Ich hasse es, Recht zu behalten. In der Dokumentation des Handtuch-Wegelchens auf der Atzel hatte ich scherzhaft angemerkt, dass:
ein gewitzter Sachbearbeiter hier sicherlich auch argumentieren (würde), dass die Grünstreifen „seitliche Sicherheitsräume“ seien, die somit dem Radweg zuzurechnen wären…
Genau dieser Sachbearbeiter der Kreisverwaltung Kaiserslautern hat mir heute erneut geschrieben, dass dem dort so wäre. Ich fühlte mich umgehend mal wieder an den aus George Orwells grandioser Dystopie „1984“ stammenden Neusprech erinnert. Ein solcher „Sicherheitsraum“ liegt also auch dann vor, wenn Radfahrer und Fußgänger gemeinsam auf einen 1,5 m schmalen Pfad zwischen einer Leitplanke und einem Holzlattenzaun eingesperrt werden.
Das Prinzip dieser Manipulation durch Sprache und Umdeutung von Begriffen lässt sich am besten mit diesem bekannten Slogan zusammenfassen:
Krieg ist Frieden. Freiheit ist Sklaverei. Unwissenheit ist Stärke.
Das gilt meiner Ansicht nach übrigens auch für den Begriff „nicht verkehrssicher“ – wenn (auch noch tagsüber) an Fahrrädern einer der zig vorgeschriebenen Reflektoren fehlt.
Im Folgenden das, was mir die sachlich und örtlich nicht für die Anordnung des zuständige Kreisverwaltung Kaiserslautern heute geschrieben hat:
in o.g. Angelegenheit möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir auch unter Berücksichtigung Ihrer E-Mail v. 12.11.2019 an der am 14.08.2019 getroffenen Entscheidung festhalten werden. Insbesondere erachten wir die in der VwV-StVO geforderte lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) von 2,0 m als überwiegend gegeben an. Dass ein kleines Teilstück des Weges mit Blick auf die Ortstafel noch innerorts liegt (lichte Breite grundsätzlich 2,50 m) sehen wir unter Beachtung der tatsächlichen Gegebenheiten (keine über die Straße erschlossene Wohnbebauung usw.) als nicht entscheidungsrelevant an.
Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO sind aber auch leider (vorsätzlich oder nicht?) relativ „schwammig“ formuliert; siehe bspw. die VwV zu § 2 StVO, Rn. 17 und 20:
er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. (…) Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen: Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg – innerorts mindestens 2,50 m, außerorts mindestens 2,00 m.
In der Wikipedia findet man zum Thema Lichtraumprofil nur wenig in Bezug zum Straßen- oder Radverkehr. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass dies in den jeweiligen Gesetzen / Verordnungen auch gar nicht explizit geregelt ist. So ist es hier ja auch „nur“ die Verwaltungsvorschrift, die sich zur „Lichten Breite“ von Geh- und Radwegen äußert.
Wenn man sich von einer gewissen Grundlogik nicht völlig verabschiedet, kann zwischen der „lichten Breite“ und dem „befestigten Verkehrsraum“ meiner Ansicht nach keine negative Differenz auftreten. Man darf nämlich (genau genommen) auch auf „freien“ Wegen ohne seitliche Hindernisse mit dem Lenkerende nicht über den befestigten Bereich des Weges in andere Fahrbahnteile hineinragen (z. B. den Gehweg). Wenn jedoch 2 m „Mindestbreite“ im Endeffekt bedeutet, dass man davon noch mindestens einen halben Meter abziehen darf, um im allerbesten Neusprech die schmalen Grünstreifchen neben einer Leitplanke und einem Geländer(!) gar auch noch zu „Sicherheitsräumen“ umzudefinieren, würde ich persönlich schon von „Orwell in Vollendung“ sprechen.
Gerade das Thema Mindestbreiten ist für mich ein wesentlicher Grund, warum ich mir wünschen würde, dass die Bestimmungen der VwV in eine „Radwege-Rechtsverordnung“ ausgegliedert werden, damit man als Radfahrer auch eine direkte Handhabe hat, um Verwaltungen grade im Hinblick auf das Thema Benutzungspflicht zu schmaler Wegelchen unter Verweis auf eindeutig formulierte Rechtsnormen verklagen zu können. Genau das ist ja bei der VwV nur in eingeschränktem Maße möglich. Ich bastle da übrigens auch demnächst mal an einem Entwurf. 😉
RASt und ERA 2010
In einer e-mail vom 22. Juni 2017 zu den Wegelchen im Queidersbachtal verwies man von Seiten der Kreisverwaltung unter anderem auf die RASt:
Auch in der RASt wird erklärt, dass sich die lichte Breite eines Radweges aus dem Verkehrsraum und dem Sicherheitsraum zusammensetzt. Als Maß für den Sicherheitsraum wird dort auch 0,25 m angegeben.
