B 10: Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde

B-10-Radwege im Winter

Mir ist ja inzwischen bewusst, dass ich die Untiefen behördlicher Langsamkeit noch lange nicht vollständig ausgelotet habe. Dass es aber doch so extrem lange dauern würde, bis das BMVI mir wenigstens kurz den Eingang meiner am 7. November per e-mail an das zuständige Referat gerichteten Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen das Land Rheinland-Pfalz bestätigen würde, hätte ich trotzdem nicht erwartet. Man erfüllte auch nicht meinen Wunsch, mir dies schriftlich zu bestätigen, sondern sendete mir am 12. Dezember nur eine kurze und knappe e-mail. Der Form halber möchte ich diese Beschwerde auf jeden Fall auch hier in meinem Blog dokumentieren.

Ich habe auch kein speziell formatiertes Anschreiben aufgesetzt, sondern im normalen e-mail-Fließtext einzelne Fotos als auch pdf-Dokumente als Anlagen beigefügt. Daher war das Umformatieren für diesen Blogartikel auch nicht sonderlich schwierig. Ich habe lediglich die verlinkten Fotos unterhalb der entsprechenden Absätze positioniert. Der Hauptteil der Beschwerde fand auch am 3. Dezember in der Sitzung des Petitionsausschusses des rheinland-pfälzischen Landtags als abschließende Stellungnahme meinerseits Wiederverwendung. Jene Beschwerde dient auch ganz allgemein als praktische Zusammenfassung so ziemlich aller rechtlich relevanten Sachverhalte. Auch wenn einem hinterher natürlich immer noch etwas einfällt, was man hätte ergänzen können. 😉


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich,

Dennis Schneble
Hochwaldstraße 12
66954 Pirmasens

Betreiber eines Radverkehrsblogs und persönlich Betroffener,

erhebe hiermit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen das Land Rheinland-Pfalz,

im Einzelnen vertreten durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz (KV), den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RLP), den Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern (LBM KL) und das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) als auch die öffentlich-rechtlichen Eigentümer / Baulastträger der Ersatzwege gem. § 7 FStG im Zuge der B 10.

Sachverhaltsschilderung

Die B 10 ist von ihrem Beginn an der A 62 bei Höheinöd bis zur Anschlussstelle Hinterweidenthal als Kraftfahrstraße ausgewiesen. Zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal ist sie seit dem Jahre 1994 mit Zeichen 254 StVO ausschließlich für Radfahrer gesperrt; jedoch nicht für Fußgänger, nicht für Mofas und auch nicht für maximal 25 km/h fahrende Kraftfahrzeuge. Die Abschnitte östlich von Pirmasens im Pfälzerwald sind besonders problematisch, da das Straßennetz hier sehr dünn ist. Auf allen Ersatzwegen im Sinne des § 7 FStrG wird entgegen der Regelungen der „Grundsätze 2008“ im Winter kein Winterdienst geleistet, was dazu führt, dass Radfahrer auf diesen Wegen nicht mehr sicher verkehren können. Am 31. Januar 2019 kam es auf dem Ersatzweg zwischen Wilgartswiesen und Rinnthal auch zu einem glättebedingten Sturz, bei dem ein älterer Radfahrer schwer verletzt wurde. Auch auf diesem Abschnitt werden bei der Nutzung alternativer Kreis- und Landesstraßen größere Umwege fällig.

Der verkehrlich besonders bedeutsame Abschnitt Hinterweidenthal – Hauenstein stellt ein klassisches „Nadelöhr“ in West-Ost-Richtung dar. Kommt man hier nicht mehr hindurch, muss man sehr weite Umwege über andere klassifizierte Straßen in Kauf nehmen. Diese betragen je nach Start- und Zielort teilweise bis zu 22 Kilometern. Ich verweise hierzu auch auf die Karte im Anhang (Umwege.pdf).

Auf dem Abschnitt zwischen Hauenstein und Wilgartswiesen fehlt darüber hinaus sogar bis zum heutigen Tage ein Ersatzweg völlig, Radfahrern bleibt hier nur ein Umweg über die in größerer Entfernung verlaufende Kreisstraße 38. Im Übrigen fehlt zwischen Hinterweidenthal und Wilgartswiesen auch an sehr vielen Stellen jede StVO-Umleitungsbeschilderung für den Radverkehr. Dass die B 10 für den Radverkehr gesperrt ist, ist bspw. für ortsfremde Radfahrer in Wilgartswiesen ebenfalls an keiner Stelle frühzeitig ersichtlich.

