Die Zweibrücker Stadtverwaltung ist meiner inzwischen ziemlich überdrüssig. Will ich doch einfach keine Ruhe geben, vor allem nicht, was die Aufhebung weiterer fragwürdiger „Radweg“-Benutzungspflichten auf dem Gebiet der kleinsten kreisfreien Stadt Deutschlands betrifft. Meine Einwendungen gegen die wohl bundesweit einzigartigen „Tempo-50-Zone„-Schilder hingen im Grunde auch damit zusammen, denn wenn am weit von der Kernstadt entfernten Zweibrücker Outlet- und Flughafengelände Ortstafeln aufgestellt werden, dort der § 45 (9) S. 3 StVO gelten würde. Und damit wäre es wieder etwas leichter, die entlang der L 700 wegzukriegen. So musste ich kürzlich erneut auf die fortwährende Rechtswidrigkeit der Beschilderung in diesem Bereich hinweisen.
Im Rahmen des Austauschs der ominösen T-50-Zonen-Schilder hatte man einfach die Tempo-30-Zone im Bereich des Outlet-Geländes (Londoner Bogen) auf den Bereich um die Eishalle herum (Prager Ring und Wiener Straße) ausgeweitet (siehe Beitragsbild). Bei mapillary findet man z. B. das Zeichen 274.1 an der Hauptzufahrt von der L 480 kommend, das Aufhebungszeichen 274.2 in Richtung L 700 (die Insel dort ist auch mal einen Beitrag wert…) und auch jenes (etwas versteckt; über dem Poller ganz links) in Richtung Stockholmer Straße.
Problem hierbei: Tempo-30-Zonen sind gem. § 45 (1c) S. 1 StVO außerorts unzulässig und somit nicht anordnungsfähig:
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Dies wird flankiert durch die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, Rn. 37, die auf die allgemeine innerörtliche Verkehrsplanung abzielt:
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Auch die Rn. 38 lässt weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung aufkommen:
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.
So könnte man das Gelände am Outlet meiner Ansicht nach auch als „Gewerbegebiet“ betrachten. So oder so kommt die Zweibrücker Stadtverwaltung meiner Ansicht nach nicht umhin, das weiträumige Gelände mittels Ortstafeln zur geschlossenen Ortschaft des Ortsteils „Flughafen“ zu machen. In dem Zusammenhang hätte sich das inkonsequente Zustellen mit auch erübrigt. Ich meine nämlich, dass weiterhin nur die jeweils von der L 700 abzweigenden Straßen eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung erhielten; in den dahinter abzweigenden Straßen gilt dann wohl wieder Tempo 100.
Die Straßenverkehrsbehörde hat mir übrigens (nach Einschaltung der Bürgerbeauftragten des rheinland-pfälzischen Landtags) endlich einen Termin für eine Akteneinsicht in die Anordnungen zu den benutzungspflichtigen „Radwegen“ in Aussicht gestellt.