ADD segnet Falschparkerduldung ab

Erstaunlich schnell hat die ADD meine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Pirmasens abgeschmettert und stellt sich somit auf die Seite einer Verwaltung, die das Beparken von Gehwegen generell duldet. Der LBM wollte jene Beschwerde ja erst gar nicht annehmen, da hier nur Ordnungsrecht betroffen sei. Da ich mit der ADD bereits in Sachen B 10 schlechte Erfahrungen gemacht hatte, kann ich nicht sagen, dass mich diese Entscheidung überrascht. Auch in der ADD sitzen Autofahrer, die ihre Autos möglichst überall (rechtswidrig) abstellen möchten. Ob dabei Kinder, Ältere oder Behinderte gefährdet oder beeinträchtigt werden, ist auch der sogenannten „Kommunalaufsicht“ gleichgültig, denn die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stünde im „Ermessen der zuständigen Stellen“.

Ich zitiere:

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stellen (Polizei, Ordnungsbehörde, Bußgeldbehörde), ob sie OWi-Verstöße verfolgt. Im Gegensatz zum Strafrecht mit seinem Legalitätsprinzip gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip, wonach Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden müssen, sondern verfolgt werden können. Die Bußgeldbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG), wenn Sie Anzeigen bearbeitet.

Ich kann somit meinerseits kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bei der Stadtverwaltung Pirmasens feststellen.

Auch ist die Stadtverwaltung Pirmasens bemüht, die Verstöße gegen Parkverbote u.a. an den stark befahrenen Straßen und auch Gefahrenpunkten entsprechend zu ahnden.

Wieviel Hilfspolizeibeamte/-beamtinnen die Stadt Pirmasens einstellt, ist im Rahmen der Personalhoheit Angelegenheit der Stadtverwaltung Pirmasnes.

Aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage, bedaure ich es, Ihnen keine andere Antwort übermitteln zu können, hoffe aber dennoch auf Ihr Verständnis.

Verständnis? Nein. Ich zitiere mal den § 47 (1) OWiG:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Das „pflichtgemäße Ermessen“ kann aber nicht pauschal erfolgen, sondern muss in jedem Einzelfall begründet werden. Der § 40 VwVfG lautet:

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens definiert die StVO – und zwar in den Vorschriften § 2 (1) und § 12 StVO. Es steht den Ordnungsbehörden nicht zu, jene generell zu missachten.

Darüber hinaus müssten überhaupt erst einmal einzelne Verfahren eröffnet werden; also eine Einzelfallprüfung stattfinden. Genau das macht die Stadtverwaltung Pirmasens ja aber nicht, denn sie beanstandet generell keine Gehwegparker, sondern hat das die StVO überlagernde „Pirmasenser Landrecht“ etabliert, wonach derartige Verstöße nur dann zur Anzeige gebracht werden würden, wenn weniger als 1 Meter Platz bliebe. Das hat nichts mit pflichtgemäßem Ermessen oder dem Opportunitätsprinzip zu tun. Das ist: Willkür.

Die Ordnungsbehörde hat sich einfach entschlossen, Bundesrecht (die StVO) in Pirmasens nicht anzuwenden, damit Autofahrer überall ungestraft die Gehwege belagern dürfen.

Und die ADD hat dies abgesegnet. Also, liebe Verwaltungen in Rheinland-Pfalz: Ihr habt damit einen Freibrief, falschparkende Autofahrer generell nicht mit Bußgeldern belasten zu müssen.

Peinlich. Und im Sozialkundeunterricht haben die mir damals was vom gruseligen „Unrechtsstaat DDR“ erzählt.


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2 Gedanken zu „ADD segnet Falschparkerduldung ab“

  1. Hinzu kommt, dass die Organisationshoheit der Kommune sicherlich eine Begrenzung dadurch erfährt, dass sie ihren Pflichtaufgaben entsprechend ausreichend Personal vorhalten muss. Aber was „genug“ ist, dürfte schwer zu bestimmen sein.

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