Fahrradhelme und der § 254 BGB

Irgendwie bedauerlich, dass damals in den BGB-Vorlesungen im Rahmen meines Steuerrechts-Studiums nicht der § 254 BGB behandelt wurde. Das ist nämlich meiner Ansicht nach ein ganz fieser, zur Willkür und victim-blaming förmlich einladender Paragraph, den vor allem die Kfz-Haftpflichtversicherer in der Vergangenheit mehrfach als Schlupfloch zur Etablierung einer Fahrradhelmpflicht durch die „Hintertür“ nutzen wollten. Die höhere Rechtsprechung hat dieses Ansinnen zwar bislang weitestgehend abgeschmettert – aber auch weitere Hintertürchen offengelassen. So hängt es laut eines Urteils des OLG Düsseldorf bis zum heutigen Tage davon ab, welche Art von Rad man fährt, wenn einem die Vorfahrt genommen wird und man dabei Kopfverletzungen erleidet.

Schon im Jahre 2007 diskutierte ich in einem Internetforum mit anderen Rennradfahrern jenes recht abenteuerliche Urteil mit dem Aktenzeichen I-1 U 182/06 des OLG Düsseldorf vom 12.02.2007. Angesichts des Unfalls (Kollision mit einem Traktor mit Anhänger in einer Kurve) an sich und der durchaus fragwürdigen Fahrweise des verletzten Rennradfahrers hätte hierbei sogar völlig losgelöst ein allgemeines Mitverschulden am Unfall selbst durchaus konstatiert werden können. Allerdings versteiften sich die Richter des 1. Zivilsenats auf einen wesentlichen Punkt: die Tatsache, dass der Rennradfahrer ein Rennrad fuhr. Und dass vor allem deshalb das Nichttragen eines „Schutzhelms“ hier ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB begründen würde – und folglich das Schmerzensgeld auf Null zu kürzen sei (Rn. 26).

Leider wurde dieses Fehlurteil meiner Ansicht nach auch vom Verunfallten selbst (und dessen Rechtsbeistand) begünstigt, weil er sich ziemlich inkonsequent gegen die Vorwürfe wehrte (Siehe hierzu insb. Rn. 71).

Der Glaube genügt

Spannend im Hinblick auf das Thema „Fahrradhelm“ wird das Urteil in den Randnummern 53 bis 56:

b) Ein weiteres erhebliches Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen seiner Verletzungen sieht der Senat zudem in dem Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug.

aa) Dabei steht der Umstand, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht, der Annahme eines entsprechenden Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat (BGH NJW 1997, 2234; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 3). Eine Selbstgefährdung wird durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein „Verschulden gegen sich selbst“ trifft (BGH, aaO).

Gleichwohl erforderlich für die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs ist indes die Feststellung, dass sich der betroffene Geschädigte nicht „verkehrsrichtig“ verhalten hat, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (BGH DAR 1979, 334).

Danach genügt es für eine Mithaftung des Klägers im vorliegenden Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen durch Rennradfahrer zur Unfallzeit im Sommer 2005 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.

Da staunt der Laie – und der Fachmann wundert sich! Das Gericht hält fest, dass alleine die Art des Fahrrads und die (leider hohe) Verbreitung von „Schutzhelmen“ unter Rennradfahrern genüge, um ein (quasi völliges) Mitverschulden des Verunfallten zu bejahen. Das Gericht setzt sich auch im gesamten Urteil überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob durch das Tragen dieser „Schutzhelme“ tatsächlich eine nennenswerte Schutzwirkung erzielt wird. Es reicht, wenn genügend andere Radfahrer an deren Wirkung glauben…! Dass viele Rennradfahrer evtl. auch das Outfit betreffend einfach nur den Profis „nacheifern“, ist scheinbar undenkbar. Es würde mich angesichts dieser Argumentation nicht wundern, wenn das OLG bei Rennradfahrern, die keine Trikots von professionellen Radsportteams tragen, ein Mitverschulden wegen erlittener Schürfwunden bejahen würde.

Ich will dann aber doch keinen Helm

Dass die Richter aber wohl hin und wieder selber mit dem Rad unterwegs sind – aber dann doch keinen „Schutzhelm“ tragen möchten, wird in Rn. 59 deutlich:

Nach Auffassung des Senats kann die grundsätzliche Frage, ob das Nichttragen eines Schutzhelms einen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Gerade im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken erscheint es vielmehr geboten, eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen; auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt hat oder aber auf der Straße gefahren ist, wobei hier wieder zwischen innerorts und außerorts zu unterscheiden ist.

