Kreisstraße Petersberg – Fehrbach?

Auch wenn ich weiterhin der einzige radverkehrspolitisch Aktive in Deutschland zu sein scheine, den das Thema Widmung und Klassifizierung von Straßen (vor allem außerorts) interessiert, möchte ich mich einer weiteren, bereits öfters angesprochenen Lücke im klassifizierten (also höherwertigen, dem überregionalen Verkehr dienenden) Straßennetz im Zuge der B 10 widmen. Es gibt nämlich nicht nur bei Albersweiler so eine mehr als seltsame Lücke, sondern auch bei Pirmasens. Zwischen dem Pirmasenser Stadtteil Fehrbach (K 1) und der Gemeinde Petersberg (K 15) im Kreis Südwestpfalz fehlt eine weitere, beide Kreisstraßen verbindende Kreisstraße. Auch hier wird – ähnlich wie an der kürzlich erst thematisierten B 50 im Hunsrück – der „Langsamverkehr“ entlang einer erstklassig ausgebauten Bundesstraße auf viertklassige Verkehrswege verwiesen.

Im Rahmen des Beitrags zur Nichtwidmung des „Wirtschaftsweges“ zwischen Pirmasens und Münchweiler hatte ich die folgende Übersichtskarte (OSM-Lizenzbedingungen) erstellt:

Man erkennt diese Lücke ganz im Westen am magentafarbenen Strich. Ich unterlag auch die ganze Zeit einem Irrtum, denn ich war bisher davon ausgegangen, dass jene „Galeriestraße“ zwischen dem Fehrbacher Wasserturm und dem Staffelhof früher mal eine Kreisstraße gewesen, die dann herabgestuft worden sei. Nach Auskunft der Stadtverwaltung Pirmasens war jene aber bereits im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der B 10 nur als Gemeindestraße vorgesehen. Die damalige Abstufung der K 15 (Industriestraße) bei Petersberg hatte damit angeblich auch nichts zu tun. Scheinbar endete jene damals nach dem Ausbau am Staffelhof in einer Sackgasse.

Eingeschränkter Winterdienst

Die Umwege sind in diesem Bereich zwar gering und in der Praxis konnte ich bislang z. B. in Sachen Winterdienst noch keine Benachteiligungen feststellen – aber das muss angesichts leerer Gemeindekassen ja nicht ewig so bleiben. So findet man immer wieder Verkehrszeichen wie z. B. jenes an der L 354 in Waldmohr, welches ich im Sommer fotografiert hatte:

Das Zusatzzeichen verkündet:

Eingeschränkter Winterdienst auf Gemeindestraßen

Die Beschilderung hat eher nur einen hinweisenden Charakter, denn die Rechtsgrundlage dafür, dass auf Gemeindestraßen nur mit eingeschränkten Winterdiensten zu rechnen ist, findet sich im rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetz. Generell gilt nach § 11 (2) in Sachen Winterdienst erst einmal Folgendes:

Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften über die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen.

„Soll“ (gebundenes Ermessen) und „nach besten Kräften“ erlaubt natürlich vor allem in Zeiten leerer Gemeindekassen eine dehnbare Auslegung, was da nun zu erwarten ist – und was nicht. Damals hatte der Bürgermeister der VG Hauenstein u. a. auf den § 17 (zur „Straßenreinigung“) verwiesen und erklärt, dass es der Gemeinde schon innerorts unmöglich sei, im Winter alle Straßen zu räumen und zu streuen. § 17 ist gegenüber § 11 eine Spezialvorschrift zu Reinigungspflichten innerhalb geschlossener Ortslagen gelegener, öffentlicher Straßen. Die den Gemeinden – und davon machen auch sehr viele Gebrauch – aber vor allem auch ermöglicht, die Kosten hierfür oder auch die Verpflichtung zur Reinigung selbst gemäß § 17 (3) per Satzung auf die Grundstückseigentümer zu übertragen.

Auf Gemeindestraßen außerorts gilt zwar grundsätzlich wieder der § 11 (2) – aber erst Recht „Winterdienst nach Kassenlage“. Denn gem. § 49 (3) Nr. 1 ist der LBM als für den Unterhalt verpflichtete Straßenbaubehörde (nur) für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zuständig. Auf Gemeindestraßen müsste also (auch außerorts) die jeweilige Gemeinde mit eigenem Räumgerät und Personal anrücken. Wenn denn die hierfür nötigen Ressourcen überhaupt vorhanden sind. So hat ja selbst der LBM angeblich kein Personal, um den Räumdienst auf den Radwegen „Wirtschaftswegen“ entlang der B 10 zu übernehmen.

Kreisstraße oder Landesstraße?

Wie man es dreht und wendet – es gibt eigentlich straßenrechtlich überhaupt keinen Grund, die Industriestraße und die „Galeriestraße“ auf beiden Seiten der Kreisgrenze nicht mindestens als dem regionalen Verkehr zwischen den Landkreisen dienende Kreisstraße im Sinne des § 3 Nr. 2 zu widmen. Dies wäre meiner Ansicht nach vor allem deshalb nötig, weil die „Langsamverkehre“ die Kraftfahrstraße B 10 nicht benutzen dürfen. Eine Umfahrung ist auf klassifizierten Straßen nur über die K 17 und die B 270 möglich.

