Sind ja nur Radfahrer …

… mit denen kann man ja (fast) alles machen. Auch auf benutzungspflichtig beschilderten Gemeinsamer Geh- und Radweg entlang von Vorfahrtstraße. An quasi jeder Einmündung irgendeiner Querstraße bauen wir dann aufwändige Schikanen und nehmen den Radfahrern mittels Vorfahrt gewähren die Vorfahrt – und den Vorrang nach § 9 (3) StVO. Warum!? Was für eine blöde Frage! Weil wir’s können! Dachte man sich wohl auch an der B 420 zwischen Kusel und Rammelsbach an der Einmündung der Industriestraße, als man den Radfahrern irgendwann die berüchtigten Vorfahrt gewähren vor die Nase stellte. Doch scheinbar verwirrte das den ein oder anderen rechtsabbiegenden Autofahrer so sehr, dass die Straßenverkehrsbehörde des Kreis Kusel all ihrer Kreativität freien Lauf ließ – und ein ganz individuelles Zusatzzeichen erfand!

Als ich heute wieder mal eine 151 km lange Tour bis hinauf in die Nordpfalz drehte, ließ sich der Abschnitt auf der B 420 zwischen Kusel und Rammelsbach nicht wirklich vermeiden. Als ich mich dann auf dem überflüssigen Wegelchen auf der Südseite der B 420 der Einmündung Industriestraße näherte, wusste ich mal wieder nicht, ob ich lachen oder heulen solle:

Ich hatte auch noch eine Unfallmeldung vom vergangenen Dezember im Hinterkopf. Damals hatte sich ein 77-jähriger (linksseitig in Richtung Kusel fahrend) schwere Verletzungen zugezogen, als er genau hier mit einer gleichzeitig von der Fahrbahn ebenfalls linksabbiegenden Pkw-Fahrerin kollidierte. Damals suchte ich auf den mapillary-Aufnahmen vergeblich nach einer Furt. Es gab dort aber tatsächlich mal eine; die Überreste erkennt man grade noch so:

Dabei hatte der schwer verletzte Senior allerdings „nur“ ein „normales“ kleines Vorfahrt gewähren vor sich. Das absurde nur-Radverkehr-Zusatzzeichen in der Gegenrichtung könnte auch als bitterböse Satire durchgehen. Da wird saugefährliche „Infrastruktur“ gebaut und benutzungspflichtig beschildert (weil wegen der „Verkehrssicherheit“), dann gibt es (erwartbare) Unfälle – und wie löst man das Problem…!? Genau…! Man bremst den Radfahrer aus.

Da man dem motorisierten Abbieger (wie grade erst im jüngsten Beitrag zu dieser Thematik erwähnt) hier gar keine Vorfahrt mittels Vorfahrt einräumt und dieser das Vorfahrt gewähren hier (korrekterweise, siehe § 9 Abs. 3 StVO) auch auf sich bezieht, kommt es eben immer wieder zu gefährlichen Missverständnissen oder Fehlinterpretationen.

Den § 2 (4) S. 6 StVO hat man dort übrigens wohl auch vergessen:

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Die haben dort ja dann doch noch Vorfahrt, oder?

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