Seltsamerweise verweist man nicht auf die eigentlich zu diesem Thema doch deutlich besser passenden ERA 2010 (auf die in der VwV zu § 2 StVO, Rn. 13 hingewiesen wird), in denen zu mit beschilderten Wegen innerorts sogar eine Mindestbreite von > 2,5 m gefordert wird. In den ERA 2010 definiert man die „Lichten Räume“ so, dass zu den Verkehrsräumen noch zusätzliche Sicherheitsräume, auch in Form von „Sicherheitstrennstreifen“ einzukalkulieren sind. Beispielsweise auch 0,75 m an Längsparkständen (Tabelle 9, S. 25). Für Radfahrer sind auch in den ERA 2010 grundsätzlich (recht magere) 60 cm + je 20 cm Pendelbewegung vorgesehen, was 1 m lichtem Verkehrsraum entspricht. Mein MTB-Lenker ist übrigens 72 cm breit. Lastenräder oder Räder mit Anhänger haben auf solchen schmalen Wegen natürlich noch größere Probleme. Siehe hierzu auch die Ausführungen von „cargobikes.jetzt„.
Urteil 6 A 64 /11 des VG Braunschweig
Das Thema „Lichte Breite“ spielte auch im vom 16. April 2013 stammenden Urteil eine zentrale Rolle, bei dem es um teils unter 1,5 m schmale, mit beschilderte Wegelchen ging. Sie sind wohl trotz des im Kern erfolgreichen Urteils noch immer benutzungspflichtig. Aus Rn. 68:
Hinsichtlich des Ausmaßes, in dem die nach der VwV-StVO regelmäßig erforderliche lichte Radwegbreite von 1,50 Meter zu erhöhen ist, ist eine Orientierung an entsprechenden Vorgaben der ERA 2010 bzw. der RASt 06 und infolgedessen eine Erhöhung in der Größenordnung von circa 50 Zentimetern möglich. Die technischen Regelwerke sehen als Mindestmaß der Breite eines Sicherheitsraums gegenüber zu beiden Seiten an den Radweg angrenzenden Nutzungen 25 Zentimeter vor. (…) Die Kammer legt insoweit zugrunde, dass sich das in der VwV-StVO (für ein einspuriges Fahrrad, vgl. Rn. 23 der VwV-StVO) beschriebene Mindestmaß lichter Radwegbreite von 1,50 Metern auf einen Meter reine Verkehrsfläche zzgl. 25 Zentimetern an Sicherheitsräumen zu beiden Seiten zusammensetzt. Die VwVO-StVO macht hierzu zwar keine ausdrückliche Angabe. Nach den Vorgaben der ERA 2010 bzw. der RASt 06 als aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisquellen sind diese Breiten der Verkehrsfläche und der Sicherheitsräume unter Berücksichtigung der Grundbreite eines Fahrrades, der erforderlichen Bewegungsspielräume sowie der kleinstmöglichen Sicherheitsräume zu den zu beiden Seiten an den Radweg angrenzenden Nutzungen für das Fahren mit einem einspurigen Fahrrad regelmäßig mindestens erforderlich (vgl. Nr. 4.6 sowie Bild 19 und Tab. 3 der RASt 06 = S. 28 bzw. Bild 3 i.V.m. Nr. 3.4 der ERA 2010 = S. 16 und S. 25). Angesichts dessen liegt es nahe, der Vorgabe der VwV-StVO zur regelmäßig erforderlichen lichten Radwegbreite von 1,50 Metern eine Aufteilung auf einen Meter Verkehrsfläche zzgl. 25 Zentimetern Sicherheitsraum zu beiden Seiten zugrunde zu legen. Dies entspricht der Zielrichtung der VwV-StVO, die Mindestmaße für die lichte Radwegebreite vorgibt, die das Fahren auf einem Radweg – bei gegebener Gefährdungslage auf der Fahrbahn – als regelmäßig (noch) zumutbar erscheinen lassen. (…)
Das Gericht kommt also auch zum Schluss, dass die Breitenangaben in der VwV im Grunde eine Mogelpackung sind, weil die eigentliche Wegbreite hier auch um 1/3 unterschritten werden dürfe. Immer öfter anzutreffende „überbreite“ Fahrräder (insb. mit Anhänger) spielen in Rn. 69 eine Rolle:
