Vorfahrtraub durch § 45 StVO?

Bann Einfahrt Netto

Ich hatte im Zuge meines Widerstands gegen die neue Radfahrerschikane in Bann den zuständigen Sachbearbeiter bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern mal nach einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von „kleinen“ Vorfahrt gewähren im Zuge von Vorfahrtstraße begleitenden Geh- und Radwegen gefragt. Erstaunlicherweise wurde ich nicht wie sonst üblich ignoriert, sondern erhielt sogar eine Antwort. Die mich inhaltlich allerdings überhaupt nicht überzeugt; wenn ich damals in meinen 5-stündigen, im Gutachterstil anzufertigenden Klausuren so ungenau zitiert hätte, hätte es dafür am Rand einen roten Strich gegeben; also: Fehler = Punktabzug.

Ich zitiere den amtlichen Rechtfertigungsversuch:

Hinsichtlich des von uns für den Radverkehr angeordneten Zeichens 205 StVO kommt als Rechtsgrundlage § 45 StVO zum Zuge. Auf Grund der darin enthaltenen generellen Regelungsbefugnis ist unseres Erachtens keine weitere Ermächtigung erforderlich, um auf einem straßenbegleitenden Radweg im Zuge einer Vorfahrtsstraße (Zeichen 306 StVO) im Bedarfsfall Zeichen 205 StVO anzuordnen. Dass diese Möglichkeit besteht, bringt der Verordnungsgeber u.a. in der VwV-StVO zu § 9 Abs. 2 II klar zum Ausdruck.

Ihre Interpretation, wonach bei einem mit Zeichen 205 StVO belegten Radweg (Zeichen 240 StVO) kein korrespondierendes Fahrverbot auf der „Straße“ bestehen soll, können wir insoweit nicht nachvollziehen.

Nun habe ich an dieser Stelle keine Lust, noch einmal genau zu erläutern, was straßenbegleitende Radwege sind und inwiefern sich die Beschilderung an Einmündungen meiner Ansicht nach auf die Benutzungspflicht auswirkt. Dass die Behörde eben keine konkrete Rechtsnorm zitiert, zeigt, dass ihr die rechtlichen und sachlichen Argumente fehlen. Sich ganz allgemein auf den § 45 StVO (also u. a. die allgemeine Ermächtigung, Verkehrszeichen anordnen zu dürfen) und die (meines Erachtens fehlerhafte) VwV zu berufen, empfinde ich jedenfalls als äußerst dürftig.

Ich bleibe daher auch weiterhin bei meiner grundsätzlichen Ansicht: Sobald irgendwo ein Vorfahrt gewähren auftaucht, handelt es sich straßenverkehrsrechtlich eindeutig um eine eigene Straße. Und die Fahrbahn ist nur dann verboten, wenn ein Zusammenhang zwischen den Straßenteilen Fahrbahn und Radweg besteht; also für beide an Einmündungen nachrangiger Straßen die gleiche Vorfahrtregelung Vorfahrtstraße gilt.

Positiv-Negativ-Beschilderung

Eine Sache, die ich in meiner Antwort noch ergänzte war, dass die Behörden bei der meines Erachtens rechtsmissbräuchlichen Anordnung von Vorfahrt gewähren an Querungen gegen einen weiteren, in der Verwaltungsvorschrift genauer ausformulierten, zwingend der Logik der StVO entsprechenden Grundsatz verstoßen. Denn es wird zwar immer sehr gerne Vorfahrt genommen – aber gleichzeitig keine gegeben! Schauen wir hierzu in die 6. Randnummer der VwV zu den Zeichen 205 und 206:

Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links“ abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld- oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.

Genau das ist bei den „kleinen“ Vorfahrt gewähren nie der Fall. An diesen Stellen ensteht durch das die Vorfahrt des Radwegs regelnde Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich eine Kreuzung zweier Straßen, an der der Radverkehr Vorfahrt gewähren soll – allerdings fehlt dem querenden Verkehr an genau dieser Stelle ein Vorfahrtstraße oder ein Vorfahrt, welches ihm anzeigt, dass hier nicht „Rechts vor Links“ gilt. Das ist nicht nur an Kreiseln, sondern auch an freilaufenden Rechtsabbiegern lästig – und auch gefährlich!

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