Auch hier sucht man im Urteil nach irgendwelchen Belegen dafür, dass die „Fahrweise“ von Rennradnutzern sich überhaupt nennenswert von der „anderer“ Radfahrer unterscheidet; insb. im Hinblick auf die Unfallstatistik. Rennradfahrer fahren in der Regel durchaus im Schnitt etwas schneller und vielleicht hin und wieder auch „riskanter“ als „normale“ Radfahrer – daraus eine pauschale(!) höhere Gefährdung (vor allem für den Kopf) abzuleiten, die das Tragen eines „Schutzhelms“ zur Obliegenheit mache, ist abenteuerlich. Insbesondere dann, wenn man sich mit dem Thema Risikokompensation befasst: Ich wage sogar die Behauptung, dass einige Rennradfahrer sich gerade wegen ihres Helms teils völlig idiotisch verhalten!

In den Randnummern 61 bis 64 wird sich wieder gewunden, um eine Rechtfertigung dafür zu bekommen, dass NUR Rennradfahrern das Tragen eines „Schutzhelmes“ zuzumuten sei:

Dagegen erscheint nach Ansicht des Senats eine hiervon abweichende Betrachtungsweise bei Rennradfahrern, die das Radfahren – und sei es auch nur hobbymäßig außerhalb eines Vereins- als Sport betreiben, geboten. Bei dieser Gruppe von Radfahrern steht die Erzielung hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund, wodurch naturgemäß ein gesteigertes Unfallrisiko und damit auch eine beträchtliche Steigerung der Eigengefährdung einhergehen.

Hier reden meines Erachtens einfach nur Blinde über Farbe, indem sie Rennradfahrern pauschal(!) unterstellen, sich irrational zu verhalten – und wie bekloppt – also unter genereller Missachtung des § 1 StVO – durch die Gegend zu heizen. Ich fahre seit rund 20 Jahren Rennrad. Ohne Helm. Ich bin auch wegen der Helmpflicht bei Radsportveranstaltungen kein einziges „Rennen“ gefahren. Ja, durchaus fahre ich im Schnitt und auch Maximal etwas schneller als der Durchschnittsradler. Aber ich hielt mich dabei seit jeher an die StVO. Und hatte von ein paar leichteren Stürzen mal abgesehen keinen einzigen schweren Unfall.

„Hohe“ Geschwindigkeiten?

Was sind überhaupt „hohe Geschwindigkeiten“? In meinen besten Zeiten fuhr ich mehrere 200 km lange Touren mit einem Schnitt über 30 km/h. Gemessen an den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hätte man mich trotzdem überall als Verkehrshindernis betrachtet. In Abfahrten habe ich hin und wieder mal an der 70-km/h-Marke gekratzt – aber auch hier spiegelte sich (im Vergleich zu anderen Rennradfahrern) schon meine tendenziell defensivere und vorsichtigere Fahrweise wider. Ich sah nie einen besonders großen Sinn darin, irgendwo schnell runterzufahren. Ich fuhr schon immer viel lieber „schnell“ berghoch (1.100 bis 1.400 Höhenmeter die Stunde).

Rennradfahren bedeutet für mich nämlich nicht, mich wie ein Idiot in mir unbekannte Abfahrten zu stürzen, Kurven zu schneiden oder sonst irgendwelche vermeidbaren und nicht kontrollierbaren Risiken einzugehen. Ich fahr auch nicht über rote Ampeln und nehme anderen nicht die Vorfahrt. Derartiges Verhalten habe ich aber durchaus hin und wieder an einigen (dann jedoch durchweg behelmten…) Rennradfahrern beobachten können. „Schnell“ den Berg runtergesaust bin ich bereits als Kind. Und da hatte es mich durchaus auch hin und wieder mal auf die Schnauze gelegt – ganz ohne „Rennrad“. Es ist absolut idiotisch zu glauben, man könne mit einem City-, Tourenrad oder Mountainbike bei entsprechender Verfassung nicht sogar schneller als manch Rennradfahrer unterwegs sein. Von neuartigen Entwicklungen wie Gravelbikes mal ganz zu schweigen…!

Gefährdete Art?

Dies gilt keineswegs nur für gesonderte Radrennveranstaltungen (für den Profibereich hat der Radsportweltverband UCI seit 2004 eine allgemeine Helmpflicht eingeführt), sondern auch und gerade für die sportliche Betätigung außerhalb von Sportveranstaltungen, bei der der Rennradfahrer mangels entsprechender Absperrungen und sonstiger Vorkehrungen in vollem Umfang den Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs ausgesetzt ist.