Außerdem wird die Beklagte in ihrer neuerlichen Ermessensentscheidung im Hinblick darauf, ob die vorhandenen Radwege hinreichend breit sind, zu berücksichtigen haben, dass sich die Mindestvorgabe in Rn. 21 der VwV-StVO mit 1,50 Meter lichter Breite nach Rn. 23 der VwV-StVO ausdrücklich nur auf einspurige Fahrräder bezieht. Nach den technischen Regelwerken der ERA 2010 bzw. der RASt 06 (vgl. Bild 3 der ERA 2010 = S. 16 entspricht Bild 19 der RASt 06 = S. 28) ist jedoch anerkannt – und dies ist ohne Weiteres plausibel –, dass mehrspurige Fahrräder bzw. Gespanne mit einem Anhänger einen gegenüber einspurigen Fahrrädern (um circa 30 cm) erhöhten Raumbedarf haben. Da nach § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 StVO solche Anhängergespanne zur Beförderung von Kindern ausdrücklich zugelassen sind und mehrspurige Fahrräder bzw. Anhängergespanne im innerstädtischen Bereich von Braunschweig und damit auch im Bereich des Altewiek- und des Hagenrings zum alltäglichen Erscheinungsbild zählen, liegt es nahe, von einer regelmäßig ausreichenden Breite der Radwege erst dann auszugehen, wenn sie dem (um circa 30 Zentimeter erhöhten) Raumbedarf auch mehrspuriger Fahrräder bzw. Anhängergespanne genügen. (…)
In Randnummer 71 stellt das Gericht allerdings fest, dass auch ausdrücklich nicht dem eigentlichen „Radweg“ angehörende Fahrbahnteile und Markierungen diesen „Sicherheitsräumen“ zuzuordnen seien:
Zu Recht hat die Beklagte allerdings bei der Berechnung der lichten Breite der vorhandenen Radwege sowohl die Sicherheitstrennstreifen zur Fahrbahn einschließlich der Kant- und Bordsteine als auch die Begrenzungsstreifen zu den sich anschließenden Gehwegen berücksichtigt. Die VwV-StVO definiert den Begriff der lichten Breite nicht. Nach Nr. 2.2.1 der ERA 2010 (S. 16) setzt sich die lichte Breite aus dem Verkehrsraum sowie den Sicherheitsräumen zusammen, die Radwege von angrenzenden Verkehrsflächen abgrenzen. Der – zur Fahrbahn gelegene – Sicherheitstrennstreifen eines Radweges zählt hiernach ausdrücklich zu dessen lichter Breite. Er dient der Aufnahme des Sicherheitsraumes sowie der festen Einbauten. Die Kammer sieht keinen Grund, die Breite der Kantsteine nicht zum Sicherheitsraum zu zählen, weil sie die gleiche Funktion erfüllen wie ein auf andere Weise angelegter Sicherheitstrennstreifen. Sie dienen der Abgrenzung der verschiedenen Verkehrsarten und der Aufnahme der festen Einbauten und können, weil sie auf gleicher Höhe wie der Radweg verlaufen, von Fahrrädern grundsätzlich befahren werden. Auch die zwischen den Rad- und den Gehwegen gelegenen Begrenzungsstreifen zählen zum Sicherheitsraum und somit – entgegen der Ansicht des Klägers – zur lichten Breite der Radwege. Hierfür spricht nicht nur, dass die ERA 2010 sie in Nr. 2.2.1 (S. 16) im Zusammenhang mit den Sicherheitsräumen der Radwege erwähnt. Insbesondere erfüllen sie auch die gleiche Funktion wie die Sicherheitstrennstreifen: Sie grenzen durch einen Sicherheitsraum den Rad- gegenüber einem andersartigen Verkehr, dem Fußgängerverkehr, ab und dienen der Aufnahme fester Einbauten. Dem steht nicht entgegen, dass die Begrenzungsstreifen nach Nr. 11.1.5 der ERA 2010 (S. 78) zum Gehweg bzw. zu dessen lichter Breite zählen. Um zur Ermittlung der lichten Breite des Radweges berücksichtigt werden zu können, muss eine Fläche nicht zur Radverkehrsanlage selbst zählen. Dies ist auch bei Sicherheitstrennstreifen nicht der Fall (vgl. Nr. 2.2.1 der ERA 2010, S. 16). Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, weswegen Begrenzungsstreifen nicht zur lichten Breite sowohl eines Gehweges als auch eines Radweges zählen sollten. Ihre abgrenzende und schützende Funktion erfüllen sie für beide Verkehrswege. Dass Begrenzungsstreifen ausschließlich zur lichten Breite von Gehwegen zu zählen sind, lässt sich Nr. 11.1.5 der ERA 2010 nicht entnehmen.
