Radfahrer-Problem Ortsrecht

Kürzlich hatte ich endlich mal die nötige Zeit, um eine Fachaufsichtsbeschwerde wegen der mir im Mai zufällig bekannt gewordenen Satzung der Gemeinde Nothweiler zu verfassen, mit der diese pauschal auch das Radfahren auf Feld- und Waldwegen verbietet – oder besser: verbieten möchte. Mir schwante schon damals, dass das sicher nicht die einzige Satzung dieser Art sein wird, die in den zahlreichen Ortsgemeinden diverser Verbandsgemeinden in der Vergangenheit bereits erlassen worden sind. Exemplarisch habe ich mir daher einfach mal das Ortsrecht der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben angesehen. Mit dem befürchteten Ergebnis.

Feld- und Waldwege-Satzungen

In 14 der 20 Ortsgemeinden wurden in der Vergangenheit entsprechende Satzungen zur Benutzung von Feld- und Waldwegen erlassen, in denen im Grunde eben auch auf Basis einer Zweckbestimmungsregelung die Benutzung jener Wege auch mit Fahrrädern ausgeschlossen wird. Teilweise wird auch – ähnlich wie in Nothweiler – auf „Radwege“ verwiesen, die in den anhängenden (oft von Hand gezeichneten) „Karten“, als auch in der Natur gar nicht als Solche erkennbar sind. Überhaupt deutet der Wortlaut vieler im Kern gleichlautender Satzungen darauf hin, dass hier oft mittels „copy & paste“ gearbeitet wurde.

Nur zu den Ortsgemeinden Herschberg, Schauerberg, Saalstadt, Hettenhausen, Obernheim-Kirchenarnbach und Knopp-Labach konnte ich keine entsprechende Satzung finden.

In allen 14 Satzungen findet sich (im Gegensatz zu der Nothweiler-Satzung) jedoch auch folgende Regelung, die zumindest das in den vorherigen Absätzen normierte, auch Radfahrer betreffende Verbot (eben mittels Festlegung der Zweckbestimmung als Wirtschaftswege) aufgrund des z. B. ausdrücklichen, in § 22 (3) LWaldG normierten Rechts, Waldwege mit Fahrrädern zu befahren, wieder aufheben sollte:

Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Wo finde ich also das ausdrückliche Recht, z. B. auch Feldwege in der freien Landschaft zu beradeln? Vielleicht in § 26 (1) Satz 1 bis 3 LNatSchG:

Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bestehen. (…)

Gemeinden erhalten hier (im Gegensatz zum Erlass von Feld- und Waldwege-Satzungen im Allgemeinen) im Satz 3 eine ausdrückliche Ermächtigung, Satzungen zur „Entmischung“ zu erlassen. Wie auch immer das in der Praxis funktionieren soll; auch hierfür ist ja eigentlich die StVO „erfunden“ worden. Wie dem auch sei, dies ist ja auch grade nicht der eigentliche Zweck der hier thematisierten Feld- und Waldwege-Satzungen. Der Satz 2, der „abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen“ nennt, könnte durchaus wieder ein Hintertürchen sein, um eben auch ein Radfahrverbot mittels allgemeiner Feld- und Waldwege-Satzung zu legitimieren?

Meiner Ansicht nach ist das Radfahren auf Feldwegen aber somit ausdrücklich aufgrund höherrangigeren Rechts weiterhin erlaubt. Nun müsste man ja „nur“ noch gegen die unzähligen, rechtswidrig (auch sehr gerne auf HBR-Routen) vor Feld- und Waldwegen aufgestellten Verbot für Fahrzeuge aller Art vorgehen.

Grünanlagen-Satzungen

Doch nicht nur Feld- und Waldwege-Satzungen bergen für Radfahrer Risiken, sondern auch Grünanlagen-Satzungen, die vor allem in Städten gerne erlassen werden. Die Stadt Pirmasens hatte beispielsweise wohl in der Vergangenheit schlicht gar keine kommunale Satzung zur Benutzung der örtlichen Grünanlagen, obwohl sie schon vor geraumer Zeit hemmungslos nahezu jedes grüne Fitzelchen der Stadt mit Schildern zustellte, auf denen auch das Fahren und sogar Mitführen von Fahrzeugen (also auch Fahrrädern) pauschal verboten wird. Und dies, obwohl beispielsweise eben im Eisweiherpark am östlichen Stadtrand eine Route des Mountainbikeparks Pfälzerwald verläuft.

