Ich werde meine Bemühungen, mich mit Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerden an die Ministerien zu wenden, nun aufgeben. Das bringt nichts außer vergeudeter Zeit – ich erinnere nur an den Stinkefinger des BMVI in Sachen B 10. Ich müsste klagen – aber das geht halt aus finanziellen Gründen nicht. Vor allem dann nicht, wenn mir auch weiterhin niemand wenigstens ab und zu mal eine Kleinigkeit spendet. Aufgrund der seit Jahren andauernden Weigerung der Stadtverwaltung Pirmasens, die unzähligen, mit beschilderten „Anliegerstraßen“ endlich für den Radverkehr freizugeben, hatte ich mich nach dem mehr als frustierenden Gespräch vom 23. Januar zuerst an den LBM gewandt. Der erklärte mir dann in einem fürchterlich herablassenden Ton, dass das „so nicht funktioniere“. Also ging ich die nächste Stufe rauf – und holte mir nun auch vom MWVLW (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau) eine nicht minder arrogante Abfuhr ab.
LBM Rheinland-Pfalz
Beginnen wir mit einem völlig lustlosen LBM Rheinland-Pfalz, der mir am 28. Januar 2020 Folgendes mitteilte:
so funktioniert Fachaufsicht nicht.
Sie können nicht pauschal gegen alle Zeichen 250 StVO in Pirmasens Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.
Schon gar nicht, wenn Sie nicht nachweisbar bereits schriftlichen Kontakt mit der Stadtverwaltung Pirmasens hatten.
Nur wenn eine Behörde offensichtlich falsch entscheidet oder rechtswidrig handelt, kann eine Fachaufsichtsbehörde einschreiten.
Die Entscheidung, ob eine Straße für den Radverkehr freigegeben wird, obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Es gibt dazu keine Verpflichtung und damit auch kaum eine rechtswidrige oder offensichtlich falsche Entscheidung der zuständigen Behörde.
Die Behörde muss nicht so entscheiden wie Sie es für richtig halten, sondern so wie es die Behörde für rechtmäßig einordnet.
Da gibt es kein muss, sondern nur ein kann.
Wenn Sie mit einer Entscheidung der zuständigen Verkehrsbehörde nicht einverstanden sein sollten, steht Ihnen jederzeit der Rechtsweg offen.
Feld- und Waldwege stehen oft im Privateigentum der Feld- und Waldeigentümer und diese haben dann immer ein Mitspracherecht. Da geht es zum Beispiel auch um Verkehrssicherungspflicht usw..
Wenn Sie also Fachaufsichtsbeschwerde einreichen wollen, dürfen Sie das gerne tun, für Einzelfälle, unter Bezug auf die schriftliche Entscheidung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Nur dann werden wir auch die Fachaufsichtsbeschwerde bearbeiten. Aber auch nur dann, wenn es sich um eine rechtswidrige oder offensichtlich falsche Entscheidung der zuständigen Behörde handelt und nicht nur um den Wunsch oder den Vorschlag eines Einzelnen, der von der Behörde abgelehnt wurde.
Der Inhalt dieser e-mail spricht für sich und braucht von mir nicht großartig kommentiert zu werden. Ich habe natürlich auch noch in angemessener Weise darauf geantwortet. Auf diese e-mail kam dann nichts mehr.
MWVLW
Ich zitiere aus dem Schreiben des MWVLW vom 12. März 2020, welches ich erst im Laufe dieser Woche erhielt:
(…) ich Danke Ihnen für Ihre Mitteilung vom 1. Februar 2020, in der Sie Beschilderung für den Radverkehr in der Stadt Pirmasens ansprechen.
Der von Ihnen aufgezeigte Widerspruch zwischen der Beschilderung gem. StVO und der HBR-Beschilderung ist für den Fahrradfahrer irritierend. Wir haben deswegen auch Ihre Darstellung zum Anlass genommen, bei künftigen Abstimmungen hinsichtlich des Anbringens von HBR-Beschilderung zwischen Kommunen und den regional zuständigen Landesbetrieben Mobilität erzielte Ergebnisse genauer zu protokollieren.
Nicht mittragen möchte Ihre Einstufung von StVO-Beschilderungen als rechtswidrig, wenn diese im Widerspruch zu HBR-Beschilderungen stehen. Die HBR-Beschilderung wird auf Grundlage von Abstimmungen mit dem Wegeeigentümer montiert und kann nicht von der Verkehrsbehörde angeordnet werden.
Ebenso zu hinterfragen ist Ihre Bewertung des Handels der Verkehrsbehörden in Pirmasens. Diese kann im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens dem Radverkehr innerstädtisch weniger Möglichkeiten einräumen als nach Ihrer persönlichen Einschätzung hilfreich wäre, ohne dabei rechtswidrig zu handeln.
