Vier Kopien für 210,12 Euro…!?

Ich hatte mich die ganze Zeit gefragt, warum der LBM oder andere Behörden bislang nicht versucht haben, mich einfach mit der Gebührenkeule davon abzuhalten, diverse LTranspG-Anträge aufrechtzuerhalten? Denn das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz gibt diesen (leider) dazu grundsätzlich diese (für mich die Grundidee des gesamten Gesetzes ein klein wenig ad absurdum führende) Möglichkeit. Um nicht unerwartet wegen der Einsicht in teils auch nicht einmal unbedingt besonders wichtige Dokumente („nice to have“ / „nice to know“) eine Privatinsolvenz beantragen zu müssen, beinhaltet jeder meiner Anträge einen „Disclaimer“, wonach man mir vorab Bescheid geben möge, falls dieser nicht kostenfrei erfüllt werden könne.

Der Leiter des LBM Speyer hat von dieser Möglichkeit im Rahmen einer Anfrage zu den Abstufungsverfügungen der beiden ehemaligen Landesstraßen bei Albersweiler Gebrauch gemacht. So erhielt ich am 18. Februar folgende e-mail:

Sie hatten um Mitteilung gebeten, falls Ihre Anfrage nicht kostenfrei bearbeitet werden kann.

Die Allgemeinverfügungen zur Abstufung/Einziehung der von Ihnen genannten Straßenzüge sind teilweise bereits mehrere Jahrzehnte alt und müssen aus dem Archiv herausgesucht werden. Die Verfügungen liegen auch nicht digital vor und müssen kopiert werden. Dadurch entsteht uns ein nicht unerheblicher Personal- und Sachkostenaufwand.

Daher teilen wir Ihnen hiermit vorsorglich mit, dass wir nach § 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses Rheinland-Pfalz (AllgGebVerzV RP) für unseren Aufwand Gebühren erheben müssen.

Diese belaufen sich auf schätzungsweise 210,12 Euro.

Ein stolzer Stundenlohn – für vermutlich gerade einmal 4 Kopien! Für das Geld kriege ich ja schon eine halbwegs gute Fälschung der Mona Lisa! Leider hat der gute Mann mir auf Nachfrage aber nicht mitgeteilt, wie er eigentlich auf diese astronomische Summe kommt. Also habe ich meinen Antrag umgehend zurückgezogen und mich mal wieder beim LfDI beschwert.

Diesen hatte ich zum Thema kostenpflichtige Auskünfte bereits im vergangenen Jahr präventiv um eine allgemeine Stellungnahme gebeten. Man teilte mir am 3. Dezember u. a. Folgendes mit:

Eine Legaldefinition der Begrifflichkeit „einfache schriftliche Auskunft“ ist nicht existent, jedoch möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Gebühren erst ab einem Zeitaufwand von mehr als 45 Arbeitsminuten von der Behörde erhoben werden dürfen (siehe Allgemeines Gebührenverzeichnis).

In der Regel ist von einer einfachen schriftlichen Auskunft stets auszugehen, wenn Informationen ohne umfangreichere Vorarbeiten (z.B. Unkenntlichmachung personenbezogener Daten in einem komplexen Vorgang, Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren) bereitgestellt werden können.

Das Landestransparenzgesetz normiert zwar eine generelle Kostenerhebungspflicht, dennoch sollen bei der Erhebung von Gebühren diese nach § 24 Abs. 1 S. 4 LTranspG so bemessen werden, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann.

Im Grunde können die Behörden also bei ausreichend bösem Willen immer; aber auch sonst relativ einfach, bei entsprechend gemächlicher Arbeitsweise, den nervigen Bürger durchaus erfolgsversprechend vom Einblick in die begehrten Dokumente oder deren Übersendung abhalten, indem man ungeniert die Hand aufhält. Diesem bleibt dann im Grunde nur, selber hinzufahren und sich durch die Aktenberge zu wühlen. Keine Ahnung, vielleicht mach ich das mal im Sommer; in Speyer war ich schon ewig nicht mehr.

Aber wofür genau zahle ich eigentlich nochmal Steuern…!? So ist das halt, im zunehmenden neoliberalen Gebührenstaat. Achja – bei der Gelegenheit: rechts in der Seitenleiste steht seit Monaten eine Spendenbitte.

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