Eine solche Satzung wurde erst am 20. April 2019 in den örtlichen Zeitungen bekanntgemacht. Interessanterweise enthält diese Satzung selbst gar keine Regelung zum Thema Fahrzeugnutzung auf Plätzen und in Grünanlagen. In § 1 (6) wird lediglich darauf verwiesen, dass durch örtliche Bekanntmachungen zusätzliche (aber laut der Beispiele eher „harmlosere“) Regelungen getroffen werden können:

Soweit für einzelne Plätze, Parks oder Grünanlagen durch Anschlag oder Hinweisschilder zusätzliche Regelungen getroffen werden (z. B. Öffnungszeiten, Sperrung wegen Reparatur), sind diese zusätzlich – und bei Widerspruch zu den Regelungen dieser Satzung vorrangig – zu beachten.

Par ordre du Mufti

Nun wundert man sich, dass sich eine eigentlich grundsätzliche Regelung wie eben die Sache mit den Fahrzeugen grade nicht in einer entsprechenden Satzung findet, dafür aber auf den (äußerst umfangreichen!) grünen Parkordnungs-Schildern (Allgemeinverfügungen), die die Stadtverwaltung lange Zeit vor dem Erlass der Satzung (mindestens seit dem Jahr 2012) an vielen Stellen in der Stadt aufstellen ließ. Meiner Ansicht nach hat der Stadtrat hier in der Satzung sogar der Verwaltung selbst nicht einmal eine ausreichende „Ermächtigung“ erteilt, eben solche (schwerwiegenden) lokalen Regelungen (insb. des Verkehrs auf den Wegen) zu treffen. Denn es sind ja de facto aufgrund der einheitlichen Schilder gar keine „zusätzlichen“ Regelungen für einzelne Parks, sondern eben: einheitliche Regelungen, die teils deutlich über das in der Satzung Geregelte hinausgehen.

Zumal es der Stadtverwaltung auch aufgrund höherrangiger Gesetze meiner Ansicht nach mangels Ermächtigung generell nicht zusteht, derartige Verkehrsverbote mittels standardisierter(!) Allgemeinverfügungen zu erlassen. Das allgemeine, örtliche „Gefahrenabwehrrecht“ reicht hier meiner Ansicht nach auch nicht aus.

Öffentlicher Verkehrsraum = StVO

Auch bzgl. dieser Art von Satzungen oder auch Allgemeinverfügungen kann man – wie ich das gegenüber der Stadtverwaltung Pirmasens auch kritisiert habe – die Ansicht vertreten, dass hier (wie auch auf Waldwegen) in den meisten Fällen Öffentlicher Verkehrsraum vorliegt, in welchem (zumindest auf den Wegen) einzig und allein die StVO maßgeblich ist. Schließlich erfüllen die Wege in diversen städtischen Grünanlagen auch eine verkehrliche Funktion, wie bspw. auch zwischen der Fröhnstraße und „Am Wedebrunnen“. Entlang der nordöstlichen Grenze des kleinen Areals verläuft ein ca. 2,5 m breiter Weg, der auf dieser Relation vor allem Fußgängern als „Abkürzung“ zwischen beiden Straßen dient. Die direkte Route durch den (allerdings eingezäunten) Strecktalpark wäre bspw. auch für den „Dynamikum-Radweg“ nutzende Radfahrer deutlich kürzer, als einmal umständlich über die Schachen- und Fröhnstraße um diesen herumfahren zu müssen.

