Schon vor einer Weile erhielt ich mit Datum vom 14. August ein Schreiben der Kreisverwaltung Südwestpfalz zur Abriegelung der westlichen Bahnhofszufahrt zum Hinterweidenthaler Bahnhof an der Queichtalbahn. Es wurde mir im selben Umschlag wie das mehr als dürftige „Resultat“ meiner Fachaufsichtsbeschwerde wegen der Sperrung der Busenberger Nebenstraßen auch für Radfahrer übersandt. Die Straßenmeisterei Dahn (also der LBM) hatte die verkehrlich grade auch für Radfahrer sinnvolle Verbindungsstraße mit Absperrschranken und abgesperrt. Die eigentlich sachlich und örtlich zuständige Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein bestritt die Verantwortung hierfür und verwies auf die Kreisverwaltung Südwestpfalz.
Jene Kreisverwaltung nimmt folgendermaßen Stellung:
offensichtlich hat Ihnen die Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein mitgeteilt, dass die Sperrung der provisorischen westlichen Zufahrt zum Bahnhofsgebäude Hinterweidenthal durch eine Anordnung der Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasst worden sei. Diese Auskunft war in dieser Form nicht zutreffend.
Die Behelfszufahrt musste vielmehr nach dem Inhalt eines entsprechenden rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses mit Wiedereröffnung der alten Bahnhofszufahrt (in östlicher Richtung) gesperrt werden. Die Anordnung unseres Hauses bezog sich damit ausschließlich auf die mit diesem Planfeststellungsbeschluss einhergehende notwendige Änderung der Wegweisung im Zuge der B 427 und der B 10, löst aber hinsichtlich der provisorischen Zufahrt keine weitergehende, eigenständige Regelung aus.
Meine Kenntnisse in Sachen Planfeststellungsbeschlüsse sind noch relativ rudimentär. Nach dem Studium insb. des § 74 VwVfG kann ich hier erst einmal keine Rechtsgrundlage dafür erkennen, dass auch im Rahmen eines solchen Beschlusses eine örtlich und auch sachlich nicht zuständige Straßenbaubehörde rechtlich dazu befugt wäre, diesen Weg selbst (ohne entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung) abzusperren. So eine Regelung mag durchaus Teil eines Planfeststellungsbeschlusses sein – die Verwirklichung muss allerdings meines Erachtens auf dem üblichen Verwaltungswege erfolgen. Zumal Planfeststellungsbeschlüsse in allererster Linie dem Rechtskreis des Baurechts – und nicht des Straßen- und Straßenverkehrsrechts zuzuordnen sind.
Darüber hinaus wäre noch zu prüfen, ob Widmung und Einziehung ebenfalls Teil dieses Planfeststellungsbeschlusses waren. Denn eine Einziehung mittels amtlicher Bekanntmachung erfolgte vor der Abriegelung hier ebenfalls nicht.
Diese Absperrung hätte daher nur durch eine Anordnung der zuständigen VG-Verwaltung erfolgen dürfen – was diese jedoch abgestritten hat. Daher würde ich das aufgestellte als Scheinverwaltungsakt betrachten – und die Absperrschranken als Verkehrshindernisse im Sinne des § 32 (1) StVO.
Eine derartige Absperrung könnte unter Umständen noch auf der Basis des § 75 (1) S. 1 VwVfG erfolgen. Da allerdings die Kreisverwaltung hier für die geänderte Wegweisung ja ebenfalls eine neue, explizite Anordnung erließ (was wohl auch Teil des Planfeststellungsbeschlusses war), bin ich der Ansicht, dass eben auch die Absperrung des Zufahrtsweges ebenfalls von der zuständigen Behörde hätte angeordnet werden müssen.
Unabhängig davon möchten wir Ihnen aber mitteilen, dass der Landkreis Südwestpfalz als Aufgabenträger des ÖPNV zusammen mit dem Kommunen vor Ort Überlegungen anstellt, diese Behelfsstraße einer dauerhaften Nutzung zuzuführen. Hierzu hat unsere Verwaltung einen entsprechenden Planungsauftrag erteilt.
Nunja. Der Inhalt des genannten Planfeststellungsbeschlusses ist allen Beteiligten seit mehreren Jahren bekannt. Warum hat man es in all den Jahren nicht für nötig erachtet, für diesen Zufahrtsweg eine Lösung zu finden? Nun ist er erst einmal abgesperrt. Und das vollkommen unnötig.