Am 10. März 2016 beurteilte die dritte Kammer des Mainzer Verwaltungsgerichts (Az. 3 K 1487/15.MZ) eine Klage eines Modellflugplatz-Vereins, dessen Gelände nur über gemeindliche Feldwege erreichbar ist, für die eine Satzung galt. Die Gemeinde verwehrte dem Verein auch eine beantragte Nutzungserlaubnis. Das Urteil befasst sich hierbei vorwiegend mit dem Thema Widmung und Satzungen, lässt jedoch straßenverkehrsrechtliche oder auch grundsätzliche Fragen wie den (landesrechtliche Regelungen eigentlich ausschließenden) Anwendungsbereich der StVO leider außen vor. Bzgl. der Frage, ob gerade die „Radwege“ an der B 10 oder auch die im Rahmen des HBR-Systems ausgeschilderten Radrouten die Notwendigkeit einer Widmung von Wirtschaftswegen zu öffentlichen Straßen (in Form von selbständigen Geh- und Radwegen) begründen, sind einige Passagen des Urteils dennoch interessant.
Der Hauptantrag des Klägers, die Zufahrt dem öffentlichen Verkehr zu widmen, wurde abgewiesen. Allerdings warf das Gericht der zuständigen Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Nutzungserlaubnis einen Ermessensfehlgebrauch vor, weshalb es dem Hilfsantrag stattgab.
In Sachen B 10 spielt der § 1 (5) LStrG, der eine Legaldefinition von „Wirtschaftswegen“ enthält, bekanntlich eine äußerst wichtige Rolle. Denn die VG Hauenstein weigert sich (als Eigentümerin) weiterhin, den Weg zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und wird durch eine untätige Fachaufsicht darin bestärkt. Das gilt auch für den ungewidmeten Weg zwischen Pirmasens und Münchweiler oder jenen Weg zwischen Wilgartswiesen und Rinnthal, auf dem am 31. Januar ein älterer Mann schwer stürzte (Beitragsbild).
Im Falle des Urteils lag zusätzlich eine gemeindliche Satzung vor, die das LStrG in der Form „konkretisierte“, indem darin festgelegt wurde, dass „die Wege vorrangig“ der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienten. In Rn. 20 äußert sich das Gericht hierzu u. a. folgendermaßen:
Der Anwendungsbereich des Gesetzes (LStrG, D. S.) ist nicht eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Feldwegen um nicht öffentliche Straßen in Gestalt von Wirtschaftswegen handelt. (…) Für eine förmliche Widmung fehlt es an einer schriftlichen Widmungsverfügung und deren öffentlicher Bekanntmachung (vgl. § 36 LStrG). (…) Schließlich dienen die Wege gemäß § 1 Abs. 5 LStrG ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Zwar ergibt sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut der seit dem 1. September 2015 geltenden Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. (…) Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Wege, die nur überwiegend dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, daneben aber etwa auch als Zuwegung zu einem Hundedressierplatz, einem Schützenhaus und einem Modellflugplatz genutzt werden, nicht als Wirtschaftswege im Sinne des Landesstraßengesetzes klassifiziert werden können (vgl. Urteil vom 28.7.1981 – 6 A 64/80 –, UA S. 14; Urteil vom 9.6.1981 – 6 A 71/80 –, UA S. 12).
Dies gilt – nach meiner Lesart – vor allem für Wege, die nicht von einer (die Nutzung genauer regelnden) Satzung betroffen und straßenverkehrsrechtlich für Anlieger oder bestimmte Verkehrsarten ausdrücklich freigegeben sind. Das Gericht deutete das in der Satzung verwendete Wort „vorrangig“ jedoch so, dass dadurch der Nutzerkreis nicht allgemein erweitert werde und dadurch auch der § 1 (5) LStrG auch nicht tangiert werde, da die Feld- und Waldwege weiterhin ausschließlich(?) dem Zweck der Bewirtschaftung dienten.
Ausschließlich?
Mit der Ersetzung des Wortes „ausschließlich“ durch „vorrangig“ in der Benutzungssatzung, die lediglich die Formulierung aus § 4 Abs. 1 der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übernimmt, sollte hier jedoch nicht die Zweckbestimmung der gemeindlichen Feldwege über den Nutzerkreises des § 1 Abs. 5 LStrG hinaus erweitert und der Anwendungsbereich des Landesstraßengesetzes eröffnet werden. Dagegen spricht bereits, dass die Vorschriften der Benutzungssatzung gemäß deren § 1 Abs. 1 explizit für die gemeindeeigenen, in der Verwaltung der Gemeinde stehenden nicht öffentlich-rechtlichen Feld- und Waldwege gelten. Weiter folgt aus der Systematik der Benutzungssatzung, dass Nutzungen, die nicht der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen, zwar erlaubt werden können, diese aber von der Zweckbestimmung der Wege nicht erfasst werden. So sind andere mögliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Benutzungssatzung nämlich gerade solche, die über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinausgehen. Die Wege dienen also den anderen Nutzungen nicht im Sinne des § 1 Abs. 5 LStrG. Einziger satzungsgemäßer – und damit ausschließlicher – Zweck ist die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (vgl. Bogner et al., Praxis der Kommunalverwaltung RhPf, L 12, LStrG, Stand: Dezember 2013, § 1 Nr. 7.2).
So können nur Juristen argumentieren; ich habe diesen Abschnitt nun bestimmt 20 mal gelesen – und mein Logik-Zentrum ist immer noch überfordert, zu verstehen, wie man unter diesen Voraussetzungen das Vorliegen einer Ausschließlichkeit im Sinne des § 1 (5) LStrG erkennen möchte? ? Eine übliche Nutzung durch Fußgänger führe übrigens auch nicht dazu, dass hier eine Notwendigkeit einer Widmung vorläge:
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Benutzungssatzung die Benutzung als Fußweg zulässig ist, da diese Nutzungserweiterung bereits unmittelbar aus § 33 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – folgt und der Charakterisierung eines Weges als nicht öffentlichem Wirtschaftsweg nicht entgegensteht (vgl. Bogner et al., a.a.O., § 1 Nr. 7.2).
Und wenn da jetzt ein Wanderweg ausgeschildert wäre? Oder wenn es (wie durchaus üblich) gar keine Satzung gäbe? Hätte der Verein dann nicht doch einen Anspruch auf eine Widmung für den öffentlichen Verkehr, da dann definitiv keine „Ausschließlichkeit“ mehr vorläge…!? ?
Wirklich nachvollziehen kann ich diese Ausführungen nicht; hier wird sich nach meinem Empfinden schon ziemlich gewunden, um anhand einer Satzung (die ja in der Normenhierarchie unter dem LStrG steht) weiterhin am Status als „Wirtschaftsweg“ festhalten zu können. Das Wort „ausschließlich“ ist für mich ziemlich eindeutig – aber ich hab ja nicht Jura studiert, sondern wurde nur 3 Jahre lang von Juristen gequält. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das Gericht die „Radwege“ an der B 10 mit Sicherheit nicht als „Wirtschaftswege“ im Sinne des § 1 (5) LStrG betrachten würde.
Kein Anspruch auf Widmung
Das Gericht geht in Rn. 23 letztlich auch auf das Argument des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs ein:
Insoweit steht dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Widmung der Wege für den öffentlichen Verkehr zu. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Straßenbaulastträgers, ob und wie eine Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Dieses Ermessen kann sich im Einzelfall zwar zu einer Pflicht zur Widmung verdichten, wenn etwa auf einem Wirtschaftsweg öffentlicher Verkehr bereits zugelassen ist (vgl. Bogner et al., a.a.O., § 1 Nr. 7.4 und § 36 Nr. 7). (…)
Nun ist entlang der „Radwege“ an der B 10 straßenverkehrsrechtlich Rad-, Mofa-, Kraftrad- und sogar Kraftfahrzeugverkehr zugelassen und diese Wege werden auch so genutzt; jene sind also eindeutig öffentlicher Verkehrsraum. Folglich sind sie keine Wirtschaftswege – und gehören folglich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Leider enthält das Urteil keine Ausführungen darüber, welche Auswirkungen eine straßenverkehrsrechtliche Freigabe bspw. des Anliegerverkehrs auf derartige Regelungen in Satzungen hat.
Gemeindliche Einrichtungen
Ich bezweifle ja in diesem Zusammenhang regelmäßig, dass Ortsgemeinden überhaupt dafür zuständig seien, letztlich den Verkehr auf derartigen Feld- und Waldwegen (Wirtschaftswegen) zu regeln. Das Gericht (Rn. 28) sieht derartige Wege jedoch als „gemeindliche Einrichtungen“:
Bei dem Wirtschaftswegenetz der Beklagten handelt es sich zwar um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, da die Wirtschaftswege der Daseinsvorsorge dienen, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähren. (…)
Bei einem Gebäude, einem Spielplatz oder sonst etwas, würde ich das ja auch so sehen; da kann es dann auch eine Haus- oder Spielplatzordnung geben. Aber bei Straßen / Wegen…!? Und wie kann ich da draußen eigentlich gemeindliche von privaten Feld- und Waldwegen unterscheiden? Ich bezweifle weiterhin, dass hierfür (Verkehrsregelung, Bestimmung der Nutzerkreise) die Ortsgemeinden (per Satzung) zuständig wären; gerade im Hinblick auf die Verkehrsarten Radfahrer, Fußgänger oder auch Reiter / Kutscher. Letztlich ist entscheidend, ob auf den Wegen öffentlicher Verkehr stattfindet – und dies würde ich im Falle einer ausgewiesenen Radroute auf jeden Fall bejahen. Und folglich wären jene Wege auch dementsprechend zu öffentlichen Straßen zu widmen.
