Ich hatte leider noch keine Gelegenheit, die relativ seltenen Verkehrszeichen am Pirmasenser Exerzierplatz zu fotografieren, die an der südlichen Exerzierplatzstraße (Busbahnhof) vor einigen Jahren aufgestellt wurden. Es handelt sich dabei um „Tempo-10-Zonen“-Schilder. Ich hatte selbst nach meiner Recherche wegen der (inzwischen entfernten) „Tempo-50-Zonen„-Schilder am Zweibrücker Flughafengelände weiterhin das Gefühl, dass auch die Pirmasenser Exoten nicht der StVO entsprechen können – und eigentlich abgeordnet werden müssten.
Vor allem auch deshalb, weil ich mich ja auch für die Freigabe dieser Straße für Radfahrer einsetze, die (wie viele Pirmasenser Straßen) derzeit mit , nur frei für Busse und Anlieger beschildert ist. Und da will ich dann nicht mit 10 km/h durchschleichen müssen. 😉
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 20. November 2019 (Az. OVG 1 B 16.17) die Anordnung von Tempo-10-Zonen für rechtswidrig erklärt. In der verlinkten Pressemeldung heißt es unter anderem:
Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sog. Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Ich begrüße dieses klarstellende Urteil. Verkehrszeichen der „Marke Eigenbau“ haben im öffentlichen Verkehrsraum meiner Ansicht nach nichts verloren. Auch dann nicht, wenn Verkehrszeichen der Verkehrsberuhigung dienen sollen.
In Pirmasens frage ich mich aber eh, warum man hier damals zu einem Zonen-Zeichen gegriffen hat – schließlich ist nur dieser eine, kurze Straßenzug von der Regelung betroffen. Ein Zeichen 274-10 hätte es hier dann auch getan. In einer hoffentlich nicht allzufernen -Zukunft kann es dann aber gerne ein Zeichen 274-20 sein.
Abschließend noch die Lizenzbedingungen von openstreetmap.de zum Beitragsbild.
Update 23. Januar 2020
Ich hatte heute im Vorfeld des Gesprächs mit der Stadtverwaltung die Gelegenheit, noch ein Foto der Beschilderung zu machen:
Die Straßenverkehrsbehörde hatte ich am 22. November darauf hingewiesen; von den Busfahrern hält sich nach meinen Beobachtungen übrigens keiner an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Und natürlich wurde die südliche Exerzierplatzstraße noch immer nicht für Radfahrer freigegeben. Zur Erinnerung: bereits im vergangenen April regte ich auch die Freigabe dieser Straße an.
Das ist schon etwas merkwürdig, was das OLG Berlin da so spricht. Schließlich sieht die StVO in §45 soetwas explizit vor:
„(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.“
Vielleicht ist die konkrete Situation hilfreich das Urteil zu verstehen.
Die „erfundene“ T50-Zone ist aber dennoch weit ab der StVO.
Ja, den § 45 (1d) gibt es – und der hat mich deshalb in dieser Sache lange zweifeln lassen, ob weniger immer geht – aber mehr gar nicht. Deshalb finde ich die Klarstellung grade gut. Für die „verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche“ hatte man ja extra die 20 km/h festgelegt. Die Z 274.1-20 findet man unter der Bezeichnung „Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen – einseitig“ auch in der langen Liste der BASt.
Tempo 10 geht dann rechtssystematisch eigentlich schon zu stark in Richtung Verkehrsberuhigter Bereich.
Oh, jetzt, danke!
Ich ahne, was da los ist:
Was nicht auf der Liste steht, gibt es nicht!
Also z.B. „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5km/h“ gibt es als Z274-5 aber eben nicht mit 7km/h, sondern erst wieder mit 10km/h als Z274-10.
Und wie soll dann Z274 ohne Unternummer aussehen, das steht doch auch in der Liste? Das gibt es dann doch eigentlich garnicht: „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ ohne Wert.
Die Liste ist auch mit Z273 und Z275 inkonsequent bzw. lässt dort pauschal fast beliebige Unternummern zu und macht sich dafür bei Z108 und Z110 von -4 bis -25 wieder geradezu lächerlich penibel ans Werk.
Wenn auf so einer Basis ein OLG urteilt, oh je.
Egal, Hauptsache Z244 ist nicht drin, damit haben sich dann etlich zweifelhaften „Radwege“ endgültig erledigt. 😉
Wonach soll das OVG denn sonst urteilen? Mal angenommen, es lässt das zu: Dann kommt demnächst jede Dorfbehörde mit besonders tollen Eigenkreationen.
Die Liste ist dazu noch stark veraltet. Ich halte es rechtsstaatlich auch für problematisch, dass man den „Verkehrszeichenkatalog“ in seiner ganzen Pracht nicht mal beim BMVI findet. Und die Veröffentlichung anderer genehmigter Schilder im „Verkehrsblatt“ (Privater Verlag) ist dazu noch ziemlich intransparent. So würde ich mir ja auch zu den vielfältigen Zusatzzeichen eigentlich wünschen, mal ein paar Erläuterungen dazu zu lesen. Findet man aber nirgends.
Es geht nach meinem Verständnis hier auch nicht um die 10 km/h als Solche, sondern um den Grundsatz, dass amtliche StVO-Verkehrszeichen und deren Regelungsgehalt nicht einfach von Behörden nach Belieben „umgestaltet“ oder „erfunden“ werden dürfen. Es gibt ja da draußen mehr als genügend abschreckende Beispiele; vor allem bei Zusatzzeichen (was lt. OVG aber auf Landesebene möglich sein soll).
Dieser Katalog ist frei zugänglich auf einer amtlichen Seite zu finden:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
(ganz unten)
Danke für die Erinnerung. Dabei hatte ich selbst schon mal drauf verwiesen…