Am 12. November wurde die „Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ des BMVI – kurz StVO-Novelle – im Internetangebot des Bundesrates veröffentlicht. Man kann die Drucksache 591/19 dort als pdf (2 MB) herunterladen. Das BMVI bittet den Bundesratspräsidenten, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen. Die Inhalte eines Referentenentwurfs dieser Änderungsverordnung wurden bereits vor einiger Zeit von einem der angehörten Verbände „geleakt“. Da das Ganze jedoch nicht „offiziell“ war, sah ich auch noch keinen Grund, dies groß zu kommentieren. Macht schließlich eine Heidenarbeit.
Artikel 1
Artikel 1 zur Änderung der StVO beginnt ab Seite 17 des PDF-Dokuments. Ich beschränke mich auf die Punkte, die den Radverkehr betreffen. Vermutlich hat die Verbändeanhörung auch zu keinen großen Änderungen geführt.
Nr. 1 (zu § 2 – Straßenbenutzung)
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“
b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
Bzgl. des Nebeneinanderfahrens wird das Regel-Ausnahmeverhältnis umgedreht. In der Praxis dürfte dies aber so gut wie keine Rolle spielen. Was eine „Behinderung des Verkehrs“ ist, ist eh immer eine Auslegungssache. Insbesondere im Hinblick auf die Konkretisierung der Überholabstände würde ich aber so weit gehen und sagen, dass man überall nebeneinander fahren darf, wo Autofahrer mangels ausreichenden Abstands einen einzelnen Radfahrer eh nicht legal überholen dürfen; also vor allem an Engstellen oder auch bei durchgezogenen Linien.
Die Änderung des (5) S. 7 beschränkt das Absteigenmüssen auf die Fälle, in denen ein Gehweg genutzt wurde. Das galt wohl bisher auch auf (Geh- und) Radwegen?
Nr. 2 (zu § 5 – Überholen)
§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“
Diese Regelung soll auch auf Radfahrstreifen anzuwenden sein – allerdings findet hierbei ja kein Überholen im Sinne der StVO statt, da der Radfahrstreifen kein Teil der Fahrbahn ist. Ich habe ja immer wieder angemerkt, dass ich diese festgeschriebenen Überholabstände für überflüssig – und sogar gefährlich halte. Weil sie meiner Ansicht nach in Zukunft gerne herangezogen werden, wenn es darum geht, Radfahrern mittels blauer Schilder die Nutzung von Fahrbahnen oder mittels roter Schilder gleich ganzer Straßen zu verwehren. Im Ergebnis wird diese Regelung wieder so eine, die tagtäglich mehrere hunderttausende Male ignoriert werden wird. Wie bspw. das Nichtüberfahren durchgezogener Linien und Sperrflächen (beim Überholen von Radfahrern).
Nr. 3 (zu § 9 – Abbiegen)
Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, darf beim Rechtsabbiegen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“
Hier will das BMVI auf die zahlreichen tödlichen Rechtsabbiegeunfälle mit Lkw auf Radwegen reagieren. Auch diese Regel wird in der Praxis vermutlich tagtäglich zigtausende Male missachtet werden. Zumal die Geschwindigkeit bei den meisten tödlichen Abbiegeunfällen nicht das primäre Problem ist und war. Das eigentliche Problem heißt: „Radweg“; also: Geradeausverkehr rechts von Rechtsabbiegern zu führen. Hinzu kommt die leider übliche, grobe Fahrlässigkeit der Lkw-Fahrer beim (unterlassenen) Blick in den Rückspiegel.
Nr. 4 (zu § 12 – Halten und Parken)
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fahrbahnkanten“ die Wörter „oder bis zu je 2 m vor Beginn der Eckausrundung“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, der als solcher entweder mit Zeichen 237, 240 oder 241 benutzungspflichtig angeordnet oder mit dem Sinnbild „Radverkehr“ gekennzeichnet ist,“
Die Parkverbote in Kreuzungsbereichen werden erweitert. Warum die Regelung nur bei benutzungspflichtigen Radwegelchen gelten soll, ist auch nicht so wirklich nachvollziehbar. Besonders die „Schnittpunkte der Fahrbahnkanten“ bzw. der „Eckausrundungen“ werden in Zukunft wohl vielen Amts- und Verwaltungsrichtern eine Menge Arbeit bescheren.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen; dies gilt nicht für Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger.“
Das berüchtigte Fahrbahn-Parkverbot für Fahrräder soll nun tatsächlich kommen. Scheinbar brachte der Aufschrei der Lastenradfans aber doch etwas, denn diese sollen vom Verbot ausgenommen werden. Ich persönlich bin auch ein wenig beruhigt – ich muss mein Rad nur abseits der Fahrbahn abstellen. Ich darf aber wohl weiterhin darauf sitzend oder stehend mit dem Rad zwischen den Beinen am Fahrbahnrand halten und mich mit anderen Leuten auf dem Gehweg bzw. angrenzenden Privatgrundstück unterhalten.