Ich hatte daher bei der Stadtverwaltung Pirmasens nach einem Ansprechpartner gesucht, um eine Aufstufung im Sinne des § 38 anzuregen. Leider hatte ich angesichts der Antwort auch einmal mehr das Gefühl, dass die grundsätzliche Benachteiligung, die mit der Verbannung (oder nach dem BVerwG: „Verdrängung„) des Radverkehrs vom klassifizierten Straßennetz auf Gemeindestraßen oder gar nicht-öffentliche Straßen einhergeht, nicht nachempfunden werden kann. Der „Langsamverkehr“ und vor allem der Radverkehr werden einfach nicht als (gleichberechtigter) „Verkehr“ wahrgenommen.

Dass die Stadt Pirmasens keinen besonders großen Bedarf für eine Aufstufung sieht, könnte damit zusammenhängen, dass es für sie relativ egal ist, ob sie eine Kreis- oder Gemeindestraße finanziert / unterhält. Lediglich die Durchführung des Winterdienstes würde dann dem LBM obliegen – dieser jenen aber dem Kreis (also der Stadt) wiederum in Rechnung stellen. Genau dies könnte übrigens einer der Gründe sein, warum z. B. die Stadt Kaiserslautern die K 3 in Hohenecken nicht abstufen lassen möchte, obwohl jene K 3 in einer riesigen Tempo-30-Zone liegt. Die (kreisfreie) Stadt Pirmasens sollte allerdings auch im Auge behalten, dass die Landesregierung ja beabsichtigt, (nicht nur) ihr den Status als kreisfreie Stadt zu entziehen. In diesem Falle wäre eine Kreisstraße auf der Galerie für die (dann dem Kreis Südwestpfalz angehörende) Stadt Pirmasens schon wieder etwas vorteilhafter.

Außerdem würde ich sogar soweit gehen und behaupten, dass der Stadt Pirmasens eigentlich genauso eine parallel zur B 10 verlaufende Landesstraße zusteht, wie der Stadt Annweiler am Trifels im Kreis Südliche Weinstraße. Dort verläuft mitten durch die Stadt noch die (ebenfalls auf fragwürdige Weise „verlegte“) L 490. Setzt man zwischen der B 48 und der Anschlussstelle östlich von Queichhambach die gleichen (für mich unverständlichen) Maßstäbe an, nach denen der LBM die beiden Landesstraßen westlich von Albersweiler (zw. L 505 und L 507) zu Gemeindestraßen herabgestuft hatte, dürfte es jene L 490 höchstens auch nur noch in Form einer Kreisstraße geben. „Durchgangsverkehr“ im Sinne des LBM findet da ja keiner mehr statt, oder?

Andererseits gibt es im Pfälzerwald auch Kreisstraßen wie z. B. die sogar recht lange K 42, die zu weit abgelegenen, winzig kleinen Ortsteilen wie z. B. den Reinighof bei Bruchweiler-Bärenbach führen – und dort in einer Sackgasse enden. Eine nachvollziehbare Logik wird man, wenn man sich das rheinland-pfälzische Straßennetz – insbesondere im Bereich von Bundesstraßen – so betrachtet, nicht wirklich erkennen können. Ein wesentlicher Grund für diesen Abstufungs-Irrsinn ist halt auch die neoliberale Finanzpolitik. So war es ja auch der Landesrechnungshof, der unbedingt die Baulast für die L 505 rauf zum Taubensuhl loswerden wollte. Im Donnersbergkreis wurde ja in diesem Jahr auch gleich eine komplette Landesstraße eingezogen (pdf).

Wen interessiert schon Straßenrecht?

Leider spielt das Straßenrecht bei vielen Radfahrern, aber auch radverkehrspolitisch Interessierten keine besonders große Rolle. Man ist erst einmal froh, wenn man überhaupt irgendwo radfahren kann oder darf. Wen interessieren da schon die Rechtsgrundlagen…? Zumal in vielen Köpfen ja sowieso nur die Vorstellung rumspukt, dass man Rad nur auf „Radwegen“ fahren könne. Ob das überhaupt – und wenn, was für welche das sind? Egal! Dass man aber auf solchen (minderwertigen) Wegen dann hin und wieder plötzlich vor einer nicht angekündigten Vollsperrung (z. B. wegen Forstarbeiten) strandet, wie an der B 10 im Winter gar Spikes montieren muss – oder oder es im Extremfall damit auch plötzlich dauerhaft vorbei sein kann, wird nicht wirklich wahrgenommen.

Ein treffendes Beispiel hierfür dürfte auch die plötzliche Sperrung der Hafenstraße bei Wörth darstellen – die ich leider auch wegen mangelnder Detailkenntnisse bislang noch nicht umfangreicher hier im Blog thematisieren konnte. Auch hier hätte man vielleicht frühzeitiger aktiv werden müssen, damit diese (nicht-öffentliche) Straße vor allem auch aufgrund derer Verkehrsbedeutung für den Radverkehr auch gegen den Willen des Eigentümers (zynischerweise im Wesentlichen das Land Rheinland-Pfalz…) auch als öffentliche (Sonstige) Straße gewidmet wird. Nun ist sie dicht. Und bleibt auch dicht.


Siehe auch

Abknickende Vorfahrt in Fehrbach

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