Bereits im Beitrag zur Vollsperrung der OD Lemberg hatte ich gemutmaßt, dass der LBM garantiert wieder mal seine Lieblings-Zeichenkombination aus einer Absperrschranke (Zeichen 600), einem und dem altbekannten Zusatzzeichen „Anlieger bis Baustelle frei“ aufstellen werde. Das hat er dann (siehe das letzte Update im verlinkten Beitrag) auch so getan. Zumindest an der Abzweigung der K 37 von Langmühle kommend in die L 486. Somit dürfen regeltreue Radfahrer auch nicht den der L 486 folgenden
benutzen (weil ein
ja nach herrschender Meinung stets für die gesamte Straße gilt), um zur innerörtlichen Umleitung zu gelangen.
Hinter dem Kreisel Altenwoogsmühle steht in der Weiherstraße nun eine weiße Tafel, auf der ebenfalls ein zu sehen ist, mit dem Text „Anlieger frei“ darunter. Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, aber mehr als eine Information ist dieses Ding meiner Ansicht nach nicht. Die für die innerörtliche „U 5“ zuständige Verbandsgemeindeverwaltung Pirmasens-Land hatte mir allerdings am 17. Februar u. a. noch Folgendes mitgeteilt:
Der Radfahrverkehr kann die innerörtliche Umleitung befahren. Somit ist die Strecke trotz Baustelle in Richtung Dahn bzw. umgekehrt in Richtung Pirmasens immer befahrbar. Wer sich auskennt, kann selbstverständlich auch andere innerörtliche Straßen nutzen.
Leider hat der LBM diesen Plan ja vor allem aus Richtung Dahn / Langmühle mal wieder durchkreuzt:
Auf meine e-mail, dass es ursprünglich ja hieß, dass der Radverkehr die innerörtliche Umleitung benutzen könne, erhielt ich von der VG keine Antwort mehr. Scheinbar ist auch in den Verwaltungen umstritten, wie die Beschilderung „Anlieger bis Baustelle frei“ genau zu interpretieren ist. Letzten Endes fährt da jeder vorbei, der Lust dazu hat. Man wollte von Seiten der VG in erster Linie den Schwerlastverkehr aus den Lemberger Gemeindestraßen raushalten. Warum hat man dann nicht einfach nur diesen per Zeichen 253 gesperrt…!?
Ihr Einsatz, Frau Bürgerbeauftragte
Jedenfalls wurde mir das Ganze jetzt endgültig zu doof; ich hab keine Lust, mich in Sachen Umleitungen bei Vollsperrungen bei jeder Gelegenheit immer wieder vom LBM ignorieren zu lassen. Nun darf eben auch zu diesem Thema die Bürgerbeauftragte des rheinland-pfälzischen Landtages hierzu Schriftverkehr mit dem MWVLW führen. Der „Fall Busenberg“ bot sich hierfür perfekt an, denn da lief ja auch sonst so einiges an mehr als fragwürdigen Dingen.
Sehr geehrte Frau Schleicher-Rothmund,
ich möchte mich mit einem weiteren Anliegen an Sie wenden.
Ich versuche seit nun schon mehreren Jahren, den LBM dazu zu bewegen, im Zuge der Sperrung von Ortsdurchfahrten oder Landstraßen bei der Planung der Umleitungen den Radverkehr zu berücksichtigen. Nach § 45 (1) S. 1, S. 2 Nr. 3 sowie (9) S. 3 StVO ist der regelmäßige Mitausschluss des Radverkehrs im Zuge vor allem von gesperrten Ortsdurchfahrten nicht zulässig. Für jede Verkehrsart (Kfz-, Rad- und Fußverkehr) hat jeweils eine eigene Ermessensausübung zu erfolgen – und die für die jeweilige Verkehrsart am wenigsten einschneidende Umleitung ausgeschildert zu werden. Da der Radverkehr keinen Lärm und keinen Dreck verursacht, ist stets eine Führung über Gemeindestraßen möglich. Dies wird jedoch nie getan.
Der LBM schließt den Radverkehr in sehr vielen Fällen durch das Aufstellen einer Absperrschranke (Zeichen 600) mit Zeichen 250 StVO sowie dem Zusatzzeichen „Anlieger bis Baustelle frei“ an diversen Knotenpunkten somit ebenfalls von der Nutzung der Zufahrt in die jeweiligen Ortschaften aus. Somit sind auch vom Radverkehr die teils sehr weiträumigen Umleitungen zu benutzen, die ein entsprechend starkes Verkehrsaufkommen aufweisen – während gleichzeitig auf den alternativen Routen kaum Verkehr herrscht.
