Nachdem die Kreisverwaltung Südwestpfalz zuletzt noch meinen auf das VwVfG gestützten Antrag auf Akteneinsicht in die Anordnungen diverser „Radverkehrsanlagen“ im Kreis Südwestpfalz erst nach etwa einem halben Jahr ablehnte, schob ich halt einfach noch einen weiteren Antrag nach § 11 LTranspG hinterher. So erhielt ich dann tatsächlich am 27. Dezember per e-mail immerhin die Anordnungen zu den Wegen an der K 38 und L 495 bei Hauenstein, der L 486 bei Lemberg und den Wegen an der der B 270 und der L 477 zwischen Biebermühle und Thaleischweiler-Fröschen.
Insgesamt hatte ich am 13. Dezember um die Anordnungen zu den 10 folgenden Straßenabschnitten gebeten:
- B 270 und L 497 von Biebermühle in Richtung Rodalben,
- L 471 von Contwig nach Niederauerbach,
- L 471 von Stambach nach Contwig,
- L 477 von Falkenbusch nach Dellfeld,
- L 477 von Biebermühle nach Thaleischweiler,
- L 486 von Lemberg in Richtung Langmühle (K 37),
- L 495 am Ortsausgang Hauenstein in Richtung Lug,
- L 496 am Ortsausgang von Leimen Richtung Johanniskreuz,
- K 38 von Hauenstein nach Wilgartswiesen (inkl. Zeichen 241),
- K 43 am Saarbacherhammer in Richtung Ludwigswinkel.
Zu den fehlenden Anordnungen hieß es:
Für die übrigen fünf Streckenabschnitte sind in unseren Unterlagen keine Anordnungen vorhanden. Dies mag möglichweise auch mit der wechselnden Zuständigkeit bei Geh- und Radwegen zusammenhängen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ortslagen verlaufen. Wir haben vor diesem Hintergrund eine Anfrage an die drei betroffenen Verbandsgemeindeverwaltungen geleitet mit der Bitte um Mitteilung, ob dort entsprechende Anordnungen vorliegen. Sobald Rückmeldungen zu unserer Anfrage vorliegen, erhalten Sie von uns eine abschließende Mitteilung.
Das Interessante an diesen „Anordnungen“ ist, dass die Kreisverwaltung keinerlei Ermessen ausgeübt hat. Sie hat diese Wege einfach „automatisch“ mit blauen Schildern zustellen lassen, ohne in irgendeiner Weise zu begründen, warum dort überhaupt Radweg-Benutzungspflichten angeordnet werden sollen oder müssen.
Der § 40 VwVfG lautet folgendermaßen:
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Im vor etwa einem Jahr hier im Blog ausführlicher behandelten Urteil des VwG Aachen spielte der Ermessensfehl- und -nichtgebrauch einer Straßenverkehrsbehörde wegen einer Sperrung einer Landstraße per eine tragende Rolle.
K 38 Hauenstein – Wilgartswiesen
Schauen wir uns doch mal an, wie die Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Hauenstein die „verkehrspolizeiliche Anordnung“ einer Radwegbenutzungspflicht an der K 38 zwischen Hauenstein und Wilgartswiesen am 12. November 2010 begründet hatte:
In der Ortsdurchfahrt Hauenstein erfolgte im Bereich der K 38 (Landauer Straße) ein Neuausbau mit Änderung und Ergänzungen des Rad- und Fußweges von und nach Wilgartswiesen. Auf Grund der Neugestaltung des Straßenverlaufs erfolgt nun die vorgenannte Anordnung laut Plan.
Also: Nichts!
