Im Zuge meiner Eingabe zum Thema Zeichen 250 an HBR-Routen hatte ich die Bürgerbeauftragte auch um eine Stellungnahme hinsichtlich des Themas „Ortsrecht“ gebeten. Dies wurde jedoch scheinbar vergessen. Nachdem sie mir im Dezember die Stellungnahme des MWVLW mitgeteilt hatte, wollte sie diesen Vorgang recht zügig abschließen. Dies konnte ich nicht nachvollziehen, weil ich ja meine Pappenheimer kenne – und außer einer Zusage des Ministeriums, dass dazu demnächst ein Gespräch stattfinde, hier überhaupt nichts zählbares erreicht wurde. Selbst bis zum heutigen Tag wurde keine einzige HBR-Route für den Radverkehr freigegeben. Jedenfalls bat ich darum, auf jeden Fall noch eine Stellungnahme in Sachen Ortsrecht einzuholen.
Jene lag gestern im Briefkasten – und besteht im Grunde nur aus heißer Luft, denn das Ministerium umschifft die eigentliche Frage, ob derartige Satzungen auch zahlreiche HBR-Routen betreffen könnten. Die Antwort im Wortlaut:
zu Ihrer Eingabe hat mir das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zwischenzeitlich mitgeteilt, dass § 24 Gemeindeordnung (GemO) eine unmittelbare Satzungsermächtigung der Gemeinden in Absatz 1 Satz 1 regelt: „Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. (…).“
Seit wann sind straßenverkehrsrechtliche Regelungen Aufgabe der Gemeinden? Dafür sind in Rheinland-Pfalz die Straßenverkehrsbehörden der Verbandsgemeinden zuständig. Weiter heißt es:
Das Ministerium erklärt weiter, dass die kommunalen Wirtschaftswegesatzungen auch auf dieser kommunalen Rechtsgrundlage basieren. Im Übrigen führe das Landesnaturschutzgesetz in § 26 „Betreten der freien Landschaft“ in Absatz 2 Satz 2 aus: „(…) Soweit sich Wege dafür eigenen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bestehen.“
Toll, im Ministerium können sie Paragraphen kopieren. Wie gesagt: Die Regelung des Verkehrs ist meiner Ansicht nach eben nicht Aufgabe der Gemeinden. Außerdem zielen diese Satzungen in der Praxis auch überhaupt nicht auf die „Entmischung“ ab. Die Gemeinden wollen nicht selten einfach nur Geld für deren Nutzung.
Das Ministerium weist darauf hin, dass die Kommunen insofern grundsätzlich über Satzungen entsprechende Regelungen treffen können.
Und das heißt, dass alle HBR-Routen dann noch illegaler sind, als es die übliche Beschilderung mit bereits bewirkt?
Die Bürgerbeauftragte teilte mir erneut mit, dass sie diesen Vorgang nun abschließe. Von mir aus; dann warte ich mal, was meine anderen, noch laufenden Anträge in dieser Sache bewirken. Ergänzend dokumentiere ich hier noch meine Antwort per e-mail:
die Stellungnahme des MWVLW ist im Grunde vollkommen nutzlos, weil überhaupt nicht darauf eingegangen wird, dass auch viele HBR-Routen von diesen Satzungen betroffen sind!
Darüber hinaus fehlt auch eine Begründung des Ministeriums, warum derartige Satzungen, die letztlich den Verkehr auf Wald- und Feldwegen regeln, im Hinblick auf das höherrangige Straßenverkehrsrecht überhaupt rechtmäßig sein sollen? Nach Artikel 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht und die VwV zu § 1 StVO stellt klar, dass landesverkehrsrechtliche Regelungen grundgesetzwidrig sind. Vor jedem dieser Wege steht in aller Regel ein Zeichen 250 – womit klargestellt wird, dass hier die StVO gilt. Warum sollen Radfahrer insb. auf einem per StVO-Verkehrszeichen freigegeben Weg dann noch von einer Satzung betroffen sein, wenn das höherrangige Recht das Befahren dieser Wege gestattet?
Hierzu enthält die Stellungnahme ebenfalls kein Wort.
Im Übrigen wurde – wie von mir vorhergesagt – bislang kein einziges Zeichen 250 im Zuge einer HBR-Route ausgetauscht. Selbst im Zuge von Vollsperrungen wie bei Mauschbach kümmert sich weiterhin absolut niemand darum, dass Radfahrer derartige Wege legal benutzen dürfen. Ich verweise hierzu exemplarisch auf meinen Blog.
Ich wurde vom MWVLW oder dem LBM auch nicht informiert, wann, wo und mit wem das von Ihnen erwähnte Gespräch stattfinden soll; geschweige denn, dass man beabsichtigen würde, mich hierzu einzuladen. Ein LTranspG-Antrag dbzgl. wurde ignoriert.