Nr. 10 (zu § 37 – Ampeln)
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.“
b) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.“
Der exklusive Grünpfeil für Radfahrer soll also tatsächlich in die StVO aufgenommen werden. Vermutlich wird er aber nur relativ selten angeordnet werden. Und sehr viele Radfahrer werden eher nicht anhalten, bevor sie abbiegen.
Der neue Satz 11 überfordert mich ehrlich gesagt ein wenig, denn ich bin mir nicht sicher, ob er sich nur auf die Grünpfeilregelung oder den gesamten (2) Nr. 1 bezieht? Falls ja, erlaubt der Radler-Grünpfeil also auch das Rechtsabbiegen auf den genannten Straßenteilen – nach einem kurzen Halt. Andererseits könnte man daraus auch eine Erlaubnis zum direkten Linksabbiegen an Ampelkreuzungen herauslesen, worüber man bei de.rec.fahrrad zuletzt wieder mal ausgiebiger philosophiert hatte.
Dieser Satz könnte aber auch allgemein von größerer Bedeutung sein, denn erstmals werden in der StVO selbst unterschiedliche Varianten von Radwegen genannt. Das gilt inbesondere für den Begriff „straßenbegleitend„!
Nr. 11 (zu § 39 StVO)
§ 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3), in regelmäßigen Abständen gekennzeichnet mit Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn, zu rechnen.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Bildunterschrift „Radverkehr“ wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:
„Fahrrad zum Transport von beweglichen Gütern – Lastenfahrrad“.
Hier wird die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Fahrradzonen (siehe auch Nummer 13) gelegt. Ich persönlich hätte lieber gemeinsame Fußgänger- und Radfahrerzonen gehabt – aber auf mich hört ja keiner. Das Sinnbild für Lastenräder ist gelungen.
Nr. 13 (§ 45 StVO)
c) Nach Absatz 1h wird folgender Absatz 1i eingefügt:
„(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“
Im Grunde wiederholt man hier den Inhalt zur Anordnung von Tempo-30-Zonen – und macht damit diesen Paragraphen noch unübersichtlicher. Wie bereits zu Nummer 11 angemerkt sehe ich keinen sonderlich großen Sinn in der Anordnung von „Fahrradzonen“. Tempo-30-Zonen tun es auch; die Unterschiede sind marginal. Dass derartige Zonen großflächig angeordnet werden, kann ich mir (als provinzielles Landei…) auch nicht so wirklich vorstellen.
Nr. 18 (zur Anlage 2)
Die Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(…)
b) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:
24.1 Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone
Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone
Siehe hierzu die vorherigen Abschnitte.
f) In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in der Spalte 1 die Wörter „Zu 53 und 54“ durch die Wörter „Zu 53, 54 und 54.4“ ersetzt.
g) In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in der Spalte 3 folgender Satz angefügt:
„Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.“
h) In der laufenden Nummer 54.3 werden in der Spalte 3 die Wörter „Zeichen 274, 276 oder 277“ durch die Wörter „Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1“ ersetzt.
i) Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:
54.4 Zeichen 277.1
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen.
j) Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:
59.1 Zeichen 281.1
Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen.
Warum man beim Design dieser Verkehrszeichen nicht bei den gewohnten und bekannten Sinnbildern des § 39 StVO für Fahrräder und Mofas bleibt, sondern zwei völlig andere Piktogramme verwendet, weiß wohl nur das BMVI. Ich persönlich würde mir wünschen, dass man das noch wie in meinem Beitragsbild angedeutet abändert.
Im Grunde begrüße ich die Aufnahme von angeordneten Überholverboten. Die Frage wird aber sein, ob, wo und wie die Straßenverkehrsbehörden davon auch wirklich Gebrauch machen werden. Besonders lustig könnte es an den Stellen werden, an denen man extra „Schutzstreifen“ aufgetragen hat, um das Engüberholen förmlich zu provozieren.
Nr. 19 (zur Anlage 3)
Die Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie Radschnellwege“
bb) Nach der laufenden Nummer 21 werden folgende Nummern 21.1 und 21.2 eingefügt:
21.1 Zeichen 451
Radschnellweg
Ge- oder Verbot 1. Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen.
2. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen den Radschnellweg nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radschnellwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
21.2 Zeichen 451.1
Ende des Radschnellwegs
Tja, die „Radschnellwege“… Für mich sind die im Wesentlichen nix anderes als ein Marketing-Gag, damit auch das BMVI vortäuschen kann, dass man für Radfahrer auch außerorts etwas tut (indem man Fördergelder für derart „gelabelte“ Wege bereitstellt). Im Grunde habe ich gegen eigenständige Radwege ja überhaupt keinerlei Einwände, im Gegenteil. Solche gab es aber auch schon Jahrzehnte vor dieser Novelle. Ob da nun ein , ein
oder eben nun bald auch dieses grüne Schild rumhängt, ist straßenverkehrsrechtlich im Ergebnis relativ egal. Zumal diese „Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen“ ja nicht sonderlich umfangreich sind oder sich groß von blaubeschilderten Wegen unterscheiden würden.
e) Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
(…)
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht halten. Satz 1 gilt nicht für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“
Hier wird das Halteverbot auf Schutzstreifen verankert. Im Grunde ist dieser Schritt zu begrüßen, denn bisher durfte man dort bis zu 3 Minuten halten. In der Praxis wird es aber auch trotz der Anhebung der Bußgelder (siehe unten) nicht viele davon abhalten, halb auf Gehweg, halb auf dem Schutzstreifen zu parken.
f) Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:
23.1 Zeichen 342
Haifischzähne
Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellweges mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.
Da hätten wir ja eine „Sonderregel“ für Radschnellwege. Die Hervorhebung von Wartepflichten an Rechts-vor-Links-Kreuzungen wurde hier in der Gegend oft durch Quadrate verdeutlicht. Nun erhalten derartige Indikatoren für eine Wartepflicht auf der Fahrbahn noch eine Grundlage in der StVO. Etwas irritiert mich die durch oder
angeordnete Bevorrechtigung des Radverkehrs auf Radschnellwegen. Grade im Falle eines
müsste eine Haltelinie, anstatt dieser Haifischzähne aufgetragen werden?
Artikel 3
In Artikel 3 werden die Änderungen bei der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgeführt. Auch hier beschränke ich mich wieder auf das Thema Radverkehr. Dieses Mal in komprimierter Form.
- Gefährliches Überholen bei unklarer Verkehrslage auch bei dem neu eingeführten Zeichen 277.1 kostet gemäß lfd. Nr. 19.1 ff. 150 Euro, mit Gefährdung 250 Euro + 1 Monat Fahrverbot.
- Verstöße gegen den Mindestabstand beim Überholen kosten lt. lfd. Nr. 23 und 23.1 30 bis 35 Euro.
- Mit einem > 3,5 t schweren Kfz nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts abgebogen kostet gemäß lfd. Nr. 45 70 Euro.
- Halten in zweiter Reihe kostet künftig gemäß lfd. Nr. 51a ff. 55 Euro (statt 15 Euro). Mit Behinderung sind es dann 70 Euro (statt 20 Euro), mit Gefährdung 80 Euro und mit Sachbeschädigung 100 Euro.
- Falschparken vor allem auf Geh- und Radwegen wird gemäß lfd. Nr. 52a ff. auch deutlich teurer: 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro, mit Gefährdung 80 Euro, mit Sachbeschädigung 100 Euro. Länger als eine Stunde grundsätzlich 70 Euro, mit Behinderung 80 Euro.
- Falschparken + Halten auf Schutzstreifen kostet gem. lfd. Nr. 54a ff. künftig 55 Euro, mit Behinderung 70 Euro, mit Gefährdung 80 Euro, mit Sachbeschädigung 100 Euro.
- Eine „einfache“ Missachtung eines Überholverbots (auch von Radfahrern) kostet gem. lfd. Nr. 153a künftig 70 Euro.
- Einen Regelsatz für das Abstellverbot im Sinne des neuen § 12 (4) S. 3 scheint man vergessen zu haben. 😉
Erstaunlicherweise taucht das rechtswidrige Beparken von ,
oder dem Gehwegteil eines
noch einmal in den lfd. Nummern 141 (hier fehlt die Angabe des Regelsatzes) und 144 auf. Die bisherigen Tatbestände werden erweitert.
Siehe auch einen Artikel zur StVO-Novelle auf der Internetseite des BMVI.