Es wurde da ein „Radweg“ gebaut – also wird der automatisch benutzungspflichtig beschildert. Jene „Anordnung“ bezieht sich auch nur auf den westlichsten Teil des damals neu angelegten Teilstücks. Hier hing anfangs übrigens gar kein Verkehrszeichen:
Denn der ursprüngliche Beschilderungsplan jener Anordnung war fehlerhaft. So musste am 18. April 2011 noch einmal nachgebessert werden, denn ursprünglich war hinter der Ortstafel statt eines ein
angeordnet worden:
Fußgänger mussten also eine ganze Weile lang die Fahrbahn benutzen. 😉
Nebenbei wäre die VG Hauenstein auch gar nicht mehr für das jenseits der Ortstafel aufgestellte zuständig gewesen. Vorher war die extrem schmale Piste also wohl wirklich nur ein Gehweg? Auf jeden Fall zeigt sich, wie schlampig und nachlässig die Behörde hier mal eben ein Fahrbahnverbot für Radfahrer erlassen hat. Sie hat sich wohl nicht einmal über die Bedeutung der angeordneten Verkehrszeichen informiert – und ein
mit einem
verwechselt. Da ist es ja nur logisch, dass es keinerlei rechtliche Begründung dafür gibt, warum ab November 2010 bzw. April 2011 hier Radfahrern eigentlich die Nutzung der Fahrbahn vorenthalten werden sollte.
Die ursprüngliche Anordnung erfolgte übrigens – fun fact am Rande – 6 Tage, bevor das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. November 2010 noch einmal klarstellte, dass derartige Fahrbahnverbote nur in genau zu begründenden Ausnahmefällen verhängt werden dürfen. Spätestens bei der Korrektur der Anordnung im April 2011 hätte man sich die Sache also noch einmal überlegen müssen.
Okay, ich setze hierbei natürlich voraus, dass diejenigen Amtsträger, die in einer Verbandsgemeindeverwaltung noch „nebenbei“ für straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zuständig sind, sich entsprechend fortbilden. Hahaha; selten so gelacht! 😀 Damals galt der § 45 (9) übrigens ja auch noch für Wegelchen außerorts.
Die Hauenstein-Schikane an der L 495
Schnell abgewickelt ist die Sache mit dem dokumentierten „Ermessen“, welches die Kreisverwaltung Südwestpfalz am 7. April 2009 dazu bewog, die absurde Beschilderung an der L 495 am südlichen Ortseingang von Hauenstein einzurichten – oder besser – einrichten zu lassen:
So heißt es:
beigefügt erhalten Sie den mit Anordnungsvermerk versehenen Beschilderungs- und Markierungsplan zum Geh- und Radweg entlang der L 495 an südlichen Ortsausgang von Hauenstein.
Der Inhalt der beigefügten Planung entspricht den Festlegungen im Rahmen des gemeinsamen Gesprächs am 03.02.2009 sowie den anschließenden ergänzenden Abstimmungen.
Wieder: Nichts. Die abstruse Beschilderung ist also gar nicht auf dem Mist der (nebenbei auch örtlich nur teilweise zuständigen) Straßenverkehrsbehörde gewachsen. Denn den Beschilderungsplan hatte der LBM entworfen. Und dieser wurde von der Straßenverkehrsbehörde einfach so abgesegnet. Ohne, den Blödsinn – insbesondere mit den kleinen oder die 10 Meter
auf der linken Seite – in irgendeiner Weise zu hinterfragen. Kann man eigentlich noch deutlicher zeigen, dass man es mit der „pflichtgemäßen Ermessensausübung“ nicht so genau nimmt?
L 486 Lemberg – K 37 – L 485
Kommen wir zu einem historisch bedeutsamen Abschnitt 😉 – denn die allerersten , die wegen meiner Einwände gegenüber einer Straßenverkehrsbehörde entfernt werden mussten, standen an der L 486 zwischen den Abzweigen der K 37 und L 485. Heute ist der auf mehreren Abschnitten nur geschotterte und deutlich mehr als 5 Meter von der Fahrbahn entfernte Weg z. B. an der von rechts einmündenden K 37 so beschildert:
Zu meinem Bedauern ließ man den westlichen Abschnitt zwischen Lemberg und der K 37 erst einmal bis heute – wenn auch lückenhaft – bebläut. Zum Beispiel hier an der Einmündung der K 37 in Richtung Lemberg:
Es versteht sich von selbst, dass sich auch in diesem Fall die „Anordnung“ vom 6. August 2008 der Kreisverwaltung Südwestpfalz auf einen Vermerk im Beschilderungs- und Markierungsplan beschränkt. Auch hier galt wieder: Es wurde ein „Radweg“ gebaut, also wird der benutzungspflichtig beschildert. Selbst, wenn er abschnittsweise nur geschottert ist.
