Es geht mir persönlich ja weiterhin nicht in den Kopf, dass auch im Zuge der anstehenden StVO-Novelle erneut keine quadratischen Radwegschilder in die StVO aufgenommen werden sollen. So bleiben den Straßenverkehrsbehörden insbesondere bei baulich nicht getrennten Hochbord- oder Parallelwegen (vor allem außerorts) weiterhin nur rechtlich fragwürdige Pinsellösungen, wie sie laut eines Hinweis eines Kommentierenden nun auch in der Homburger Straße in Zweibrücken auf den Boden gemalt worden sein sollen. In der Gegenrichtung findet man hier und da dann auch mal ein einsames . Wie beispielsweise in Kaiserslautern an einem freigegebenen Gehweg (was meiner Ansicht nach gar nicht möglich ist), bei Völkersweiler – und an der L 546 zwischen Kapsweyer und Schweighofen.
Hier hat die im Gegensatz zu manch anderen Straßenverkehrsbehörden äußerst konstruktive und einen akzeptablen Kommunikationsstil pflegende Kreisverwaltung Südliche Weinstraße die linksseitige Benutzungspflicht aufgehoben, indem sie ein durch ein alleinstehendes
ersetzt hat. Leider konnte man sich (und das lässt die Beschilderung auch schon erahnen) nicht dazu durchringen, auch das rechtsseitige
am Ortsausgang von Schweighofen zu entfernen (die Mofafreigabe wurde übrigens inzw. zurückgenommen). Wenn aber in die eine Richtung keine Benutzungspflicht notwendig ist, ist sie es eigentlich auch nicht in der anderen.
Unübersichtliches Ende
Alleine die Tatsache, dass ich am (unübersichtlichen) Ende des Weges bei Kapsweyer von § 9 (3) StVO ignorierenden Rechtsabbiegern überrollt werden kann, noch den § 10 StVO (dem von rechts aus der Hauptstraße kommenden Verkehr) und gleich nochmal dem von links kommenden Verkehr auf der L 546 Vorfahrt gewähren muss, reicht für mich schon aus, die Benutzung dieses sowieso nur einen knappen Kilometer langen Weges (Fahrzeit bei 30 km/h: 2 Minuten) abzulehnen.
Grade diesen teils über 5 Meter abgesetzten (also nicht straßenbegleitenden) Weg könnte man problemlos in beiden Richtungen mit
oder
beschildern. Mich wundert auch, dass dort auch schon früher die Freigabe für landwirtschaftlichen Verkehr fehlte – dabei liegen an besagtem Weg zahlreiche Felder.
An der Einmündung eben eines solchen querenden Feldwegs wird übrigens nur das linksseitige wiederholt – aber nicht das rechtsseitige
. Im Jahr 2017 standen dort noch zwei blaue Schilder.
Ein Zusatzeichen als Verkehrszeichen?
Es ist meiner Ansicht nach überhaupt schon ein rechtssystematisches Armutszeugnis, dass der § 2 (4) S. 4 StVO folgendermaßen lautet:
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Zusatzzeichen heißen aber nicht ohne Grund Zusatzzeichen. Sie sind ein Zusatz zu einem Verkehrszeichen – und entfalten erst mit diesem zusammen eine Rechtswirkung. Da aber das Bundesverkehrsministerium bislang keine Schilder für Radwege ohne Benutzungspflicht einführen wollte, hat man sich mit dieser absurden Notlösung beholfen. Sie steht sinnbildlich dafür, wie ernst der Verordnungsgeber die Sache mit dem Radverkehr im Allgemeinen nimmt.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO knüpft insb. in den Randnummern 30 und 34 daran an:
Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. (…)
Aber woran erkenne ich nochmal inbesondere ohne ein Zeichen 240 eine solche Verkehrsfläche? Wohl am ehesten noch mit den Piktogrammen.
Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10) angeordnet werden.
Im Rahmen der zahlreichen Dokumentationen anderer „Radwege“ hier im Blog wurde das Thema bereits hin und wieder diskutiert. Ich vertrete weiter die Ansicht, dass in dieser Aufzählung das Zeichen 240 nichts verloren hat, denn einen „gemeinsamen Geh- und Radweg“ im Sinne der laufenden Nummer 19 der Anlage 2 zur StVO kann man halt ohne blaues Schild schlicht und ergreifend nicht erkennen. Fehlt das , wird der benutzungspflichtige Hochbord- oder Parallelweg wieder zu einem Gehweg (er war ja im Grunde auch nie etwas anderes…) – und Radfahrer sind gemäß § 2 (1) StVO verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen.
Gemeinsamer Geh- und / oder Radweg?
Interpretieren wir doch nun einfach mal, was die Beschilderung aus der Sicht unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer am Ortsausgang von Kapsweyer bedeuten könnte:
Für Radfahrer ist die Sache hier noch relativ simpel: Man kann die Fahrbahn benutzen – oder eben den Radweg. Denn das muss ja ein („reiner“) Radweg sein, sonst würde da ja links kein alleinstehendes stehen. Baulich oder per Strich ist er nämlich auch nicht getrennt. Also müsste in der Gegenrichtung eigentlich ein
stehen – und wir müssten hier nicht mit Fußgängern rechnen.
Apropos Fußgänger: Das alleinstehende bedeutet ja eigentlich, dass das hier eben ein solcher (reiner) Radweg sein soll. Also dürften wir auf diesem (baulich nicht getrennten Weg) nicht laufen, sondern müssten die Fahrbahn benutzen. Denn: wie sollen wir hier denn wissen, ob am anderen Ende ein
oder ein
steht!?
Ein Kfz-Nutzer könnte sich hier ja auch die Frage stellen, ob er diesen stellenweise 7 bis 8 Meter von der Fahrbahn abgesetzten, wie ein paralleler Wirtschaftsweg aussehenden Weg nicht vielleicht doch befahren darf? Schließlich steht da kein Sonderweg- oder Verkehrsverbotszeichen, sondern nur eine ausdrückliche Erlaubnis, dass Radfahrer diesen Weg benutzen dürfen.
Fazit
Schon wieder viel zu viele Fragen, die allein durch die Existenz eines „Radwegs“ erst entstehen.