Kaum zu glauben, dass der Juli schon wieder 4 Monate her ist. Im Sommer hatte ich auf einer längeren Tour ins Nordpfälzer Bergland mal wieder meine große EOS 550D mitgenommen – und dabei auch die 290 m an der L 355 hinter dem nördlichen Ortsausgang von Altenkirchen in Richtung Krottelbach fotografiert. Geh- und Radwege folgen ja in aller Regel den Flüssen und Bächen – und das ist auch der wesentliche Grund, warum vor allem Radfahrer, die in Richtung Krottelbach unterwegs sind (oder von dort kommen), in beiden Richtungen für nicht einmal 300 m von der Fahrbahn verbannt werden – denn der
an der L 355 zweigt (dem Tal des Kohlbachs folgend) zur L 352 in Richtung Frohnhofen ab.
Baulich ist das dort für Radwegeverhältnisse sogar mal relativ aufwändig und wohl einigermaßen den ERA 2010 entsprechend gelöst; der anschließende Weg in Richtung Frohnhofen ist zumindest rechtsseitig auch einigermaßen zumutbar. Auch wenn die Verkehrsstärken dort oben sehr gering sind und daher eigentlich auch keine „Infrastruktur“ – vor allem keine benutzungspflichtige – erforderlich machen. So befahren laut den Angaben der Verkehrsstärkenkarte 2015 des LBM die L 352 nur 1.713 Kraftfahrzeuge am Tag, während auf der L 355 1.794 Kfz unterwegs sind. Man kann hier also stark davon ausgehen, dass der Radtourismus der eigentliche Grund für die Anlage des Wegelchens war.
Altenkirchen – Frohnhofen
An der Überflüssigkeit der gegenläufigen Benutzungspflicht auf dem kurzen Abschnitt zwischen Altenkirchen und der folgenden Kreuzung ändert das gar nichts. Noch vor dem Ortsausgang erkennen wir eine (allerdings recht spartanische) Querungsmöglichkeit und eine zur Abwechslung mal einigermaßen akzeptable Auffahrmöglichkeit. Ob man da mit einem Liegerad oder einem Anhänger auch gut draufkommt, wage ich allerdings zu bezweifeln. Interessant ist auch, dass man die Mini-Variante eines aufgestellt hat:
Die Breite dürfte bei 2,5 m liegen. Der eigentlich vorgesehene, 1,75 m breite Grünstreifen fehlt allerdings völlig – stattdessen wird der Weg durch einen hohen Bordstein abgegrenzt. Hinter der langgezogenen Rechtskurve sehen wir dann schon sehr bald die folgende Einmündung der L 352 in Richtung Frohnhofen, hier beginnt dann zumindest ein ganz schmales Grünstreifchen:
Den Einmündungsbereich schaut man sich am besten von oben an. Radfahrer in Richtung Frohnhofen müssen im Gegensatz zum direkten Linksabbiegen auf der Fahrbahn nicht einen (+ Rechts vor Links am freilaufenden Rechtsabbieger) sondern drei Fahrstreifen mittels zweier Inseln queren; das Ganze sieht dann so aus:
Sehen wir mal großzügig darüber hinweg, dass Radfahrer hier mal wieder mehrfach durchgezogene Linien (Zeichen 295 StVO) überfahren sollen. Wie üblich wurden auch die „kleinen“ aufgestellt. Was für mich schon ein ausreichender Grund wäre, zu bezweifeln, dass es sich hier überhaupt um straßenbegleitende Geh- und Radwege handelt. Allerdings gibt es das „Vorfahrt gewähren“ auch nur je ein Mal für die gesamte Querung. Bei dem hinteren Fahrstreifen handelt es sich jedoch um einen freilaufenden Rechtsabbieger, der ja straßenverkehrsrechtlich als eine eigene Straße gilt.
Von Frohnhofen in Richtung Altenkirchen müssen wir sogar insgesamt Sieben Fahrstreifen queren – anstatt ein einziges Mal beim Rechtsabbiegen in die L 355 Vorfahrt zu gewähren. Das linksseitige Elend beginnt in Frohnhofen, wo man aufwändig mittels kurzem rechtsseitigen zum linksseitigen
auf der anderen Straßenseite gelotst wird. Im Winter wird da übrigens nicht geräumt und gestreut.