Soviel erst einmal dazu. Zum Begründungsteil werde habe ich noch einen gesonderten Beitrag verfassen verfasst. Es fehlen auf jeden Fall insbesondere Verkehrszeichen für nicht benutzungspflichtige Geh- und Radwege, um einen derartigen Blödsinn wie z. B. bei Kaiserslautern zukünftig zu vermeiden. Aber ich habe eh schon lange den Eindruck, dass das auch so gewollt ist. Gerade außerorts soll es keine wirkliche Alternative zum dort standardmäßig verwendeten geben. Dass die Behörden dann mit fragwürdigen Malereien arbeiten müssen, ist dem BMVI egal. Ich hatte bzgl. dieses Themas auch den Bundestagsabgeordneten der Linken, Andreas Wagner angeschrieben (der die Kleine Anfrage zum Thema Radwege an Bundesstraßen stellte), aber scheinbar hatte sein Büro dieses Mal keine Zeit – oder kein wirkliches Interesse an diesem Thema.
Alle Angaben wie immer ohne Gewähr. 😉 Vielleicht ergibt sich ja in den Kommentaren eine Diskussion.
Puh, viel Text. Wäre in Häppchen vielleicht besser gewesen.
Zum Thema:
Ganz oben zu Nr. 1: Interessant ist, dass „Verkehr“ nicht durch Fahrradfahrer behindert werden darf.
Und warum soll ich immer absteigen müssen? Ich kann auch anhalten ohne absteigen. Vielleicht sollten auch Autofahrer mal aussteigen und ums Auto laufen, ob alles frei ist.
Zu Nr. 2:
Interessant die 2 Meter Abstand außerorts.
Der letzte Satz ist dann aber ein Freibrief zum „rasieren“. Gerade an Kreuzungen wird´s doch durch den Gegenverkehr und schmale Fahrstreifen mega-eng.
Zu Nr. 4: Abgesehen davon, dass ich auf der Fahrbahn mein Fahrrad nicht abstellen will, wieder die Trennung zwischen „Fahrrad“ und „Verkehr“.
Das hier ist halt ein Blog – und kein Twitter…! 😉 Das „herausfiletieren“ war auf jeden Fall noch deutlich mühsamer.
Nr. 1: „Der Verkehr“ ist natürlich stark vereinfacht. Er (also DER Verkehr) kann ja durchaus auch aus anderen Radfahrern bestehen, die dann an den Nebeneinanderradelnden nicht mehr vorbeikämen. Vor allem auf Touri-„Radwegen“ eine ständige Zumutung.
Nr. 2: 2 Meter sind schon arg viel – auf vielen schmäleren Landstraßen im Pfälzerwald ist das Überholen somit quasi generell verboten. Darf ich auf diesen Abstand als Radfahrer eigentlich verzichten, indem ich den Autofahrer vorbeiwinke? Der letzte Satz sollte wohl primär darauf abzielen, dass der Autofahrer zumindest parallel losfahren darf. Ab wann genau er dann die 1,5 oder 2 m einhalten muss, ist wohl Auslegungssache; dem Wortlaut nach wohl erst hinter der Einmündung / Kreuzung. Vielleicht steht dazu noch etwas in der Begründung.
Nr. 4: Da hatte ich persönlich auch noch keinen Bedarf für; vor allem, weil man es nirgends anlehnen oder anschließen kann. Aber ich steh bei einem Bekannten zum philosophieren halt immer gerne mal am Fahrbahnrand. 😉
Genau, das Herausfiltern ist mühsam. Danke für den Beitrag. Ich habe versucht den Entwurf in lesbare Form zu bringen, und bin dabei gescheitert. Dank dir, Dennis, spar ich mir jetzt den Aufwand 😉 Wäre ja jetzt eh zu spät gewesen, wenn der Entwurf jetzt zur Vorlage ist.
Etwas OT:
Hier sollte Kommentar Teil 2 stehen. Aber Captcha-Timeout hat mich rausgeschmissen und den Text ins Nirvana geschickt.
Ich hatte den Kommentar extra geteilt, dass die Antwortzeit nicht zu lange wird. Oder muss ich die Seite komplett verlassen, dass die Zeit von vorne losgeht.