Diesen Gefahren ist aber grundsätzlich jeder Radfahrer ausgesetzt, der sein Rad im Straßenverkehr benutzt.

Während man dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt, mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen.

Es gibt durchaus „Freizeitradler“, die mit ihren handelsüblichen Durchschnittsrädern einen ganz ordentlichen Schnitt schaffen. Besonders abstrus ist die Behauptung, Rennradfahrer seien eine „besonders gefährdete“ Radfahrergruppe. Hängt neuerdings die Fremdgefährdung von Radfahrern vom Fahrradtyp ab…!? Also muss ich mir das so vorstellen, dass der Autofahrer sich die Sache mit dem Vorfahrtnehmen nochmal überlegt, wenn ich da mit meinem MTB statt meinem Rennrad vorbeikomme…!?

Auch generell fehlt jeder objektive Anhaltspunkt für diese Behauptungen – das widerspricht auch völlig den regionalen Unfallmeldungen, die ich seit nun fast 2 Jahren sammle: Rennradfahrer sind dort alles, nur nicht überrepräsentiert – und fallen auch grade nicht dadurch auf, dass es grade die („höhere“) Geschwindigkeit wäre, welche die Hauptunfallursache darstelle. Die überwiegende Mehrzahl der Radfahrer, die tagtäglich in Deutschland (vor allem in den Städten, auf (tod)“sicheren“ Radwegen…) teils schwer oder tödlich verunglückt, sitzt nachweislich nicht auf einem Rennrad – und ist eher in gemächlicherem Tempo unterwegs…!

Millionen Fliegen können nicht irren?

In diesem Kreis ist auch die Akzeptanz von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter als bei „normalen“ Radfahrern.

Millionen Fliegen können nicht irren…!? Der durchschnittliche Rennradfahrer äfft in erster Linie die Profis nach. Außerdem ist einigen Rennradfahrern die Statussymbolik besonders wichtig. Deshalb fahren einige mit mehrere Tausend Euro teuren Carbon-Rädern durch die Gegend, während sie Trikots von Edel-Herstellern im Wert von über 100 Euro tragen – und sich dabei Profi-„Marken“-Styroporhüte auf den Kopf setzen, die teils 200 Euro und mehr kosten. Und die kosten nicht 200 Euro, weil sie 10 mal „sicherer“ wären als die, die man bei Feinkost Albrecht erhält. Ich sehe hier aber durchaus einen weiteren Ansatz für die Zukunft: Trägern von billigeren Helmen eine Mitschuld anzudichten. 😉

Aufmerksame Beobachtungen

Dass das OLG hier Bauchentscheidungen für angemessen und ausreichend hält, gibt es in der Randnummer 65 auch völlig unumwunden zu:

Insofern kommt der bereits in der vorgenannten Entscheidung des Senats zitierten Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen, wonach der Anteil der helmtragenden Fahrradfahrer in den letzten Jahren lediglich um die 6% betrug, keine erhebliche Aussagekraft zu, denn eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen findet hier nicht statt. Es bedarf aber keiner exakten wissenschaftlichen Erhebungen, sondern lediglich einer aufmerksamen Beobachtung des täglichen Straßenverkehrs, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass das Tragen von Schutzhelmen bei Rennradfahrern weitaus häufiger und regelmäßiger anzutreffen ist, als bei herkömmlichen Fahrradfahrern. Dies entspricht im Übrigen auch den Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Verkehrsunfallprozessen unter Beteiligung von Radfahrern der letzten Jahre. Insofern vermag die häufig getroffene Aussage, das Tragen eines Fahrradhelms entspreche noch keinem „allgemeinen Verkehrsbewusstsein“, in dieser Pauschalität nicht zu überzeugen.

Das Schlimme an diesem Offenbarungseid ist, dass es sich hierbei nicht um eine Urteilsbegründung irgendeines Amtsgericht in der Provinz handelt, sondern um das Oberlandesgericht des Landes Nordrhein-Westfalen! Dieses Gericht braucht überhaupt keine Nachweise. Die Richter sehen draußen überall Rennradfahrer mit Helmen rumfahren – also reicht das aus. Warum die einen tragen und was der real überhaupt bewirkt? Interessiert nicht.

Es wird sich ja auch überhaupt nicht gefragt, warum hier überhaupt eine Unterscheidung von Radfahrergruppen objektiv statthaft wäre? Ich behaupte einfach mal, dass es im Straßenverkehr kaum eine Gruppe geben dürfte, die vor allem gemessen an der Fahrleistung seltener und weniger schwer verunfallt, als die Gruppe der Rennradfahrer.