In den meisten Fällen bestehen jedoch eben Alternativen über Gemeindestraßen (oder auch HBR-beschilderte Wirtschaftswege), die jedoch wegen der Beschilderung eben nicht (mehr) genutzt werden dürfen bzw. nicht legal erreicht werden können. Auch in den Fällen, bei denen keine durchgehende alternative Route über Gemeindestraßen möglich ist, könnte dem Radverkehr final im Baustellenbereich immer noch die Möglichkeit des Absteigens und Schiebens angeboten werden.
Leider ignoriert der LBM Kaiserslautern meine Hinweise diesbezüglich hartnäckig – und äußert sich hierzu auch gar nicht. In nicht gerade wenigen Fällen sind darüber hinaus auch noch HBR-Routen betroffen, für die ebenfalls keine Umleitungen angeboten werden.
Ein besonders trauriges Beispiel für diese Problematik stellt die Vollsperrung der OD Busenberg (B 427) seit Herbst 2018 dar. Der LBM als auch die VG Dahner Felsenland richteten teils sogar für den motorisierten Verkehr eine m. E. eindeutig illegale Umleitung über einen ungewidmeten Wirtschaftsweg ein. Gleichzeitig weigerten sie sich aber beharrlich, die zahlreichen, an den von der B 427 wegführenden Gemeindestraßen aufgestellten Zeichen 250 zu entfernen, ersetzen bzw. durch eine Radverkehrsfreigabe zu ergänzen. Eine Anfrage nach den verkehrsbehördlichen Anordnungen blieb bis zum heutigen Tage vom LBM Kaiserslautern trotz eines bereits vor mehreren Monaten gestellten LTranspG-Antrages inhaltlich unbeantwortet. Die VG Dahner Felsenland gab auch im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz unumwunden zu, dass bei der Ermessensausübung der Radverkehr keine Rolle spielte. Woraus ich insgesamt schließe, dass es für diese Verkehrszeichen gar keine Anordnungen gibt.
Ich verweise hierzu auf die folgenden Blogbeiträge:
- Vollsperrung der OD Busenberg
- Vollsperrungen und der Radverkehr
- Mitgefangen, Mitgehangen
- Baufortschritt in Busenberg
- Neue HBR-Umleitung in Busenberg
- Fachaufsichtsbehörde?
- Anlieger-Umleitung in Busenberg
- 6 Minuten Rotlicht in Busenberg
Darüber hinaus verweise ich auf weitere Beispiele, bei denen der LBM die Interessen des Radverkehrs im Zuge von Vollsperrungen ebenfalls nicht berücksichtigt hat:
- Sperrung der B 427 bei Hinterweidenthal
- Sperrung der B 270 am Gelterswoog
- Sperrung der OD Heltersberg (K 31)
- Sperrung der L 478 bei Mauschbach
- Sperrung der OD Lemberg
In einem einzigen Fall hatte der LBM im Zuge der Vollsperrung der L 486 zw. Pirmasens und Lemberg im Herbst 2019 zwar eine akzeptable Umleitung des Rad- und Langsamverkehrs eingerichtet – allerdings hat weder er, noch die Stadtverwaltung Pirmasens dafür gesorgt, dass diese Umleitung auch legal hätte benutzt werden dürfen. Denn direkt am Beginn der Umleitung in Pirmasens hing – wie schon seit eh und je – ein Zeichen 250 mit Zz „Anlieger frei“. Es führte also eine offizielle Umleitung in eine für den Radverkehr gesperrte Straße. Ich verweise auch auf die folgenden Beiträge:
- Eine (fast) perfekte Umleitung
- Stadt Pirmasens beantwortet Stadtrats-Anfrage
- Amtliche Umleitung in gesperrte Straße
Ich würde Sie daher bitten, das zuständige Ministerium anzuschreiben. Mich interessiert, welche Ansicht dieses in dieser Angelegenheit vertritt und ob es einen Anlass sieht, den LBM darauf hinzuweisen, dass derartiges zukünftig nicht mehr vorkommt.
Ich weise auch ausdrücklich darauf hin, dass es mir hier um die StVO-Umleitungsbeschilderung (gelb) – und nicht die HBR-Wegweisung (weiß-grün) geht; diese spielt mangels straßenverkehrsrechtlicher Relevanz nur am Rande eine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Schneble
Bei dem Thema gehe ich den Behörden auch immer wieder auf den Keks und gerade auf dem Land ist das wegen den zusätzlichen Entfernungen noch wichtiger. Weiterhin viel Erfolg.
Gleichfalls. Auf welche Mittel und Wege setzt du denn so beim Auf-den-Keks-gehen?
Ich schreibe E-Mails, aber eins, zwei mal habe ich das Thema auch in offizielle Gremien eingespeist und ich habe auch in der Verwaltung jemand, der mich bei soetwas schon mal fragt und dann die zuständigen Kollegen amtsintern nervt. Aber systematisch bearbeite ich das Thema nicht.