Das Urteil bezieht sich auf „reine“ Radwege. Daher spielte die Mitbenutzung von Fußgängern keine Rolle.
Im Wesentlichen zeigt sich auch hier wieder einmal: „Radwege“ verkomplizieren alles auf eine fürchterliche Art und Weise. Sie dienen in erster Linie dazu, Radfahrer von Fahrbahnen auf schmale Wegelchen zu verbannen und somit zu benachteiligen und zu diskriminieren. Mittels der fragwürdigen Formulierung in den Verwaltungsvorschriften entpuppen sich die auf den ersten Blick noch halbwegs akzeptablen Wegbreiten im Streitfall als eine reine Mogelpackung, weil die Behörden einfach nach Belieben auch fehlende befestigte Flächen oder auch Markierungen und andere Fahrbahnteile in „Sicherheitsräume“ umdeuten dürfen.
Dass bei Landstuhl die Gefahr besteht, insb. beim Vorbeifahren an Fußgängern (an einer Frau mit Kinderwagen kommt man da schlicht nicht vorbei) sich mit dem Lenker im Geländer zu verheddern oder mit dem Bein / Pedal die Leitplanke zu touchieren, spielt da natürlich auch keine Rolle. Wie auch die Tatsache, dass ein hier bspw. bei Glätte oder Nässe ausrutschender oder wegen eines Defekts stürzender Radfahrer sich an den teils scharfkantigen Begrenzungen der „Sicherheitsräume“ böse wehtun kann.
Und was macht der sogenannte „Fahrradclub?“ Er fordert weiterhin #MehrPlatzFürsRad. Indem er noch viel mehr schmale Wege (inkl. angeordneter Fahrbahnverbote) fordert.
RASt? Das dürfte doch außerorts und damit Anwendungsbereich der RAL sein.
Und vor der Kante einer Leitplanke hab ich allemal Respekt, da möchte ich in keinem Fall mit Hals oder Kopf drauf landen. Sollte da nicht mind. 0,75 m Abstand ohne Einbauten und Hindernisse neben der befestigten Oberfläche sein? Sieht bei der Leitplankenseite nicht so aus.
Statt #MehrPlatzFürsRad wäre mir #MehrRechtFürsRad lieber, dann müsste man sich sowas auch nicht gefallen lassen.
Sind nur 0,5 m Sicherheitsraum seitlich, aber der lichte Raum ist dennoch von Hindernissen freizuhalten (Verkehrszeichen ausgenommen). Und falls es keine Brücke ist, sieht da auch die RAL 2,50 m für Geh- und Radwege vor.
Was ich ebenfalls ganz interessant finde: Auch die ERA 2010 sehen beim Überholen / Vorbeifahren keinerlei „Sicherheitsraum“ vor! Da wird lediglich der beidseitig zugestandene „Pendelraum“ von je 20 cm zweckentfremdet. Von breiteren Rädern / Lenkern mal ganz abgesehen. Das ist besonders interessant im Hinblick auf die Überholabstände, die Kfz zukünftig halten müss(t)en. Auf „Radwegen“ heißt es dann weiterhin „ist ja nix passiert“, wenn Radfahrer an anderen Radfahrern oder Fußgängern im Zentimeterabstand vorbeirauschen.
Aber das kümmert ja keinen, schließlich wird da ja auch nicht „der (echte) Verkehr“ behindert oder gefährdet.
Ist überwiegend außerorts. Das Schild steht aber innerorts – weshalb eigentlich die VG zuständig ist. Leider hab ich den Eindruck, dass jene sich vom Kreis und LBM „einschüchtern“ lässt. Im Endeffekt werden da die 2 m „lichter Raum“ zwischen den beiden Begrenzungen grade so erreicht. Aber sowas kann meiner Ansicht nach einfach nicht sein…
#MehrRechtFürsRad klingt gut!