Der Zweibrücker „Überflieger“

Eigentlich wollte ich zu diesem Thema schon vor langer Zeit mal einen Beitrag schreiben; aber irgendwie ließ es sich auch nicht so wirklich mit dem Radverkehr verknüpfen. In Zweibrücken wurde im Frühjahr 2019 der sogenannte „Überflieger“ eröffnet; eine Brücke am Bubenhausener Kreisel, die den aus der Stadtmitte kommenden Verkehr direkt in Richtung der Auffahrt auf die A 8 in Richtung Saarland führt. Damit sollte der Kreisel entlastet werden. Das Projekt war heftig umstritten und wurde wohl hauptsächlich deshalb gebaut, weil der Bund unbedingt noch Geld loswerden musste. Jedenfalls kann ich das Thema dann doch aufgreifen, weil mir nach meinem letzten Gespräch mit dem Leiter der Zweibrücker Ordnungsbehörde zum neuen Ixheimer Kreisel auffiel, dass man am Beginn des „Überfliegers“ Verbot für Radverkehr aufgestellt hat. 😉

Das ist deshalb absolut blödsinnig, weil dieser „Überflieger“ ja schnurstracks in Richtung A 8 führt. Derzeit ist es also völlig legal, zu Fuß, mit dem Mofa, dem Kleinkraftrad oder dem Traktor den „Überflieger“ zu benutzen. Man strandet an dessem Ende halt nur leider vor einem Zeichen 330.1 („Autobahn“). Man müsste dann theoretisch wenden und zurückfahren – was legal wäre, denn er ist ja auch nicht als Einbahnstraße ausgewiesen. Warum man die Zeichen 330.1 nicht bereits am Beginn aufgestellt hat, könnte damit zusammenhängen, dass auf Autobahnen ja prinzipiell „Höhenfreiheit“ herrscht, die stets gem. § 18 (3) StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt verleiht. Und man daher auf Autobahnen auch prinzipiell eher keine die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen „erwartet“. Warum man stattdessen am Beginn des „Überfliegers“ nicht wenigstens Kraftfahrstraße aufgestellt hat, ist mir trotzdem ein Rätsel.

Pleiten, Pech und Planungspannen

Die Geschichte dieses Bauvorhabens zeigt, dass sich behördliche Unfähigkeit nicht nur auf Radverkehrsanlagen beschränkt. Denn man hatte leider „übersehen“, dass hier aufgrund des Zusammentreffens des „Überfliegers“ im spitzen Winkel mit der alten Zufahrt aus dem Kreisel ja eine ziemlich unübersichtliche und damit gefährliche Kreuzungssituation geschaffen wurde – für deren Zustandekommen niemand so wirklich verantwortlich sein will. Diese „besondere örtliche Gefahrenlage“ wurde dann eben letzten Endes im Juli mit der Aufstellung von Stop-Schild „gelöst“. Daran hat sich auch bis zum heutigen Tage nichts geändert.

Ursprünglich sollte diese Brücke bereits beim Bau des Kreisels errichtet werden, was dann aber vorerst zurückgestellt wurde. In diesem Areal lagen Ende der 90er noch die umfangreichen Gleisanlagen des auf drei Gleise zurückgebauten Zweibrücker Hauptbahnhofs. Offenbar hatte sich vor dem Bau die aktuelleren Planungsunterlagen niemand mehr genauer angesehen, denn dann wäre ja aufgefallen, dass die Zusammenführung der beiden Fahrstreifen nicht wirklich verkehrssicher ist. Denn schließlich sollte das Ding ja der Beschleunigung des auf die Autobahn auffahrenden Kfz-Verkehrs dienen. Da passen Stop-Schild nicht so wirklich ins Konzept. Seit Beginn der Posse schieben sich das dem LBM angehörende Autobahnamt Montabaur, der LBM Kaiserslautern und der UBZ (Umwelt- und Servicebetrieb) Zweibrücken den Schwarzen Peter gegenseitig zu. Gegenwärtig weiß wohl auch keiner so genau, bei wem welche Planungsunterlagen für eine alternative Einfädelspur gerade herumliegen.

Besonders die Verbot für Radverkehr am Beginn des Bauwerks zeigen ebenfalls ein von mir vermutetes Problem in Sachen örtlicher Zuständigkeit, denn auch diese Verkehrszeichen scheinen mir von der Stadt Zweibrücken bzw. deren „Servicebetrieb“ aufgestellt worden zu sein. Ich vermeide auch bewusst den Begriff „angeordnet“. Auf meine Rückfragen dbzgl. erhielt ich nämlich bislang keine Antwort. Ich vermute, dass dieses Bauwerk als Teil der A 8 gewidmet wurde, aber straßenverkehrsrechtlich bislang nicht als Teil Autobahn ausgewiesen wurde. Das Zeichen 330.1 als auch die Ortstafel befinden sich derzeit immer noch am alten, ursprünglichen Standort:

Die miteinander „kuschelnden“ Stop-Schild und Vorfahrt wurden gemäß der Presseartikel ebenfalls vom UBZ aufgestellt, obwohl dies nach meinem Verständnis der Regelungen zur Straßenbaulast gem. FStrG eher dem Bund (also dessen Vertreter LBM) obliegen würde. Und ich ahne aufgrund der Schilderungen in den Zeitungsartikeln und der relativ kurzfristig vollzogenen Aufstellung durch den UBZ, dass jene auch gar nicht von der (dafür zuständigen) Zweibrücker Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurden.

Ich hab mir übrigens beim Fotografieren eine ganze Weile lang angeschaut, ob sich auch nur irgendwer an die beiden Stop-Schild hält. Natürlich nicht; nicht wenige kachelten mit mindestens 50 Sachen hemmungslos drüber.

Die Frage der örtlichen straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeit weist hier die Besonderheit einer Ortstafel und eines (dahinter stehenden) Zeichens 330.1 auf. Nach der rheinland-pfälzischen Zuständigkeitsverordnung ist gem. § 3 (1) Nr. 1 erst einmal die Zweibrücker Straßenverkehrsbehörde zuständig. Allerdings ist davon abweichend nach § 1 S. 1 Nr. 2 der LBM auf Autobahnen zuständige Straßenverkehrsbehörde. Da man den Beginn des Überfliegers aber nicht mit Zeichen 330.1 (welches den Geltungsbereich des § 18 StVO eröffnet) ausgewiesen hat, bleibt die straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeit nach meiner Lesart vorerst bei der Stadt Zweibrücken.

Nebenbei stellt sich auch hier (wie bei Ortstafeln) wieder die Frage, wer eigentlich letztlich für die Aufstellung eines solchen „Grenzfalles“ wie eines Zeichen 330.1 final zuständig ist?

Weder der UBZ, noch die Straßenverkehrsbehörde wollten mir meine bislang zu diesem Thema gestellten Fragen beantworten. Hab also wieder einen Treffer gelandet…! 😉

Presseschau

Der Pfälzische Merkur hat regelmäßig darüber berichtet; wer möchte, kann sich die entsprechenden (ohne Bezahlschranke lesbaren) Artikel zu Gemüte führen:

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