Antrag auf Einschreiten der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde

Ich richte mich aufgrund der bundesverkehrspolitischen Bedeutung, als auch der Vielzahl von Beteiligten und der rechtlich ineinander verschränkten Sachverhalte an das BMVI, welches meiner Ansicht nach zentral, von oben steuernd eingreifen muss, um die Behörden zur Einhaltung geltenden Rechts zu ermahnen, um zukünftig einen ganzjährig sicheren Radverkehr entlang der B 10 zu garantieren.

Laut der mir vorliegenden Antwort des BMVI (Bundestags-Drucksache 19/13895) zur Frage 11 im Rahmen der Kleinen Anfrage 19/13524 der Linksfraktion des Deutschen Bundestages habe ich als betroffener Radfahrer nicht einmal eine unmittelbare Handhabe, da die Durchsetzung der Winterdienstaufgaben der gesetzlichen Straßenaufsicht obliege. Gemäß der Antwort auf die Fragen 1 und 2 liegt die Fach- und Rechtsaufsicht über Anwendung der „Grundsätze 2008“ durch die Länder beim BMVI.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich alle mir außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannten Möglichkeiten (mehrere Anträge bei unterschiedlichen Behörden, Anrufung der Bürgerbeauftragten des rheinland-pfälzischen Landtages und mehrere Fachaufsichtsbeschwerden) ausgeschöpft habe.

Meine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde baut auf den folgenden, vier rechtlich miteinander verschränkten Rechtsanwendungsfehlern mehrerer Behörden auf:

  • Nichtanwendung der „Grundsätze 2008“
  • Unterlassene Widmungen
  • Fehlende straßenrechtliche Teileinziehung der B 10
  • Straßenverkehrsrechtliche Rechtswidrigkeit

Ich verweise hierzu auf die folgenden Abschnitte.


1. Nichtanwendung der „Grundsätze 2008“

In einer mir von der Bürgerbeauftragten des rheinland-pfälzischen Landtages übermittelten Stellungnahme kommt das MWVLW zum folgenden Schluss:

Als Ergebnis der Prüfung, ob und unter welchen Umständen eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Verbandsgemeinde im Sinne der Grundsätze 2008 zum Winterdienst und zur Verkehrssicherung möglich ist, kann nach Auskunft des Ministeriums eine Übernahme der Kosten durch den Bund für den Winterdienst für die Radverkehrsführung zwischen Pirmasens und Landau nicht in Aussicht gestellt werden.

Diese Entscheidung steht völlig im Widerspruch zu den vom Bundesverkehrsministerium erlassenen „Grundsätzen 2008“ (Az. S 11/7123.10/6-1-891608), welche explizit die Finanzierung und Gewährleistung eines Winterdienstes auf Radwegen im Zuge von Bundesstraßen einfordern (Siehe hierzu insb. die Punkte 5 und 6 dieser „Grundsätze 2008“).

Die Wege, auf welche der Radverkehr beispielsweise im Jahre 1994 per straßenverkehrsbehördlicher Anordnung (Siehe Anlage1.pdf) auf dem Streckenabschnitt Hinterweidenthal – Rinnthal mittels Zeichen 254 StVO verbannt wurde, sind eindeutig Ersatzwege / -straßen im Sinne des § 7 FStrG. In jener verkehrsbehördlichen Anordnung der Kreisverwaltung Pirmasens (heute KV Südwestpfalz) aus dem Jahre 1993 (die erst im Frühjahr 1994 vollzogen wurde) ist auch eindeutig von „Radwegen“ die Rede. Diese Wege stehen somit unzweifelhaft im verkehrlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der B 10.