Widmung Hinterweidenthal – Hauenstein
Mal schauen; vielleicht wäre es ja unter Verweis auf die Passagen dieses Urteils durchaus sinnvoll, bei der VG Hauenstein einen formellen Antrag wegen der Nicht-Widmung des „Forstwirtschaftsweges“ zwischen Hauenstein und einzureichen – und zur Not dann auch eine Klage auf Widmung als selbständigen Geh- und Radweg (inkl. Winterdienst) einzureichen? Natürlich nur, wenn sich genügend Leute bereit erklären würden, mich dabei finanziell zu unterstützen. Das BMVI hat hierzu ja keinen Bock. Das würde die VG dann evtl. dann doch ausreichend motivieren, sich selber darum zu kümmern, dass der Bund / LBM ihr diesen Aufwand ersetzt / abnimmt? ?
Kläranlage Felsalbtal
Bei Pirmasens gibt es zu diesem Thema gerade auch relativ aktuell Ärger (der Rheinpfalz-Artikel ist nur angeteasert) wegen der zahlreichen Lkw-Transporte zur Kläranlage im Felsalbtal bei Niedersimten. Der Ortsbeirat ist ziemlich angefressen, dass die Stadt hiergegen nichts unternehme. Schließlich sei das doch ein „Radweg“. Das ist natürlich Käse, denn die Stadt hat den dort verlaufenden „Dynamikum-Radweg“ (offiziell „D.-Rundweg“) nicht als einen Solchen gewidmet. Auch dieser Weg ist nach Auskunft der Stadtverwaltung lediglich ein nicht-öffentlicher Wirtschaftsweg, auf dem der Anliegerverkehr geduldet werden müsse.
Satzung Nothweiler
Bzgl. der Satzung Nothweiler gibt es übrigens Neuigkeiten; mehr hierzu im Update im entsprechenden Beitrag.
„wie man unter diesen Voraussetzungen das Vorliegen einer Ausschließlichkeit im Sinne des § 1 (5) LStrG erkennen möchte?“
Steht doch da. 🙂
Es kann andere Nutzung als die landwirtschaftliche Nutzung erlaubt werden, aber diese andere Nutzung wird von der Zweckbestimmung der Wege nicht erfasst. Der ausschließliche Zweck bleibt daher die landwirtschaftliche Nutzung.
Der (Nutzungs)Zweck wird unabhängig von den Nutzungsmöglichkeiten gesehen.
Als Beispiel: Bei einem Messer wurde festgelegt, dass der ausschließliche Zweck ist, Fisch zu schneiden. Nach einiger Zeit darf aber auch mit diesem Messer Gemüse geschnitten werden. Die Zweckbestimmung, nämlich damit Fisch zu schneiden, wird durch das Gemüse schneiden nicht erfasst. Der ausschließliche Zweck des Messers bleibt daher damit Fisch zu schneiden.
Klingt alles unlogisch, aber ich bin kein Sprachwissenschaftler.
Ja, wenn man sowas zu oft gelesen hat, ist wirklich jede Klarheit beseitigt! 😀
Das LStrG steht doch aber über der Satzung? In der Satzung kann m. E. stehen, was will – entscheidend (für einen Widmungsanspruch) ist, ob dort tatsächlich (öffentlicher) Verkehr (also auch zu Modellflug- oder Hundeplätzen bzw. Kläranlagen; oder Rad-, Fuß- oder Reitverkehr) stattfindet. Steht ja auch im Urteil so drin – wenn öffentlicher Verkehr zugelassen ist (wie auch immer, steht da ja leider nicht…), dann kann das kein Wirtschaftsweg im Sinne des § 1 (5) LStrG mehr sein. Und dann wäre der als Straße zu widmen (wobei die Widmung ja durchaus Einschränkungen erlaubt). Das „vorrangig“ in der Satzung stellt nach meiner Lesart eigentlich auch klar, dass andere Nutzungen beabsichtigt sind (und in der Realität ja auch quasi immer der Fall sind). Die Sache, per Satzung einen bestimmten, vorrangigen Zweck festzulegen, von dem aber doch abgewichen werden darf (quasi ein Phantom-Zweck) – und das dann doch als „ausschließlich“ zu werten, ist für mich schon eine besonders Hohe Kunst in Sachen Winkelzieherei…
Das Messerbeispiel überzeugt mich nicht wirklich; es liegt ja im Wesen eines Messers, dass man es auf vielfältigste Weise benutzen kann. 😉