Eine Landesstraße nur für Anwohner?

Vor einer Weile hatte ich die Einziehung der L 505 zwischen dem Taubensuhl und der B 48 thematisiert. Angesichts der Argumentation des Landesrechnungshofs fragt man sich, warum es die (recht kurze) L 547 an der deutsch-französischen Grenze überhaupt noch gibt? Schließlich ist diese dem öffentlichen Verkehr gewidmete Landesstraße mit Verbot für Fahrzeuge aller Art für jede Art von Fahrzeugverkehr gesperrt, ausgenommen sind nur „Anwohner“ und Lieferverkehr. Also darf man gemäß der Beschilderung nicht einmal jene Anwohner des Neuhofs besuchen, denn dazu müsste man ja ein Anlieger sein. Schuld daran sind hier aber wohl in erster Linie die mit der Verhängung von (auch Radfahrer betreffenden) Verkehrsverboten nicht sparsam umgehenden Franzosen.

Jene L 547 verbindet – eigentlich – die zwischen Schweighofen und Schweigen-Rechtenbach verlaufende L 546 über die anschließende D 303 mit der D 3 bzw. D 263 in Frankreich und führt dabei durch den französischen Ort Altenstadt. Kurz vor der Grenze liegt die kleine deutsche Siedlung Neuhof. Vermutlich wurde das Verbot für Fahrzeuge aller Art aufgestellt, weil die französischen Behörden direkt an der Grenze ein Pendant mit der Aufschrift „Transit interdit“ aufgestellt haben; also wohl so etwas wie ein „Anlieger frei“. Es gilt dann wohl auch für Radfahrer. Natürlich auch in der Gegenrichtung. Laut mapillary und OSM ist die OD Altenstadt aber weiterhin als D 303 gewidmet, also als eine Straße des überörtlichen Verkehrs. Analog zum rheinland-pfälzischen Landes-Straßengesetz dürfte das Verkehrsverbot vor allem für Radfahrer auch in Frankreich rechtlich doch ziemlich fragwürdig sein.

Wer von Wissembourg aus ab der D 534 (siehe auch) der französischen Variante einer touristischen Radroutenbeschilderung (über die Rue du Lycée, der Avenue du Général de Gaulle und der Rue du Sable) in Richtung des Bienwald-Radwegs folgt (was ich zum Glück noch nie getan habe, siehe z. B. diese gruselige google-Streetview-Aufnahme aus dem Jahr 2011), verstößt somit unwissend gegen das „Transitverbot“, wenn er von der Route abweicht.

Im Endeffekt wurde hier also eine deutsche Landesstraße (auch für Radfahrer) gesperrt, weil ein anderes Land ein Transitverbot erlassen hat, um die dort wohnenden Nimbys vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Offenbar wurde das Verbot auch ohne große Abstimmung mit den deutschen Behörden verhängt.

Mitgefangen, mitgehangen gilt natürlich vor allem auch im Land der Guillotine.

8 Gedanken zu „Eine Landesstraße nur für Anwohner?“

    1. Im Ergebnis ist es aber wohl das gleiche; ob ich die Durchfahrt verbiete oder nur Anlieger reinlasse. Ich kenne mich mit dem Code de la Route vor allem mangels französischer Sprachkenntnisse nicht aus. So frage ich mich auch, ob diese Texte innerhalb eines „Z 250“ überhaupt zulässig sind. Riecht nach Bastellösung á la francaise. Nach der Systematik des Wiener Übereinkommens müsste der Text wohl eher per Zusatzzeichen drunter. Da muss ich bei Gelegenheit mal ein wenig zu recherchieren.

    1. Das Z 250 heißt offiziell aber gar nicht „Durchfahrt verboten“. 😉 Klar, man könnte jetzt drüber spekulieren, was die französischen Behörden hier genau erreichen wollten, aber das bringt wohl nicht viel. Die Sache mit den Durchfahrt- oder Transitverboten (die in D halt oft mit „Anlieger frei“ realisiert werden sollen) ist ja allgemein rechtlich ziemlich fragwürdig (siehe auch den Fall Busenberg).

  1. Ich meine jedenfalls das die Franzosen hier ein Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge ohne Ausnahmen angeordnet haben. Und der Text im Schild bedeutet ( redundant zum Schild als „Erklärbär“): Ab hier darf kein Fahrzeug mehr weiterfahren.
    Und nicht etwa : Fahrzeuge die den gesperrten Abschnitt nicht durchfahren ( also Anwohner/Anlieger) dürfen hier weiterfahren.
    So eine Ausnahme wie auf der deutschen Seite sollte auch in Frankreich durch ein Zusatzschild „sauf riverains“ angeordnet werden. Wobei diese Kombination in Frankreich aber nicht üblich ist.

    1. Seh ich nicht so. „Transit interdit“ bedeutet m. E., dass man zwar rein-, aber nicht durchfahren darf. Ist halt blöd gelöst und vermutlich noch nicht einmal vom Code de la Route gedeckt. Hat man dort ein Anliegen, geht das. Problematisch ist da eher die deutsche Beschilderung – da darf kein Besucher des Neuhofs rein – außer, er bringt eine Kleinigkeit mit (Lieferverkehr ist ja frei). 😉 Mal sehen, ich hab die KV Südliche Weinstraße mal angeschrieben, vielleicht können die ja mit den französischen Kollegen eine etwas eindeutigere Regelung treffen. Vor allem eine, die Radfahrern nicht die Durchfahrt verwehrt. Dafür haben die Franzosen ja das Zeichen B7b.

      “sauf riverains”

      Seh ich sogar relativ oft, meist aber vor einem Z-267-Pendant. Sogar mit deutschen Untertiteln. 😉

  2. Ein Grund für die Beschilderung könnte auch die Grenze sein. Gab es hier bereits in der „vor Schengen“-Zeit einen offiziellen Grenzübergang ? Ich meine nicht.
    Wenn die Anordnungen für die Schilder noch aus dieser Zeit stammen erscheint es durchaus sinnvoll das auf der deutschen Seite Zufahrt nach Neuhof gewährleistet sein sollte, die Weiterfahrt nach Frankreich aber verboten wurde. Und nach Schengen war niemand auf offiziell erlaubten Durchgangsverkehr scharf. Wobei an Radfahrer natürlich nicht gedacht wurde.

    1. Keine Ahnung; zu lange her. Die Franzosen wollen hier in Altenstadt einfach keinen Durchgangsverkehr. Obwohl das so viel gar nicht sein dürfte. Ignoriert wird das Verbot so oder so; als ich dort 3 Minuten für die Fotos stand, waren bestimmt 10 Autos und 3 Radfahrer unterwegs. Garantiert alles Anwohner. 😉

      Global betrachtet verursacht so ein Transitverbot halt mehr Verkehr; hauptsächlich in Wissembourg.

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