Helme helfen immer – sagt die WHO

In den folgenden Randnummern versucht das OLG dann noch halbwegs, mittels Verweises auf einzelne Studien oder nach einer Helmpflicht schreienden Medizinern halbwegs objektive Gründe dafür zu bringen, warum das Tragen von Fahrradhelmen überhaupt sinnvoll sei – mich persönlich überzeugen die Ausführungen überhaupt nicht.

Randnummer 70 enthält ebenfalls ein weiteres Schmankerl:

Dass seine zum Unfall führende Fahrt mit dem Rennrad nicht lediglich eine von ihm selbst so bezeichnete „reine Spazierfahrt“ war, sondern durchaus sportlichen Zwecken diente, lässt sich schon aus der von ihm am Unfalltag getragenen Rennfahrerbekleidung und der von dem Kläger selbst eingeräumten Fahrgeschwindigkeit unschwer ableiten.

Natürlich muss – wenn man die Büchse der Pandora schon geöffnet hat – man auch noch die erwartbaren Gegenargumente entkräften, dass man ja mit einem Rennrad ja auch ganz „normal“ Rad fahren könne. In dem Falle hätten die bei mir in der Tat ein Problem: Ich habe beim Rennradfahrern (auch wegen dieses Urteils!) schon lange keine klassische „Rennfahrerbekleidung“ mehr an, sondern meist Schlabbershorts und Runningshirts / -trikots. Außerdem erledige ich quasi im Rahmen jeder meiner Rennradtouren auch immer meine Alltagserledigungen. 😉 Mit dem Mountainbike erreiche ich hin und wieder auch mal über 50 km/h. Und nun…!?

Sieht man doch

In Randnummer 72 argumentiert das OLG auch noch einmal mit „das sieht man doch“ oder „das weiß man doch“!

bb) Die folglich dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war vorliegend auch ursächlich für die ausweislich der ärztlichen Berichte von dem Kläger erlittenen Kopfverletzungen. Für die Kausalität zwischen der Nichtbenutzung eines Schutzhelms und den meisten Kopfverletzungen spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Gerade das im Vordergrund des Verletzungsbildes stehende Schädelhirntrauma und die diagnostizierte Schädel- und Mittelgesichtsfraktur stellen typische Verletzungen dar, deren Vermeidung ein Sturzhelm dient und –ausweislich der zitierten WHO-Studie- auch zu dienen im Stande ist.

Zur Schutzwirkung von Fahrradhelmen. Ansonsten gibt es zu diesem absurden Urteil nicht mehr viel zu sagen. Leider wurde das Thema meines Wissens nach nie mehr aufgegriffen – womit sich viele untergeordneten Gerichte heutzutage immer noch darauf berufen werden. Leider gibt es halt auch kaum noch Rennradfahrer, die nicht dem Gruppendruck zum Opfer fielen. Inzwischen darf man ja auch wegen des BDR nicht einmal mehr eine poplige RTF ohne „Helm“ mitfahren.

Bundesgerichtshof 2014

Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben wohl auch aufgrund dieses „Etappensiegs“ in den Folgejahren noch einmal versucht, auch „normale“ Radfahrer in gleicher Weise zu benachteiligen. Der Bundesgerichtshof lehnte dies jedoch in seinem Urteil VI ZR 281/13 vom 17. Juni 2014 (pdf, 70 KB) noch einmal ab. Allerdings lässt der BGH weiterhin ein Hintertürchen offen; siehe hierzu Randnummer 13:

(…) Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurteilung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegenüber dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt.

Was nicht ist, kann ja noch werden. Es wird ja weiterhin fleißig dafür getrommelt – und eine Generation nach der anderen wächst heran, die von den Eltern den Helm aufgezwungen bekam. Wie das am Ende wirkt, kann man bei den Rennradfahrern sehen: Dort wird der Helm nämlich auch nicht mehr hinterfragt.

Lösung?

Im Grunde wäre die Lösung relativ einfach, denn der Gesetzgeber müsste an den von der Rechtsprechung als auch der Kfz-Versicherungswirtschaft missbrauchten § 254 BGB eigentlich nur einen dritten Absatz anfügen:

(3) Die Nichtbenutzung gesetzlich nicht vorgeschriebener Sicherheitsbekleidung oder -ausrüstung begründet kein Mitverschulden im Sinne dieser Vorschrift.

Man wird ja wohl noch träumen dürfen, oder…!?


Siehe auch

Coronoia: Radhelm und Impfung

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