Vor diesem Hintergrund sehe ich für die von Ihnen angestrebte Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde keinen Raum.
Okay, in meinen e-mails fehlt hin und wieder auch mal ein Wort. Und vor dem Absenden entgehen mir (je nach Blutdruck…) auch immer wieder mal irgendwelche Tippfehler. Diese Schludrigkeit (eines Abteilungsleiters) passt ganz gut zur gänzlich fehlenden sachlichen Begründung, warum meine Einschätzung, dass die Beschilderung in deutlich mehr als 10 Straßen rechtswidrig sei, nicht mitgetragen werden könne. Dass die Behörde quasi ein grenzenloses Ermessen hätte und „dem Radverkehr weniger Möglichkeiten“ einzuräumen seien, als ich dies für „hilfreich“ erachte, ist schon besonders starker Tobak!
Warum wird hier eigentlich überwiegend meine Rechtsauffassung hinterfragt – und nicht jene der Stadtverwaltung? Warum überprüft das MWVLW nicht, ob an meiner Rechtsauffassung vielleicht nicht doch etwas dran sein dürfte?
Meine Antwort ans MWVLW
(…) ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 12. März. Ich halte jedoch die Ablehnung eines fach- und rechtsaufsichtsbehördlichen Einschreitens gegen die Stadtverwaltung Pirmasens für widersprüchlich begründet und auch rechtlich äußerst fragwürdig.
Nach den Ihnen sicherlich bekannten HBR-Regularien erfolgt zwischen allen Beteiligten vor der Einrichtung und Ausschilderung einer HBR-Route eine Abstimmung. Oder es soll eine erfolgen – woran ich inzwischen meine begründeten Zweifel habe. Das heißt, dass es allen Beteiligten bekannt sein muss, wie diese Straßen straßenverkehrsrechtlich beschildert sind – und wie sie es laut der HBR-Regularien sein müssten, ehe dort HBR-Wegweiser angebracht werden dürfen.
Die – nebenbei bemerkt – gemäß der StVO generell nicht an Verkehrszeichenpfosten angebracht werden dürfen.
Wenn Sie sogar die Möglichkeit eines (berechtigten) Verkehrsverbots für Radfahrer in einzelnen, HBR-beschilderten Straßen nicht generell ausschließen wollen, wäre dies ein (weiteres) Zeugnis dafür, wie miserabel derartige Routen offenkundig geplant und eingerichtet werden. Eine Qualitätskontrolle scheint ja generell keine stattzufinden.
Darüber hinaus können Sie nicht pauschal (ohne die genaueren Umstände selbst zu überprüfen) behaupten, die Stadt Pirmasens könne im Rahmen ihres Ermessens insb. den Radverkehr straßenverkehrsrechtlich von der Nutzung uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraßen ausschließen, indem diese Straßen willkürlich mit Zeichen 250 beschildert lässt.
Ein „Ermessen“, ob eine Straße mit Zeichen 250 StVO gesperrt wird, wird insbesondere durch das Straßenrecht, aber auch den § 45 (9) S. 3 StVO stark eingeschränkt. Dass in diesen zahlreichen Straßen (insb. für den Radverkehr) gerade keine „besondere örtliche Gefahrenlage“ vorliegt, wird bspw. durch die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe (durch Zusatzzeichen) des Anliegerverkehrs deutlich. Und selbst wenn es eine solche „Gefahrenlage“ gäbe, könnte die Stadtverwaltung ihr Ermessen anders ausüben. Die Stadtverwaltung übte (und übt) aber nachweislich überhaupt kein Ermessen aus! Die Straßenverkehrsbehörde weigert sich hingegen beharrlich, meine Eingaben zeitnah zu bearbeiten; also erneut Ermessen auszuüben.
Darüber hinaus liegen auch für die meisten dieser Verkehrszeichen laut Auskunft der Stadtverwaltung gar keine Anordnungen vor; d. h., die Stadtverwaltung Pirmasens kann gar nicht nachweisen, aus welchen rechtlichen Gründen diese Verkehrszeichen dort (vor teils mehr als 30 Jahren) angebracht wurden. Verkehrszeichen ohne Anordnung sind meiner Ansicht nach Scheinverwaltungsakte – und damit unwirksam.
Ich bitte Sie daher noch einmal, die von mir monierte Beschilderung von deutlich mehr als 10 Straßen mit Zeichen 250 StVO in Pirmasens zu überprüfen und die Stadtverwaltung anzuweisen, diese Sperrungen aufzuheben! Es kann nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers sein, wegen einer auch für einen Laien offenkundigen, einheitlich falschen Rechtsanwendung 10 zeitraubende Widersprüche oder 10 (kostenpflichtige, in diesem Fall also mind. 3.500 Euro teuren) Klagen einzureichen.