Sorry. Ich hab keine Ahnung, woran das liegt; du bist ja nicht der Erste, der sich beschwert. Der Timer beginnt wahrscheinlich mit dem Aufruf der Seite. Ab da hat man eine Stunde; habs jetzt mal auf zwei Stunden ausgedehnt. Beim Posten mehrerer Kommentare nacheinander sollte man die Seite zwischendurch neu laden. Ich kann auch nur empfehlen, den Text vor dem Absenden in der Zwischenablage oder im Editor zu speichern. So mach ich das nach ähnlichen Erlebnissen in anderen Blogs inzwischen auch. Meistens hakt es aber genau dann, wenn ich viel getippt, aber nicht gespeichert habe…
Was da jetzt positives für den Radverkehr rausgekommen sein soll, muss mir mal einer erklären. Schließlich war das Ziel doch, den Radverkehr attraktiver zu machen. Stattdessen, gibt es tatsächlich noch üble Einschränkungen für Radfahrer (siehe Fahrbahnparkverbot).
Alles nur heiße Luft… Aber das konnte man schon vorher ahnen, da immer noch keinerlei Umdenken in Sachen Mobilität stattfindet. Aktuelles Beispiel ist die Prämienerhöhung bei Neukauf von Elektroautos.
Die ganze StVO gehört komplett überarbeitet um sie endlich weg von einer Autoverordnung zu einer Verordnung zu machen, die den Belangen aller Verkehrsteilnehmer gerecht wird. Mit Vorzügen für den Fußverkehr und danach dem Radverkehr, um diese zwei Verkehrsarten zu stärken und attraktiv zu machen und gleichzeitig den MIV unattraktiver zu gestalten.
Man kann ja allerdings auch nicht ernsthaft erwarten, dass eine schwarz-rote Regierung, bestehend aus einer hinterwäldlerischen CSU (die den Verkehrsminister stellt), einer schon seit jeher nur die Interessen der Wirtschaft und Großindustrie bedienenden CDU und einer bis ins Mark neoliberalen SPD da bei einer StVO-Novelle etwas bei rumkäme, was den Kfz-Verkehr nennenswert einschränken würde. Das gilt vor allem auch für eine grundlegende Reform. Die wirste vielleicht mit der Linken (und mit Abstrichen von den Grünen) kriegen. Aber nicht von Parteien, die sich im Enddarm der Großindustrie behaglich eingerichtet haben. Siehe eben auch das von dir erwähnte Beispiel der „Prämie“ für E-Autos. Während vergangene Woche das BVerfG ein Urteil gefällt hat, wonach man selbst das Existenzminimum(!) immerhin noch zu 30 % kürzen dürfe…
Die große Mehrheit in diesem Land will das nun einmal nicht anders. Sonst würde sie anders (sozial und ökologisch) wählen. Von daher habe ich da keine großen Erwartungen. Weder an die Politik, noch die Millionen von Menschen, die weiterhin in sehr großer Zahl SPD, Union, Grüne, FDP und AfD ankreuzen…
Man darf ja weiterhin parken. Nur das „Abstellen“ ist verboten… 😉 Ich hab aber auch in meinem ganzen Leben noch nie irgendeinen gesehen, der sein Rad auf der Fahrbahn geparkt hätte. Kann man machen – dann ist es aber (mangels Anschließbarkeit) schnell geklaut.
Von den üblichen Verdächtigen wird die Fahrradzone bejubelt, und der grüne Pfeil. Und natürlich die höheren Bußgelder! Die bei der üblichen Nicht-Kontrolle auch nichts bringen.
Aber immerhin, der Bundesvorstand des ADFC bezeichnet Scheuer jetzt als Fahrradminister. Yeah! https://twitter.com/FahrradClub/status/1192313900429131777
Wenn Scheuer auch noch die innerörtlichen Wegelchen aus dem § 45 (9) S. 3 rausgenommen hätte, wäre die Freude beim Bundes-ADFC wohl völlig grenzenlos gewesen.
Jep; die Nichtkontrolle ist das eigentliche Problem. Das wiederum liegt an der neoliberalen Finanzpolitik, den ÖD (und dazu gehören auch überforderte Staatsanwaltschaften und Gerichte) personell immer weiter ausbluten zu lassen. Mit den erwünschten Konsequenzen (Anarchie auf den Straßen). Es bleibt zumindest eine kleine Hoffnung, dass die höheren Sätze dann doch ein „Anreiz für einige verschuldete Kommunen sein könnten, vermehrt Falschparker „abzuzocken“, anstatt einfach nur an ihnen vorbeizulaufen / -fahren. So oder so haben sie auch viel zu wenig Personal dafür. Der Nichtvollzug von Gesetzen durch gewollte Handlungsunfähigkeit des Staates ist im Neoliberalismus schließlich kein Bug, sondern ein Feature.