Dies wird in der Antwort (Bundestags-Drucksache 19/13895) der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 19/13524 der Linksfraktion des Deutschen Bundestages auch klargestellt; Siehe hierzu insbesondere die Antwort auf Frage 9:

Ersatzstraßen oder -wege im Sinne von § 7 Absatz 2a des Bundesfemstraßengesetzes müssen geeignet sein, das Verkehrsbedürfnis zu befriedigen‚ für das die Bundesstraße nicht zur Verfügung steht. Die Benutzung der Straße oder des Weges durch den Radverkehr muss von der Widmung erfasst sein. Die Widmung dieser Straßen und Wege bestimmt sich nach den Landesstraßengesetzen.

Ich bitte daher das BMVI, den LBM RLP bzw. das MWVLW anzuweisen, dass für sämtliche dieser Straßen (dies beinhaltet auch die auf dieser Relation liegenden und vom Radverkehr mitbenutzten Gemeindestraßen) und Wege zwischen Pirmasens und Rinnthal mit den jeweiligen Wegeigentümern / Baulastträgern Vereinbarungen im Sinne der Grundsätze 2008 über Verkehrssicherung, Winterdienst und die Aufteilung der Kosten zu schließen sind.

Bzgl. der Behauptung des MWVLW, es bestünde grundsätzlich kein Anrecht auf Winterdienste (insb. außerorts), möchte ich darauf hinweisen, dass dies gem. § 3 (3) FStrG als auch § 11 (2) LStrG RLP sachlich falsch ist. Es handelt sich hierbei um Soll-Vorschriften – also um gebundenes Ermessen; eine generelle Nichtleistung von Winterdiensten bedarf einer gesonderten Begründung. Außerdem genießt die B 10 beim LBM eine der höchsten Prioritäten, was den Winterdienst betrifft. Es ist im Hinblick auf Artikel 3 GG nicht einzusehen, warum ein solcher Winterdienst auf den Ersatzwegen nicht geleistet werden solle oder müsse.

Die winterlichen Zustände auf den einzelnen Abschnitten habe ich in meinem Blog hinreichend dokumentiert:

Siehe hier, hier und hier.

Ergänzend möchte ich auch auf die Feststellungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 8. Juni 2017 verweisen (Az. WD 5 – 3000 – 048/17).


2. Unterlassene Widmungen

Der Bund hatte sich unter anderem an den Ausbaukosten der entlang der B 10 verlaufenden Ersatzwege finanziell beteiligt, beispielsweise auf dem Abschnitt Hinterweidenthal – Hauenstein, welcher sogar erst im Jahre 2005 asphaltiert wurde. In der dem Ausbau zugrunde liegenden Vereinbarung aus dem Jahre 2004 (Siehe Anlage2.pdf) wird mehrfach wortwörtlich – und somit eindeutig – klargestellt, dass hier ein „Geh- und Radweg“ im Zusammenhang mit dem von der B 10 ausgeschlossenen Radverkehr errichtet wird. Der Wegeigentümer (in diesem Falle die Verbandsgemeinde Hauenstein) hat es jedoch bis heute unterlassen, diesen Weg gemäß des LStrG RLP dem Radverkehr zu widmen. Stattdessen behaupten sämtliche Beteiligte (LBM KL, LBM RLP, MWVLW, KV und VG Hauenstein), es handle sich hier um „Wirtschaftswege“. Aufgrund der Weigerung der VG Hauenstein, diesen Weg zu widmen, reichte ich Fachaufsichtsbeschwerde bei der KV ein. Diese schloss sich allerdings ohne eine nähere rechtliche Begründung der Interpretation der VG an.

Dies widerspricht jedoch schon eindeutig den Regelungen des § 1 (5) LStrG RLP:

Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.

Eine Ausschließlichkeit liegt aufgrund der Benutzung dieser Wege durch den von der B 10 ausgeschlossenen Radverkehr nachweislich nicht vor. „Klassischer“, also vor allem schwerer forstwirtschaftlicher Verkehr ist im Übrigen auf einem längeren Abschnitt dieses Weges aufgrund angeordneter Zeichen 262-3,5 StVO auch gar nicht zulässig (Siehe die Anlage Foto1.jpg). Der Radverkehr ist hier eindeutig die dominierende Verkehrsart.

