Der Mühlenweg im Wallhalbtal

Anfang vergangenen Jahres hatte ich über einen Förderbescheid des MWVLW berichtet, um im Wallhalbtal zwischen der Faustermühle und Wallhalben auf der Route des Mühlenwegs einen „Radweg“ anzulegen. Das ist angesichts der Tatsache, dass die parallel verlaufende L 475 mit gerade einmal 714 Kfz am Tag eine der am schwächsten befahrenen Landesstraßen im Kreis Südwestpfalz ist, relativ überflüssig. Nun ist ein zusätzlicher Verkehrsweg meiner Ansicht nach trotzdem nie verkehrt. Sollte die sich in einem fürchterlichen Zustand befindliche L 475 irgendwann mal unter Vollsperrung saniert werden, wäre es natürlich nicht verkehrt, wenn man auch mit dem Rennrad eine Alternative hätte. Doch jener ausschließlich für den Radtourismus vorgesehene „Radweg“ wird natürlich nicht asphaltiert. Für Radfahrer hat Schotter zu reichen.

Die Nichtasphaltierung ist auch Thema eines Artikels im Pfälzischen Merkur vom 23. Februar 2020. Darin spielt auch die Mitnutzung des Weges durch die Forstwirtschaft eine Rolle; so solle zwar das übliche Schleifen der Baumstämme über derartige Wege unterlassen werden – aber dass eine lediglich mit Zement verstärkte, wasserdurchlässige Tragschicht die schweren forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge vor allem bei durchnässtem Boden unbeschadet überstehen wird, halte ich auch angesichts des vergleichbaren Elends im Zuge des „Dynamikum-Radwegs“ bei Windsberg für ein Gerücht. Was die hangseitige Entwässerung betrifft, erwarte ich ebenfalls nichts Nachhaltiges. Das wird auf lange Sicht genauso eine andauernde Flickschusterei wie im Blümelstal bei Pirmasens; auch in diesem Frühjahr reiht sich dort wieder ein tiefer Krater an den anderen.

Dokumentation

Die Bauarbeiten scheinen auch schon seit längerer Zeit gestoppt zu sein. Auch gestern fielen mir zumindest auf dem südlichen Abschnitt keine baulichen Aktivitäten oder Fortschritte auf. Am 20. Februar hatte ich die folgenden Fotos gemacht. An der Brücke zwischen der Kneisper- und der Rosselmühle sah es vor rund einem Monat in Richtung Wallhalben noch so aus:

Und der Blick Richtung Rösselmühle:

Das nächste Foto zeigt die „prähistorische“ Beschilderung des „Mühlenwegs“. Die grünen Wegweiser reflektieren übrigens sogar; was bei den neuen HBR-Wegweisern ja generell nicht der Fall ist:

Am Ende des Tals an der Faustermühle täuscht der Eindruck; direkt hinter der Kurve hört der frische Schotterbelag bereits wieder auf.

Wie das alte Verbot für Fahrzeuge aller Art rechts ohne Freigabe zeigt, durfte man auch diese HBR-Route über den „Sickinger Mühlenradweg“ (die blauen Wimpel) noch nie legal mit dem Rad benutzen.

Widmung

Mich persönlich interessiert derzeit eigentlich weniger die bauliche Ausgestaltung dieses Weges, sondern viel mehr die straßenrechtliche Komponente. Wir erinnern uns: Um 2005 herum hatte der Bund sich an den Kosten für den Ausbau des „Radwegs“ entlang der mit Verbot für Radverkehr gesperrten B 10 zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein beteiligt. Obwohl dort ausdrücklich ein „Radweg“ gebaut wurde, hat die Eigentümerin – die Verbandsgemeinde Hauenstein – jenen „Radweg“ bis zum heutigen Tage nie als Solchen gewidmet – und weigert sich auch weiterhin, dies zu tun. Stattdessen stuft man diesen auch für Mofafahrer freigegebenen Weg weiterhin als nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden „Wirtschaftsweg“ im Sinne des § 1 (5) LStrG ein. Die Folge daraus: Keine Verkehrssicherungspflicht; also vor allem kein Winterdienst; aber auch keine Baumkontrollen. Ähnliches gilt auch für den Abschnitt Pirmasens – Münchweiler.

Im Artikel des Pfälzischen Merkurs wird auch erwähnt, dass das zuständige Forstamt ein „großes Interesse“ an einem ausgebauten Mühlenweg habe. Natürlich besteht auch hier – wie entlang der B 10 – ein großes Interesse, dass die Forstwirtschaft besser ausgebaute Wege quasi gratis erhält. Die sie dann nach Herzenslust zerstören darf, ohne dafür Schadenersatz leisten zu müssen.

Und genau da liegt meiner Ansicht nach eben auch wieder einmal ein rechtliches Problem: Das Land kann hier meiner Ansicht nach nicht mit rund 800.000 Euro ausdrücklich den Bau eines „Radweges“ fördern, wenn dieser dann nicht auch als selbständiger Geh- und Radweg im Sinne des § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG gewidmet wird. Bleibt dieser ein „Wirtschaftsweg“ im Sinne des § 1 (5) LStrG würde ich hier von Betrug sprechen. Wäre die Tat an der B 10 nicht bereits längst verjährt, hätte ich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft deshalb schon längst mal eine Strafanzeige wegen Betrugsverdacht eingereicht.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben ist eine derjenigen, die es generell nicht für nötig hält, Anfragen von Bürgern / Bloggern zu beantworten. So wurde meine Anfrage vom 20. Februar erst am 9. April nach mehreren Nachfragen und einer Beschwerde beim LfDI beantwortet. Darin heißt es unter anderem:

In Bezug auf die Widmung des Radweges stehen wir zur Zeit mit dem Landesbetrieb Mobilität in Verbindung um zu klären ob eine offizielle Widmung oder die Widmung durch Zweckentsprechende Nutzung erfolgen muss.

Sofern ein offizieller Widmungsakt zu erfolgen hat, werden wir natürlich dieses veranlassen.

Natürlich soll der neue Radweg nach seiner Fertigstellung der Öffentlichkeit als Radweg freigegeben werden.

Der Radweg wird auch entsprechend den Vorgaben des Ministeriums eine entsprechende Radwegebeschilderung und radtouristische Info-Tafeln erhalten.

Ich musste noch einmal nachfragen, was eine „Widmung durch Zweckentsprechende Nutzung“ ist; die Antwort wird dann noch von mir nachgereicht. Ich habe das MWVLW auch darum gebeten, mir diesen Förderbescheid an die Verbansgemeinde doch bitte mal zuzusenden.

Übrigens: auch auf der Route dieses „Radweges“ gelten mehrere Feld- und Waldwege-Satzungen.


Folgebeitrag

Radweg-Widmung im Wallhalbtal?

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