Genau dies – eine grundsätzlich falsche Rechtsanwendung einer untergeordneten Behörde – ist in einem Rechtsstaat eigentlich Aufgabe Ihres Ministeriums.
Sollte das Ministerium dieser Aufgabe nicht nachkommen, beweist mir dies einmal mehr, dass rechtsstaatliche Grundsätze nicht gelten, wenn es um das Thema Radverkehr geht.
In den letzten Tagen wurde ich übrigens auch noch zu anderen Themen vom MWVLW, aber auch dem MDI (Ministerium des Innern und für Sport) förmlich mit Schreiben und e-mails zugeworfen. Alle mit nahezu ausnahmslos negativem Inhalt!
Wie bereits erwähnt – ich werde mir diese Mühe zukünftig sparen. Dass wir hier in Deutschland lediglich einen Willkür- und keinen Rechtsstaat haben, wird durch den gegenwärtigen rechtsstaatlichen Amoklauf der Exekutive im Zuge der Coronoia auch mehr als unmissverständlich klargestellt.
Dass du denen so schnell den Erfolg gönnst, dich los zu werden, gerade wo offensichtlich von oben die Order kam, dir zu antworten und zwar ohne verbale Entgleisungen.
Beim LBM Rheinland-Pfalz wundere ich mich, dass dort nicht bekannt sein soll, dass – soweit die Widmung den Radverkehr nicht ausschließt – der Ausschluss des Radverkehrs begründet sein muss, da eine Verkehrsbeschränkung. Entweder gibt es die Notwendigkeit zur Verkehrsbeschränkung oder nicht. so groß ist der Ermessenspielraum da nicht. Ansonsten siehe § 45 StVO. Auch wenn es ein schwacher Trost ist: Es ist nicht die einzige Fachaufsicht, mit fragwürdigem Grundlagenverständnis.
Über die Planungsqualität des HBR-Netzes sind wir wohl einer Meinung. Was mich wundert, ist, dass noch nie ein Bürgermeister bzw. das RPA nach § 112 II Nr. 2 GemO RP die Aufstellung unterbunden hat, da die Ausschilderung eines nicht legal nutzbaren Wegweisungssystems weder zweckmäßig ist noch wirtschaftlich. Aus einer informellen Wegweisung (formelle Wegweisung nur für Verkehr der Steuerzahler mit dem Kfz!) ergibt sich auch meines Erachtens keine Rechtswidrigkeit. Auch beim Thema tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen obliegt nach einhelliger Meinung des einschlägigen juristischem Schrifttum allein der Straßenverkehrsbehörde die Verkehrsregelungspflicht. Inwieweit es nötig ist, Gestattungsverträge fürHBR-Wegweisungen über tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen im ungewidmeten Privatbesitz nötig sind, weiß ich nicht. Aber das läge auf jeden Fall außerhalb der Verkehrsregelungspflicht.
Das Schreiben ist die Bitte darum, für jede Straße gleichlautend die Freigabe zu beantragen und die Ablehnung dann gleichlauten der Fachaufsicht zur Prüfung zukommen zu lassen. M. E. müsste die zwingende Notwendigkeit des Durchfahrtverbots von der StVB einzeln begründet werden, was aber auch nachgeholt werden kann, soweit das inhaltlich möglich ist.
Warum lesen zuständige Behörden so wenig die ihre Zuständigkeit betreffende juristische Literatur?
Den zweiten zitierten Absatz des MWVLW würde ich als Zwischenerfolg werten. Das Ministerium bestätigt schriftlich, dass es Zweifel an der sachgerechten Arbeit der untergeordneten Stellen hat und erkennt Handlungsbedarf.
An das MWVLW wäre aber hier die Frage zu richten, auf welcher Rechtsgrundlage der Radverkehr weitergehend als der Kfz-Verkehr eingeschgeschränkt werden darf – auch wenn das Ministerium den Sachverhalt aus komischer Perspektive darstellt. Nicht die Gewährung von Freiheitsrechten bedarf verfassungsrechtlich einer Begründung sondern deren Einschränkung.
Gerade WEIL ich die Aufmerksamkeit von „Oben“ habe, halte ich das, was ich in diesen Tagen an Post erhalten habe, einfach für inakzeptabel. Das ist eine Ignoranz und Arroganz, die ich mir nicht weiter gefallen lassen will. Weder der LBM, noch das MWVLW haben sich konkret in diesem Fall inhaltlich in angemessener Weise mit meiner Beschwerde befasst. Sie haben ein paar, meine Fachkenntnis beleidigende Allgemeinplätze zusammengebastelt, die ich so akzeptieren solle.