B 10 Forstwirtschaftsweg

Darüber hinaus ist der Weg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein nicht nur für den Radverkehr, sondern auch für Mofas freigegeben (Siehe Foto2.jpg). Auch wenn eine straßenverkehrsrechtliche Freigabe nicht-öffentlicher Wirtschaftswege grundsätzlich möglich und laut Rechtsprechung (VGH München, Az. 11 B 14.2809) sogar in den meisten Fällen verpflichtend ist, ist eine straßenverkehrsrechtliche Freigabe einer Kraftfahrzeugverkehrsart (Mofas) auch entgegen der Bestimmungen der Wald- und Naturschutzgesetze ohne eine vorherige Widmung definitiv nicht möglich.

Auf dem Abschnitt zwischen Pirmasens (L 484) und Münchweiler (Industriestraße) ist laut Beschilderung (Siehe Foto3.jpg) sogar die Benutzung mit Krafträdern und des eine Kraftfahrstraße nicht befahren dürfenden „Langsamverkehrs“ zulässig. Er wird sogar mittels StVO-Wegweisern gezielt dorthin geleitet (Siehe Foto4.jpg). Auch diese Nutzung geht eindeutig über die Definition eines „Wirtschaftsweges“ im Sinne des § 1 (5) LStrG hinaus. Eigentümer dieses Weges ist das Forstamt Westrich. Eine Anfrage an die Stadtverwaltung Pirmasens als auch das Forstamt Westrich, ob und wie dieser Weg gewidmet wurde, blieb bis heute unbeantwortet.

Ende der L 484

Aufgrund der Tatsache, dass diese Wege weiterhin nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, werden jene auch schlecht bis gar nicht gepflegt. Auf dem Abschnitt Pirmasens – Münchweiler kommt es wegen Mängeln bei der Entwässerung regelmäßig zu starken Verschmutzungen der Fahrbahn als auch zum Zuwachsen der Bankette, auch mit Bäumen, Brennnesseln und Brombeerranken (Siehe Foto5.jpg und Foto6.jpg).

B-10-Dschungel-Radweg

Nach den Bestimmungen insb. der §§ 2 und 3 LStrG RLP sind diese Wege aufgrund des entsprechenden Verkehrsbedürfnisses somit eindeutig als öffentliche Straßen zu widmen. Diese Ansicht wird auch vom BMVI laut der Antworten zu den Fragen 9 und 10 der o. g. Kleinen Anfrage gestützt; Siehe hierzu insb. die Antwort auf Frage 10:

Aus Sicht der Bundesregierung kommt es maßgeblich darauf an, dass dem Radverkehr eine sichere Verkehrsführung abseits der Bundesstraße zur Verfügung steht. Eine sichere Führung des Radverkehrs ist unabhängig von der Eigentumslage an den Straßen und Wegen. Der Radverkehr muss Bestandteil der von der Widmung der Straße oder des Weges erfassten Benutzungsarten sein. Die Widmung gegebenenfalls einzubeziehender Straßen und Wege bestimmt sich nach Landesrecht.

Meiner Ansicht bedarf es gem. der Bestimmungen des LStrG auf dem Abschnitt zwischen Pirmasens und Münchweiler sogar mittelfristig einer als Solchen gewidmeten Ersatzstraße in Form einer Kreisstraße, die den die Kraftfahrstraße B 10 nicht befahren dürfenden Verkehr zwischen der L 484 und der K 36 zur Verfügung zu stellen ist. Eine Solche (K 92) wurde beispielsweise auch zwischen Ruppertsweiler und Hinterweidenthal angelegt. Aus Sicht dieser ausgeschlossenen Verkehrsarten existieren entgegen der Regelungen des LStrG in Rheinland-Pfalz generell bereits mehrere Lücken im klassifizierten Straßennetz (im Zuge der B 10 bspw. auch bei Fehrbach und Albersweiler).

Der Umfang der Widmung muss auch eindeutig klarstellen, dass es sich hier um Ersatzwege im Sinne des § 7 FStrG handelt. Dies betrifft auch die jeweils betroffenen Gemeindestraßen „Industriestraße“ in Münchweiler, die „Wartbachstraße“ in Hinterweidenthal sowie die „Alte Bundesstraße“ in Hauenstein. Die Widmung dieser Straßen muss zukünftig um deren Funktion als Ersatzstraße zur B 10 erweitert werden. Diese Ersatzstraßen müssen ebenfalls unter Beachtung der „Grundsätze 2008“ vom Land (LBM) von Schnee und Eis freigehalten werden, zu Lasten des Bundes.