Interessant ist, dass auch im Beschilderungsplan die beiden an der Querungshilfe fehlen, weshalb man meiner Meinung die Wege rechtsseitig weder rauf, noch runter benutzen darf: 😀
Auch hier bleibt festzuhalten: Null Ermessensausübung. Das holte man (zumindest auf dem westlichen Abschnitt) erst nach, nachdem ich mit meinem Kampf gegen diese Willkür begonnen hatte. So heißt es in der Änderungsanordnung vom 15. November 2016 unter anderem:
Im Zusammenhang mit einer Überprüfung des benutzungspflichtigen Geh- und Radweges zwischen Lemberg und Salzwoog zusammen mit Vertretern des Landesbetriebes Mobilität Kaiserslautern, der Straßenmeisterei Dahn und uns am 07.09.2016 musste festgestellt werden, dass das Teilstück des Rad- und Gehweges zwischen den Einmündungen der K 37 und der Einmundung der L 485 überwiegend keinen asphaltierten Oberbelag hat.
Der teils nur schottergebundene und versandete Forstweg ist daher für Radfahrer – insbesondere für Rennradfahrer – nicht ohne Weiteres gefahrlos befahrbar. Radfahrer müssen, durch die bisher vorhandene Ausweisung des Weges als benutzungspflichtigen Geh- und Radweg, diesen nutzen und dürfen nicht auf der parallel verlaufenden L 486 fahren.
Die Ausweisung des betroffenen Streckenabschnitts als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg wird aufgehoben. Radfahrem soll die Nutzung des Weges allerdings ermöglicht werden, so dass daher die oben beschriebene Änderung der Beschilderung erfolgt.
Na, sowas aber auch: dieser Weg ist ja nur geschottert! Wenn wir das doch schon vor über 8 Jahren gewusst hätten – dabei sah das auf den Plänen so toll aus…! 👿
Die Kreisverwaltung hatte übrigens im Zuge meiner damals im Jahr 2016 erhobenen Einwände auch ignoriert, dass dieser Weg wegen seiner deutlich abgesetzten Führung so oder so kein straßenbegleitender Geh- und Radweg sei. Er war also meiner Meinung nach schon damals – auch für Rennradfahrer – nicht benutzungspflichtig. Die Unzumutbarkeit kam natürlich noch als weiteres Argument hinzu.
Es dürfte im Jahr 2016 das allererste Mal der Fall gewesen sein, dass die Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung sich überhaupt rechtlich mit einem „Radweg“ und dessen Zustand auseinandersetzte – und in irgendeiner Weise „Ermessen“ ausübte. Bislang segnete sie einfach alles ab, was vom LBM vorgelegt wurde. So einfach können also im „Rechtsstaat“ Deutschland ihr Ermessen sträflich nichtge- und somit missbrauchende Behörden für Radfahrer unter anderem den Artikel 2 (1) Grundgesetz außer Kraft setzen. Man segnet einfach Beschilderungspläne des Straßenbaulastträgers ab, ohne sich wenigstens eine Pseudo-Begründung für die zwingende Notwendigkeit einer damit einhergehenden Radwegbenutzungspflicht aus den Fingern zu saugen.
Ich würde hier sogar anzweifeln, dass diese Behörden auf diese Art und Weise überhaupt Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG erlassen haben, denn offensichtlich hatten sie ja teils gar keinen eigenen Regelungswillen.
Die andere Anordnung zur B 270 / L 477, die mir ebenfalls noch zugesandt wurde, hebe ich mir für einen weiteren Beitrag auf.
Interessant finde ich das zweite Bild der K38 Hauenstein Richtung Wilgartswiesen.
Um das auf dem gelben Schild geforderte Fahrmanöver auf dem dazu vorgesehenen braunen
S(ch)andfleck auszuführen, sind fortgeschrittene Kenntnisse in Mountainbike-Fahrtechnik erforderlich 😉 .
Hier (für die, die die Doku nicht anklicken wollen) nochmal im Groß. 😉
Interessant finde ich, dass die da mal kein kleines Z 205 hingestellt haben. Ist ja für Radwege aber auch total logisch, zum Linksabbiegen erst rechts ranzufahren – um den „echten Verkehr“ durchzulassen.
Hatte ich auch nicht angeklickt, da ich dachte, der Link führt zur Karte, Luftbild o.ä. und mir die Stelle ja bekannt ist.