Noch ein paar Scheinverwaltungsakte

Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hatte ja, nachdem sie über ein halbes Jahr benötigt hatte, einen Antrag auf Akteneinsicht in die Anordnungen von 10 mit Gemeinsamer Geh- und Radweg beschilderten Straßenabschnitten abzulehnen, mir aufgrund eines nachgeschobenen LTranspG-Antrages zumindest die sogenannten „Anordnungen“ zumindest zu 5 Straßenabschnitten per e-mail zugeschickt. Wirkliche „Anordnungen“ waren das aber nicht, da einfach Beschilderungspläne des LBM abgestempelt wurden, anstatt in irgendeiner Weise „Ermessen“ auszuüben. Bezüglich der anderen fünf Straßenabschnitte verwies man aufgrund örtlich wechselnder Zuständigkeiten auf die Verbandsgemeindeverwaltungen und wollte dort nachfragen, ob die vielleicht was haben.

Haben sie natürlich nicht. Also sind diese blauen Schilder meiner Ansicht nach nur Scheinverwaltungsakte. Hier noch einmal die Liste:

  • B 270 und L 497 von Biebermühle in Richtung Rodalben,
  • L 471 von Contwig nach Niederauerbach,
  • L 471 von Stambach nach Contwig,
  • L 477 von Falkenbusch nach Dellfeld,
  • L 477 von Biebermühle nach Thaleischweiler,
  • L 486 von Lemberg in Richtung Langmühle (K 37),
  • L 495 am Ortsausgang Hauenstein in Richtung Lug,
  • L 496 am Ortsausgang von Leimen Richtung Johanniskreuz,
  • K 38 von Hauenstein nach Wilgartswiesen (inkl. Zeichen 241),
  • K 43 am Saarbacherhammer in Richtung Ludwigswinkel.

Es geht hier um die nicht ausgegrauten Straßenabschnitte. Man teilte mir hierzu am 5. Februar Folgendes mit:

wir möchten nochmals auf unsere Mail vom 27.12.2019 zurückkommen. Die Straßenverkehrsbehörden der betroffenen Verbandsgemeindeverwaltungen teilten uns zwischenzeitlich mit, dass zu den übrigen 5 Verkehrszeichen dort ebenfalls keine verkehrsrechtliche Anordnung auffindbar ist. Hierzu ist folgendes anzumerken:

Das Fehlen einer konkreten schriftlichen Anordnung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit der entsprechenden vor Ort aufgestellten Verkehrszeichen, da eine Abstimmung von Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und Polizei auch in der Vergangenheit immer erfolgt ist.

Dass ich diesbezüglich anderer Ansicht bin, hatte ich in meiner postwendenden Antwort noch einmal klargestellt:


Ich muss – denke ich – nicht explizit die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG subsumieren, um Ihnen zu verstehen zu geben, dass Verkehrszeichen ohne verkehrsbehördliche Anordnung alles sind, nur keine rechtswirksamen Allgemeinverfügungen!

Insbesondere das Nicht-Tätigwerden (z. B. durch Hängenlassen der Verkehrszeichen) der jeweils zuständigen Behörde ist sicher Vieles, aber kein Verwaltungsakt. Die beteiligten Behörden verfügen über keinerlei schriftliche Beweismittel, dass hier überhaupt ein Regelungswillen einer zuständigen Behörde vollzogen wurde. Diese Schilder können schließlich auch von irgendeiner Privatperson aufgehängt worden sein, um Radfahrer zu ärgern.

Daher sind diese Scheinverwaltungsakte unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen!

Im Übrigen möchte ich bzgl. der mir übersandten „Anordnungen“ anmerken, dass das weitestgehend kommentarlose Abstempeln von Beschilderungsplänen des LBM keine pflichtgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 40 VwVfG darstellt. Daher möchte ich auch anzweifeln, dass es sich hierbei überhaupt um Verwaltungsakte handelt.

Zu der Art und Weise, wie die Kreisverwaltung, aber auch die VG-Verwaltungen in der Vergangenheit Radwegbenutzungpflichten ohne jede nähere rechtliche Begründung „angeordnet“ haben, erübrigt sich jeder weitere Kommentar.


Speziell den Fall Leimen betreffend, könnte ich gut mir vorstellen, dass die Ortsgemeinde da einfach ein paar blaue Schilder hingehängt hatte. Jedenfalls wurde auch der in beide Richtungen mit Gemeinsamer Geh- und Radweg beschilderte Weg an der L 471 von Contwig in Richtung Niederauerbach damals während der 1. Verkehrsschau im September 2017(!) begutachtet. Und obwohl weder die VG, noch der Kreis eine Anordnung vorweisen können, besteht selbst im Jahr 2020 in Contwig immer noch eine linksseitige, innerörtliche Gehwegbenutzungspflicht für Radfahrer. Die im gestern von mir kommentierten Beitrag zur Zweibrücker „Initiative Pro Fahrrad“ ebenfalls eine Rolle spielte.

Aber ja, nur keine Eile!


Siehe auch

0 m Radweg an 17,6 km Landesstraße

Schreibe einen Kommentar