§ 9 (3) S. 1 gegen § 5 (8) StVO

Da ich es zuletzt mal wieder an einer Kreuzung erlebte, dass vor mir ein Autofahrer nach rechts abgebogen ist und ich deshalb leicht am Bremshebelchen ziehen musste, hatte ich mir vorgenommen, dieser kleinen, rechtlich nicht ganz eindeutigen, weil auch teils widersprüchlichen Situation einen kurzen Blogbeitrag zu widmen. Auch hier werden durch auch rechtlich unausgegorene „Infrastruktur“ Probleme künstlich geschaffen. Denn wie ist das nun eigentlich? § 5 (8) StVO erlaubt das insbesondere durch „Schutzstreifen“ ermöglichte Überholen des vor einer roten Ampel wartenden (also stehenden) Verkehrs. Gleichzeitig verlangt der § 9 (3) S. 1 StVO, dass (insb. rechtsabbiegende) Autofahrer von hinten kommende Radfahrer durchlassen müssen.

Dass „Schutzstreifen“ viele rechtliche Tücken beinhalten, hatte ich im Zuge einer Vorstellung des missratenen Schutzstreifen-Endes in der Pirmasenser Blocksbergstraße mal etwas genauer ausgeführt.

Die Situation, die mich grübeln ließ, geschah an der Kreuzung Arnulfstraße – Waisenhausstraße. Ich war in Richtung Norden unterwegs. Die Ampel sprang einen Moment vorher um auf Grün, der Pkw in der 1. Position hatte sich schon in Bewegung gesetzt, blinkte rechts und bog dann auch vor mir ab, weshalb ich leicht bremsen musste. Nun hätte ich aber eigentlich auch nicht mehr rechts „überholen“ dürfen, weil sich der Pkw ja bewegte. Andererseits hätte er trotzdem meinen Vorrang beachten müssen:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

Auf Radfahrstreifen oder Hochbordwegen ist das relativ eindeutig, denn diese fallen (da nicht zur Fahrbahn gehörend) gar nicht unter den § 5 (8) StVO. Bei „Schutzstreifen“ (die ja Teil der Fahrbahn, aber auch keine Fahrstreifen sind…) hingegen dürften Radfahrer aber wohl erst dann am Pkw vorbeifahren, wenn dieser vollständig angehalten hat; im Zweifel muss man also selber auf Null runterbremsen. Die Vielzahl daraus resultierender Missverständnisse brauche ich wohl nicht genauer zu erläutern.

Fast an der gleichen Stelle hatte ich in der Gegenrichtung vor einer Weile ebenfalls ein ähnliches Erlebnis, als ein Autofahrer vor mir über den „Schutzstreifen“ hinweg auf den Lidl-Parkplatz abbog.

Natürlich sind derartige Situationen vom Vorhandensein eines „Schutzstreifens“ unabhängig. Vielleicht kennt ja auch jemand ein passendes Urteil? Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei einem Unfall ein Radfahrer hier nicht doch eine gewisse Mitschuld bekäme.

Schreibe einen Kommentar