:

Erst hinterm Gebüsch haben beide dann freie Sicht:

Linksseitig in Richtung Frankreich

Linksseitig ist ja wegen dieses Gemeinsamer Geh- und Radweg hinter der Einmündung des Edeka der (teils abgepollerte) sehr schmale, zugewachsene Gehweg im Grunde bis zur nächsten Einmündung benutzungspflichtig. Da ich ja in Richtung Frankreich unterwegs war, habe ich (in Erwartung eines weiteren rechtsseitigen Gemeinsamer Geh- und Radweg) den folgenden Abschnitt in der Gegenrichtung fotografiert:

Einige Radfahrer halten sich da aber auch brav dran, wie diese mapillary-Aufnahme zeigt.

Mängelmeldung

So wendete ich mich dann halt gestern auch das erste Mal an die Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbands Saarbrücken, welcher kein Landkreis im eigentlichen Sinne ist, mit einer stichpunktartigen Mängelmeldung:

(…) ich möchte Sie bitten, die Anordnung mehrerer Zeichen 240 an der B 51 in Rilchingen-Hanweiler umgehend zu überprüfen. Ich habe unter anderem folgende Mängel festgestellt:

  • Fehlende Gefahrenlage i. S. d. § 45 (9) S. 3 StVO auf der Fahrbahn,
  • Linksseitige Anordnung innerorts (VwV zu § 2 StVO, Rn. 33),
  • vor verkehrsreichen Grundstückszufahrten (Rn. 37),
  • Verfehlen der Mindestbreiten von 2,50 m (Rn. 20),
  • Unstetig (Rn. 16 und 25), hinzu kommt ein unklares Ende des Weges in Rtg. Frankreich,
  • Unübersichtliche Einmündungen an den Supermärkten (Rn. 26),
  • Fehlende sichere Querungsmöglichkeit am Anfang und Ende (Rn. 36),
  • Von den Parkplätzen ständig runterfahren wollende Kfz-Nutzer blockieren ständig die Furten, schlechte Sichtverhältnisse (Rn. 37).

Ich bitte um die umgehende Aufhebung der mittels Z 240 angeordneten Benutzungspflicht.

Vorläufige Antwort

Der zuständige Sachbearbeiter äußerte sich dann recht zügig wie folgt:

vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden die Situation vor Ort prüfen und gegenfalls Anpassungen vornehmen. § 45 Abs. 9 ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich bei dieser Strecke um eine Bundesstraße mit starkem PKW (9.800 Fzge/Tag) und LKW (380 Fzge/Tag) Verkehr handelt und wir hier ungern die Fahrradfahrer zwingen wollen auf der Fahrbahn zu fahren. Alle weiteren Punkte werden wir zeitnah überprüfen.

Das Vorliegen einer „Gefahrenlage“ im Sinne des § 45 (9) S. 3 StVO zweifle ich hier allerdings weiter an; dafür reicht die Verkehrsstärke allein nicht aus; nicht einmal, wenn man die berüchtigten Diagramme in den ERA 2010 zu Rate zieht. Die Kollegen in Zweibrücken haben ja beispielsweise grade erst eine Benutzungspflicht in einer Straße mit über 12.000 Kfz am Tag aufgehoben. Aber in Sachen Kommunikation ist eine Rückmeldung am Folgetag schon einmal (vor allem im Vergleich zu anderen Straßenverkehrsbehörden) mit einem „sehr gut“ zu bewerten. Dann bin ich mal gespannt, was die Überprüfung ergeben – und vor allem: wie lange sie dauern wird.

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