Altenkirchen – Krottelbach
Von Altenkirchen in Richtung Krottelbach (Geradeaus) wäre auch ohne das kleine hier der § 10 S. 1 StVO zu beachten: beim Einfahren vom Straßenteil
auf die Fahrbahn, um anschließend auf dieser weiter in Richtung Krottelbach zu fahren. Man wird an dieser Stelle also wegen 290 m Wegelchen unter Umständen unnötig ausgebremst, wenn auf der Fahrbahn zufällig jemand in der gleichen Fahrtrichtung unterwegs ist.
In der Gegenrichtung (Krottelbach – Altenkirchen) ist das Konstrukt dort allerdings für zügig vorankommen wollende Radfahrer erheblich nervtötender, denn man muss / müsste zuerst wegen eines rechts stehenden auf den Weg in Richtung Frohnhofen abfahren – um ca. 33 m weiter dann an der Querungsstelle gemäß
zu gewähren, obwohl der parallel auf dem freilaufenden Rechtsabbieger unterwegs seiende Autofahrer ja eigentlich trotzdem den § 9 (3) StVO beachten müsste – oder auch nicht…!? Ein
hat er dort jedenfalls keins. Anschließend ist die (aufgesplittete) Fahrbahn der
Landesstraße zu queren, um das linksseitige, längs zu deren Fahrbahn aufgestellte
zu beachten.
Man muss auch noch erwähnen, dass die Strecke von Krottelbach kommend ein längeres Gefälle von ca. 5 bis 10 % aufweist – und man diesen ca. 320 m langen Abschnitt auf der Fahrbahn (vor allem mit dem Rennrad) selbst bei „gemäßigten“ 40 km/h in weniger als einer halben Minute passiert hat.
Das Ganze nennt man dann wohl „sichere Querungsmöglichkeit“. Anstatt also einfach der Fahrbahn einer übersichtlichen, abschüssigen zu folgen, muss man halt im Zickzack auf ca. 320 Metern insgesamt 5 Fahrstreifen queren.
Ganz witzig ist übrigens, dass der ca. 33 m kurze Stummel, mit dem man Radfahrer von Krottelbach kommend nach rechts ableitet, in der Gegenrichtung mit einem kleinen beschildert ist.
Davon hab ich aber leider kein Foto. Foto nachgetragen am 13. Mai 2020:
Meine Hoffnung, dass es auf den mapillary-Aufnahmen zu erkennen wäre, war leider vergebens.
Fazit
So oder so: Ich hasse bebläute straßenbegleitende Wegelchen, grade auch außerorts! Nicht einmal nur allein deshalb, weil sie mit viel zu geringer Breite einseitig neben der Fahrbahn verlaufen. Sondern gerade wegen des damit einhergehenden gefährlichen, rechtlich fragwürdigen, benachteiligenden und ausbremsenden Drecks, mit dem man nahezu an jeder einzelnen Kreuzung mit dem „echten Verkehr“ zwangsläufig konfrontiert wird.
Hallo Dennis,
Weshalb sollte das Konstrukt hier überhaupt als straßenbegleitender Radweg gelten? Vorfahrt achten auf dem Radweg alleine bedeutet nach meinem Verständnis = nicht straßenbegleitend. Ich würde hier den Radweg nicht benutzen.
Aber echt der Hammer wie die Verkehrsplanung sich das zurechtschnippelt.
Viele Grüße
Christof
Nicht unbedingt. Bei Querungen von Einmündungen mit abweichender Vorfahrtregelung: Ja. Beim Verlassen (z. B. am Ende des Weges) greift stets der § 10 S. 1 StVO. Und gemäß S. 3 kann ein einzelnes Z 205 dann „klarstellen“, dass du Vorfahrt gewähren musst. Auf der Relation Altenkirchen – Frohnhofen würde ich aufgrund der zusätzlich zu querenden (bevorrechtigten) Fahrstreifen aber auch so abstreiten, dass dieser Weg straßenbegleitend ist. Man kann ihn ja z. B. insbesondere im Kreuzungsbereich auch gar nicht einer bestimmten Straße zuordnen. Klar, weil es eigentlich ein eigener, zusätzlicher Verkehrsweg ist, der da eine Vorfahrtstraße (und einen Rechtsabbieger) quert…