StVO in Grünanlagen

Andernorts wird das auch anders gehandhabt. So habe ich beispielsweise im Ortsrecht der Stadt Dahn keine entsprechende Grünanlagensatzung finden können. Stattdessen stellt jene Stadt an den Eingängen zum Kurpark auch eindeutig klar, dass auf den dort befindlichen Wegen die StVO gilt, denn sie regelt den Zugang / die Zufahrt mittels StVO-Verkehrszeichen, wie hier gegenüber des „SBK-Kreisels“ mit einem (zur Abwechslung mal) „guten“ Gemeinsamer Geh- und Radweg:

Auch im Bereich der Bruchwiesen in Waldfischbach-Burgalben gilt keine Grünanlagensatzung, sondern die StVO:

In Pirmasens hingegen widerspricht am Eisweiherpark weiterhin nicht nur die Grünanlagensatzung dem örtlichen Aushang. Man hat zwar inzwischen das durchgestrichene Fahrrad-Piktogramm grün überklebt, aber vergessen, dass es ja noch den 7. Unterpunkt zur Regelung mit der Nr. 5 gibt. Nach dieser gilt auch weiterhin:

Es ist in städtischen Park- und Grünanlagen untersagt, Motorräder u. a. Fahrzeuge mitzuführen bzw. zu benutzen.

Fahrräder sind Fahrzeuge. Stattdessen verbietet ein zusätzlich aufgestelltes (von einem Künstler humoristisch aufgewertetes) Verbot für Fahrzeuge aller Art auch weiterhin das angeblich laut Stadtverwaltung aufgehobene Radfahrverbot im Eisweiherpark:

Aber: die Stadtverwaltung stellt aufgrund der von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten(?) StVO-Beschilderung (daneben erkennt man übrigens auch noch ein Zeichen 600 StVO) hier ja wohl relativ eindeutig klar, dass hier die StVO gilt – oder etwa nicht?

Woher soll man das wissen?

Mein generelles Problem mit derartigen Satzungen ist vor allem: Woher soll ich in der Praxis bitteschön als Ortsfremder / Tourist / Durchreisender, ja selbst Einheimischer wissen, wo in der freien Natur eigentlich die Grenzen der einzelnen Gemeinden oder auch nicht eingezäunter „Grünanlagen“ verlaufen? Und ob – und wenn, welche Satzungen dort dann gelten? Und ob ich dort nun Radfahren darf – oder nicht? Hatte man denn nicht grade aus diesen Gründen und zu diesem Zweck (um einem unüberschaubaren Flickenteppich „regionaler“ Verkehrsregelungen entgegenzuwirken) irgendwann mal eine bundesweit geltende, einheitliche Verordnung erlassen, um eben so etwas direkt vor Ort, eindeutig und für jedermann erkennbar (mittels angeordneter Verkehrszeichen) zu regeln!?

Bundesrecht bricht Landesrecht

In meiner Fachaufsichtsbeschwerde zur Satzung der Gemeinde Nothweiler stellte ich dann auch noch einmal hauptsächlich darauf ab, dass es sich hierbei um Regelungen des öffentlichen Verkehrs (der eben lt. ständiger Rechtsprechung auch auf nicht-öffentlichen Wegen stattfinden kann, wenn diese tatsächlich so benutzt werden) handelt – und somit die StVO anzuwenden ist. Die als höherrangiges Bundesrecht nun einmal konkurrierendes Landesrecht bricht. Und aus diesem Grund eben nur die Straßenverkehrsbehörden der Verbandsgemeindeverwaltungen oder der kreisfreien Städte zuständig sind, den Verkehr (auch auf Feld-, Wald- und Parkwegen) mittels StVO-Beschilderung zu regeln. Schließlich wird dies ja auch durch die (zum Leidwesen von Radfahrern) quasi vor jedem Feld- und Waldweg stehenden StVO-Verkehrszeichen – wie eben dem Verbot für Fahrzeuge aller Art – ja auch oft genug klargestellt, dass hier die StVO gilt. Oder etwa nicht?

Abschließend noch die Lizenzbedingungen von openstreetmap.de zum Beitragsbild.


Siehe auch

Stadt Pirmasens beantwortet Stadtrats-Anfrage

Das MWVLW zum Thema Ortsrecht

4 Gedanken zu „Radfahrer-Problem Ortsrecht“

    1. Ich frage auch wie man darauf kommt plötzlich so eine Satzung zu verabschieden.

      Wie fast immer: Geld. In der ein oder anderen Satzung findet sich sowas:

      Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

      Hinzu kommen dann noch extrem hohe Bußgelder bei Nichtbeachtung. Die finanziell von oben ausgetrockneten Gemeinden werden dann halt irgendwann „kreativ“. Es gibt nicht selten auch entsprechende Beitragssatzungen.

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