Nach einer Unterhaltung mit dem Leiter der Zweibrücker Straßenverkehrsbehörde sei erst kürzlich ein anberaumtes Gespräch von Seiten des LBM abgesagt worden. Wie lange soll das bitteschön noch alles dauern…!?
Dass Sie diesen Vorgang unbedingt abschließen wollen, ist für mich unverständlich. Im Ergebnis hat meine Eingabe in der Realität bislang überhaupt nichts bewirkt. Weil das Thema niemand ernst nimmt und Radfahrer sich gefälligst gedulden sollen, bis die Obrigkeit irgendwann mal Lust verspürt, offiziell als Radrouten ausgewiesene Wege zu legalisieren!
Ich betrachte meine Eingabe daher weiterhin eindeutig nicht als abgeschlossen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben prüft übrigens schon seit September 2019 eine Anfrage zu dieser Thematik. Auch meine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Nothweilerer Satzung bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz wurde mir immer noch nicht beschieden.
Ich habe gerade einen klitzekleinen Erfolg erzielt.
Nachdem ich nun seit über einem Jahr versuche bei LBM, Kreisverwaltung, Verbandsgemeinde-
verwaltung und Ortsbürgermeister eine neue Beschilderung für einige Wirtschaftswege bei Oberarnbach zu erreichen, lese ich gerade im Amtsblatt die Anordnung des Zusatzzeichens
1022-10 an einigen unserer Feldwege.
Das spornt natürlich an weiterzumachen die Behörden zu nerven. Es gibt noch viel zu tun.
Gratuliere! Und Danke für den Hinweis. Service-Link (Ausgabe Nr. 10). Interessant, dass so etwas bekanntgemacht wird; sollte m. M. n. auch Standard sein.
Das die nicht die aktuellste Fassung der StVO nehmen …
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
Bekanntmachung erfolgt durch Aufstellung und nicht in einem Amtsblatt mit rechtswidrigem redaktionellen Teil.
Ja, die Landesverordnung, auf die verwiesen wird, ist auch nicht die Aktuelle. 😉 Was die „Bekanntgabe“ betrifft, ist die Rechtslage ja leider nicht wirklich eindeutig, weil in Bezug zu Verkehrszeichen nicht klar geregelt. Ich persönlich würde es begrüßen, wenn straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in dieser Weise bekanntgemacht werden müssten; die Aufstellung wäre dann nur noch eine Formalität (was sie in der Praxis ja nämlich auch ist). Siehe das Elend in Bad Bergzabern, wo die Entfernung ja angeblich keine Bekanntgabe einer Aufhebung war. Wenn, dann bitte im verlinkten Beitrag weiterdiskutieren. 😉
Ansonsten isses mir persönlich egal, ob in so einem Blatt auch noch anderer Kram drin zu finden ist; die Verlautbarungen und Bekanntmachungen der Stadt Pirmasens z. B. oder auch des Landes Rheinland-Pfalz (Gesetz- und Verordnungsblatt) kriegst du kostenfrei gar nicht erst zu Gesicht. Was ich für rechtlich äußerst problematischer halte!
In der juristischen Literatur habe ich bisher keine andere Auffassung gelesen als die, dass VZ durch Aufstellung bekannt gemacht werden.
Dem BGH aber nicht.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&nr=90683&pos=2&anz=198
Ich müsste suchen, habe aber halt auch in einem oder mehreren Urteilen gelesen, dass die Bekanntgabe-Bestimmungen des VwVfG bei Verkehrszeichen nicht greifen würden. Es sei ja nicht einmal unbedingt nötig, dass überhaupt eine Anordnung existiere. Außerdem geht es hier auch eher um die Wirksamkeit (Schild da: Ja, Schild weg: Nein). Die Verkehrszeichen geben ja eigentlich auch nur den Regelungswillen wieder, die eigentliche Grundlage der Allgemeinverfügung, insb. deren Begründung fehlt allerdings. Und daher gehören derartige Anordnungen meiner Ansicht nach öffentlich bekanntgemacht. Diskutier das jetzt aber bitte an passender Stelle weiter; derartiges OT hilft späteren Lesern dieser Beiträge nämlich überhaupt nicht; hier geht es ums Ortsrecht… 🙄
Mir doch egal, was der BGH und das sog. „Wettbewerbsrecht“ dazu meint. 😛 Hier sollen ja nur wieder mal die Kapitalinteressen privater Verleger geschützt werden; also gerade die Geldmacherei auch mit öffentlichen Bekanntmachungen. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter.