Als Mountainbiker ist man in Rheinland-Pfalz ja nicht nur wegen der unzähligen in einer straßenverkehrs-, sondern auch waldrechtlichen Grauzone unterwegs. So vertritt die Obrigkeit die Ansicht, dass aufgrund des § 22 (3) in Verbindung mit § 3 (7) LWaldG das
Radfahren (…) im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt
sei, weil
Fußwege und -pfade (…) keine Waldwege
seien. Tja. Dürfen wir somit eigentlich den HBR-beschilderten „Singletrail“ am Imbsbacherhof befahren?
Ich hatte diesen Verbindungsweg zwischen dem Kreuzungspunkt L 478 / K 3 und dem auf der südwestlichen Talseite des Eppenbrunner Bachs verlaufenden, ausdrücklich nur „auf eigene Gefahr“ zu benutzenden Forstwirtschaftsweg (über den u. a. die Route des „Rückenwind-Radweges“ zwischen Bitche und Pirmasens führt) vor zwei Jahren anlässlich eines Unfalls einer Radfahrerin im Rahmen der Dokumentation der Unfallstelle, kurz erwähnt. Auch die etwas weiter nordwestlich gelegenen Schotterpisten zwischen der Schweixermühle und dem französischen Walschbronn hatte ich im vergangenen Sommer mal thematisiert. Wie die Wimpel unter den HBR-Wegweisern zeigen, führen hier auch noch die „Rheinland-Pfalz-Radroute“ und die des „Hornbach-Fleckenstein-Radweges“ entlang.
An dieser Stelle finden schon seit einiger Zeit Bauarbeiten statt. Für mich sieht das aber eher nach Leitungsarbeiten aus; eine Asphaltierung des gegenwärtigen Trampelpfades inkl. des Baus einer neuen Brücke wird es dort sicher nicht geben. Es geht also von der L 478 hinab in die Abtswiesen:
Es folgt dieser Trampelpfad / Singletrail entlang des kleinen, vom Imsbacherhof kommenden Bächleins:
Reiter haben anschließend Pech, die müssen umkehren. Das Gewicht eines schweren Gauls würde das schmale Holzbrückchen vermutlich auch nicht verkraften. Man beachte auch den bereits aus den anderen Beiträgen bekannten „Disclaimer“:
Wie man auf dem vorherigen Foto erkennt, geht es dann ziemlich steil rauf in Richtung des Waldweges; die meisten werden hier – wegen der Steilheit und des losen Untergrunds – absteigen und schieben müssen. Runter ist natürlich immer leichter als rauf; hierzu die Perspektive aus der anderen Richtung:
Wir radeln über das schmale Brückchen, um über den anschließenden, am Ende wieder relativ steilen Singletrail zurück zur L 478 zu gelangen:
Dafür, dass zur ausdrücklichen „Förderung des Radtourismus“ an vielen klassifizierten Straßen immer mehr straßenbegleitende, benutzungspflichtige, einseitige Zweirichtungswegelchen geplant und gebaut werden, sieht man an solchen Stellen, dass man sich abseits des Straßennetzes keine wirkliche Mühe gibt, um den Radtouristen etwas akzeptables anzubieten. Hauptsache, sie sind runter von der Straße.
Okay, diese „urige“ Passage hat durchaus ihren eigenen Charme – und ist gerade mit dem MTB ja auch attraktiv. Aber streng nach LWaldG ist sie laut herrschender Meinung: illegal, da es sich hier um keinen „Waldweg“, sondern eher um einen (im Gesetz allerdings auch nicht genauer definierten) „Fußpfad“ handelt. Witzigerweise führt gerade dort keine Route des Mountainbikeparks Pfälzerwald vorbei. 😉
Die „Auf-eigene-Gefahr“-Schilder sind natürlich ebenfalls wieder einmal bezeichnend. Aber leider dringe ich mit meinen Argumenten, dass auch derartige Wege dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden müssten, weiterhin nicht durch. Es war übrigens eine e-mail zu genau diesem Thema, woraufhin ich mir den „I-Stempel“ vom Ministerium eingefangen hatte. Man hat sich übrigens immer noch nicht entschuldigt.
Betrug beim Radwegebau?
Ich gehe übrigens auch schon seit über einem Monat der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben auf die Nerven, weil ich wissen will, ob der großzügig vom Land finanzierte, derzeit im Bau befindliche „Radweg“ im Wallhalbtal auch als Geh- und Radweg gewidmet werden wird.
Sollte dem nicht so sein, werde ich unter Umständen bei der Staatsanwaltschaft mal eine Strafanzeige wegen Betrugs einreichen. Denn wie schon damals an der B 10 würde hier ja Geld vom Land, welches zweckgebunden für die Errichtung eines Radwegs gewährt wird, letzten Endes für einen (ungewidmeten) Wirtschaftsweg zweckentfremdet.
Ist das nur ein kurzes Verbindungsstück ohne Alternative oder haben die Planer des Alltagsnetz das mal wieder im Sommer bei schönem Wetter in Urlaubslaune geplant und fanden diese Variante schöner (oder der örtliche ADFC)?
Was für ein Alltagsnetz? HBR dient bekanntlich ausschließlich und ausdrücklich nur den anspruchslosen Touris. HBR-Routen werden ja so „geplant“, dass irgendwelche Leute, die selber nicht radfahren, sich eine Landkarte nehmen und dann einfach eine umständliche, viele Umwege beinhaltende Route über Feld- und Waldwege sowie Trampelpfade abseits der Landstraßen festlegen. Der Einzige, der die Wege in Natura zu Gesicht kriegt, ist der Arbeiter, der den Pfosten setzt und die Wegweiser montiert.
Und wie lang ist das Stück nun und gäbe es eine bessere Alternative.
Normalerweise machen die Büros vorher Fotos von den Standorten, die aber immer nach dem Mitnutzungsgrundsatz geplant werden und nie nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz.
Der Beitrag enthält einen Link zu google maps – und da gibt es ein Tool, um Entfernungen zu messen. ? Der Abschnitt ist ca. 100 m lang. In diesem Beitrag geht es auch primär um den Widerspruch derartiger Routen mit dem LWaldG.
Warum schildert man sowas einfach als auf eigene Gefahr zu benutzende „Radroute“ aus – und versucht auch gar nicht erst, derartige Trampelpfade dem beabsichtigten Verkehrszweck entsprechend (verkehrssicher) auszubauen?
Und natürlich gibt es eine bessere Alternative: Die L 478 / K 1. ?