Das BMVI möge daher das MWVLW anweisen, die untergeordneten und zuständigen Behörden dazu anzuleiten, diese Widmungen vorzunehmen bzw. vorhandene Widmungen zu ergänzen.


3. Fehlende straßenrechtliche Teileinziehung der B 10

Die zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal bis heute uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmete Bundesstraße 10 wurde (mangels vorangegangener Teileinziehung) straßenrechtswidrig dauerhaft per Zeichen 254 StVO gesperrt.

Die Rechtswidrigkeit der Sperrung ohne vorangegangene Teileinziehung wurde ebenfalls in der Antwort zur Frage Nr. 5 der Kleinen Anfrage vom BMVI im Grunde selbst festgestellt:

Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer straßenrechtlichen Teileinziehung trifft die zuständige Behörde. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten, wie beispielsweise der Radverkehr, auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

Dies steht darüber hinaus im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, Rn. 45a.

Diverse, dieses Vorgehen angeblich rechtfertigende Urteile, auf die der LBM KL im Zuge meiner vorangegangen Beschwerden verwiesen hat, sind meiner Ansicht nach nicht auf den Fall B 10 übertragbar. Darüber hinaus hat der LBM KL im Gerichtsverfahren zur Sperrung der B 270 bei Kaiserslautern auch unzulässig Passagen aus einem Beschluss des BVerwG verkürzt und somit sinnentstellend zitiert.

Ich bitte daher das BMVI, das Land Rheinland-Pfalz (hier die zuständige KV) anzuweisen, die rechtswidrige Sperrung der Bundesstraße per Zeichen 254 StVO aufzuheben und zur Absicherung des Radverkehrs die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h herabzusetzen.


4. Straßenverkehrsrechtliche Rechtswidrigkeit

Ergänzend zu Punkt 3 möchte ich anführen, dass die Sperrung der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Rinnthal per Zeichen 254 auch straßenverkehrsrechtlich rechtswidrig erfolgte, da die Anordnung aus dem Jahre 1993 ermessensfehlerhaft ist. Ich verweise hier auf ein ähnlich gelagertes Urteil des VwG Aachen, Az. 2 K 1272/14.

Schon in der Anordnung selbst wird sich lediglich auf eine „allgemeine Gefahr“ – und gerade auf keine besondere örtliche Gefahrenlage berufen. Insbesondere im Hinblick auf die angebliche besondere örtliche Gefährlichkeit dieser Straße ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass Benutzer von Mofas, Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h und sogar Fußgänger die B 10 bis heute völlig legal benutzen dürfen.

Schon in der Anordnung wird bereits im Jahre 1993 aufgrund gleichzeitig stattfindender Bauarbeiten auf einem Teil der vorgesehenen Umleitungsstrecke selbst festgestellt, dass man dem Radverkehr die Benutzung der B 10 zu diesem Zeitpunkt nicht vorenthalten könne, da ansonsten keine Alternative vorliege. Weshalb jene Anordnung erst im Frühjahr 1994 durch den Baulastträger vollzogen wurde.

Dem Radverkehr steht dort jedoch bereits seit über 25 Jahren(!) keine ganzjährig sichere und nutzbare Alternative zur Verfügung. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass alle Beteiligten weiterhin die Ansicht vertreten, dies seien „Wirtschaftswege“ – und der Radverkehr darauf quasi nur geduldet. Unter diesen Umständen muss die „besondere örtliche Gefahrenlage“ im Sinne des § 45 (9) S. 3 StVO auf der B 10 anderweitig gelöst werden, beispielsweise durch die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h.

Darüber hinaus wurde der Rad- bzw. Ersatzweg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein in den vergangenen Jahren auch mehrfach, ohne Ankündigung in der Presse oder Einrichtung einer Umleitung wegen Forstarbeiten vollgesperrt. Oftmals tauchte die eigentliche Absperrung erst mehrere Kilometer hinter dem Beginn des Weges auf. Auch dies ist klar rechtswidrig. In diesen Fällen hätte ebenfalls das Radverkehrsverbot auf der B 10 aufgehoben werden müssen.

Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße hat auch aus diesem Grund die B 10 bis zum heutigen Tage zwischen dem Abzweig B 48 / L 490 und Wilgartswiesen NICHT für den Radverkehr gesperrt, da diesem keine ganzjährig sichere und nutzbare Alternative zur Verfügung steht. Es ist der einzige Abschnitt der B 10 zwischen Pirmasens und Landau, der mit Fahrrädern noch befahren werden darf.

Ich verweise hierzu auch auf das Urteil des VwG Hannover, Az. 7 A 3479/11:

Der Kläger rügt auch zu Recht, dass die angebotenen Alternativrouten unverhältnismäßig sind, und zwar schon allein deshalb, weil sie nicht in das Räum- und Streuprogramm der Beklagten aufgenommen sind.

Auch aus diesem Grund ist die Sperrung der B 10 für den Radverkehr rechtswidrig.


Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen verständlich darlegen. Meiner Ansicht nach ist hier aufgrund der zahlreichen, rechtlich nicht trag- und nachvollziehbaren Handlungen und Nichthandlungen mehrerer Behörden ein Einschreiten des BMVI alternativlos, um die Rechte von Radfahrern, die von der Nutzung einer verkehrlich sehr bedeutenden Bundesstraße vor vielen Jahren klar rechtswidrig ausgeschlossen wurden, ohne jenen eine ganzjährig sichere und nutzbare Alternative anzubieten, zu wahren.

Abschließend möchte ich noch auf die gesammelten Beiträge zu diesem Thema in meinem Blog verweisen, deren Inhalte Sie ebenfalls sehr gerne heranziehen dürfen. Ich bitte angesichts der bisherigen Auskünfte des Referats XXX des BMVI (Az. XXX) um eine völlige und umfassende Neubewertung.

Senden Sie mir bitte umgehend eine schriftliche Eingangsbestätigung mit einem Aktenzeichen zu. Sofern Ihr Referat / Ihre Stelle innerhalb des BMVI nicht zuständig sein sollte, bitte ich um entsprechende Weiterleitung und um Information.

Ich bitte darum, dass auch die Stabsstelle Radverkehr bzw. die Radverkehrsbeauftragte hierzu eine gesonderte Stellungnahme abgibt.

Anlagen: 6 jpg-Dateien und 3 pdf-Dokumente.

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Schneble


Abwarten

Tja, nun heißt es – mal wieder – warten. Das BMVI bestätigte mir den Eingang folgendermaßen:

hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 7.11.2019.

Der Sachverhalt bedarf einer umfassenden Prüfung verschiedener Fachreferate und befindet sich in der Bearbeitung.

Gut so, die sollen auch mal was leisten für ihr Geld! 😉 Ich schätze mal, dass das vermutlich mindestens 2 bis 3 Monate in Anspruch nehmen wird. Große Erwartungen habe ich nicht; wenn überhaupt, bin ich am ehesten gespannt darauf, wie das Ministerium die Antworten des eigenen Hauses auf die Kleine Anfrage uminterpretieren wird, um an der B 10 alles so zu lassen, wie es ist. Darauf deutete ja auch meine Einsicht in interne Dokumente zw. dem MWVLW und dem BMVI hin. Ich habe den Eindruck, dass man sich von dieser Seite der bundespolitischen Bedeutung des Problems sehr wohl bewusst ist – und verhindern will, dass dieses Exempel dazu führen könnte, andere, von der Nutzung von Bundesstraßen ausgeschlossene Radfahrer auf „blöde Ideen“ zu bringen.

Zumal das FStrG meines Erachtens vor allem im Hinblick auf die Interessen des Radverkehrs dringend konkretisiert werden muss. Leider scheine ich gefühlt aber vor allem auf der Seite der Radfahrer auch so ziemlich der Einzige in Deutschland zu sein, der sich der Tragweite dieser Diskriminierung bewusst ist – und den das überhaupt in irgendeiner nennenswerten Weise stört…!?


Folgebeitrag

B 10: Finaler Stinkefinger vom BMVI


Übersicht

Radwege an der B 10

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