Die quasi unter direkter „Aufsicht“ der Staatssekretärin stehende, sehr ausführliche e-mail zum Thema Widmung, HBR, B 10 ging inhaltlich auch erneut an allen wesentlichen Punkten meiner Kritik vorbei.
Und Ja, die Behörde muss die Einschränkungen begründen. Dass das Ministerium sich überhaupt in dieser Weise äußert zeigt, dass hier im Grunde ALLES wieder vom Kopf auf die Füße gestellt werden müsste. Man kann diese Mentalität ja prima mit einem Wort zusammenfassen: „Windschutzscheibenperspektive“.
Und das Nicht-mehr-Gefallen-lassen besteht darin, dass du denen den Gefallen tust, dich nicht mehr zu äußern?
Ich habe ja nicht gesagt, dass ich mich gar nicht mehr äußern werde. 😉 Ich werde nur keine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerden mehr einreichen; die sind wohl wirklich formlos, fristlos, fruchtlos. Die einzige, die bislang was gebracht hat, war ja die zu einer Satzung. Wobei ich hierzu auch immer noch keine Bestätigung habe.
Es sei denn, die Frau Staatssekretärin haut nun wirklich mal ordentlich auf den Tisch – und sendet so ein eindeutiges Zeichen, dass das auf diese Art und Weise nicht weitergehen kann.
Wenn ich mir überlege, was ich mir in Sachen B 10 für eine Mühe gegeben habe – und vergegenwärtige, wie das BMVI mir den Stinkefinger gezeigt hat. Und dann wird vom MVWLW in der erwähnten e-mail auch noch genau darauf verwiesen! Aber mehr hierzu im wohl morgen oder übermorgen erscheinenden Beitrag.
Nach dem „Demokratieprinzip“ halten sich Herrschende an Verfassung, Recht und Gesetz, weil sie dazu verpflichtet sind, vgl. http://www.gewaltenteilung.de/demokratieprinzip/. Andersdenkende gelten als krank, Querulanten, Aluhutträger usw.. An den Urinstinkten hat sich nichts geändert, Heuchler werden gefördert, Kritiker geächtet, vgl. https://www.industrie-lexikon.de/cms/forum/15/4552-prozessmanagment-wer-koordiniert-die-prozessverantwortlichen.html?limit=6&start=12. Wissenschaftlich ist erwiesen, dass Herrschende ihre Macht missbrauchen, vgl. z.B. http://volldraht.de/index.php/politik/8-volldraht/107-der-gewissenlose-mensch-in-politik-wirtschaft-und-medien, http://www.alltagsforschung.de/hang-zum-sadismus-macht-macht-mies/ und http://www.leadion.de/artikel.php?artikel=0901. Zeugenaussagen: Grundsätzliche Methode aller Gerichte, Behörden und Petitionsausschüsse bei ihren Entscheidungen über Gesuche Betroffener ist die Verfälschung und Ignorierung des wahren Sachverhalts und die Ignorierung oder Verdrehung des maßgeblichen Rechts bei den Entscheidungsgründen- https://unschuldige.homepage.t-online.de/. Kritik scheint verboten zu sein. Man befürchtet auch in den Medien, man könnte selbst vielleicht einmal das „Ziel“ und das “Opfer“ sein, deshalb ist man mit Kritik an der jederzeit gewaltbereiten „Obrigkeit“ doch lieber etwas vorsichtig- http://www.web.wengert-gruppe.de/wengert_ag/news/2003/SteuerstrafverfinDeutschland.pdf. Nicht einmal die Volksvertreter haben das Sagen- https://www.youtube.com/watch?v=y5FiOrJClts. Auch im Internet zu finden: „Rechtsbeugungen systemkonform“, „Unser täglich Gift“, „Pharmaindustrie schlimmer als die Mafia“, „Bei der Zulassung, Sicherheit und Kontrolle von Medizinprodukten liegt ein Multiorganversagen vor.“
Zur Lage der „Demokratie“, vgl. auch den Vortrag https://www.youtube.com/watch?v=VXhK8uN6WyA.
Wir sind beim Recht des Stärkeren. Es fehlt die Volkssouveränität, keine Möglichkeit der Verfassungsänderung, fehlende Rechenschaftspflicht der Exekutive, keine Auswahl der Amtsträger durch das Volk, keine Aufklärung, die Gewaltenteilung ist weitgehend ausgehölt, eine Anbindung der Exekutive an das demokratische Gesetz gibt es nicht, die UN-Charta wird nicht eingehalten, das Völkerrecht auch nicht.
Demokratie wird nur von oben gewährt, wenn der Druck von unten groß genug ist und die Gefahr einer Revolution besteht. Die Alternative ist immer die Barbarei.
Die Verantwortlichen sollten sich bemühen, eine Revolution zu vermeiden.