Höhe des Bußgeldes für Geisterradler?

Eine Unfallmeldung hat mich ordentlich grübeln lassen, welcher Bußgeldtatbestand im Sinne der BKatV beim allseits beliebten Geisterradeln, also dem Befahren von „Radwegen“ in der falschen Richtung, eigentlich greift? Im ersten Moment meint man, das wäre insbesondere seit der Ende April in Kraft getretenen StVO-Novelle relativ eindeutig. Doch wenn man sich die Anlage zur BKatV mal genauer anschaut, werden alle Klarheiten mit der Zeit so ziemlich restlos beseitigt. 😉 Versuchen wir also einfach mal, die jeweiligen Tatbestände sauber zu subsumieren.

Der Anlass für meine Überlegungen war die folgende Pressemeldung der PI Neustadt (Weinstraße) vom 4. Juni 2020 über einen Geisterradler-Unfall in Neustadt:

Neustadt/Weinstraße (ots). Am 03.06.2020 gegen 12:20 Uhr kam es in der Martin-Luther-Straße zu einem Verkehrsunfall mit einem Radfahrer und einem Pkw-Fahrer, bei dem der Radfahrer leicht verletzt wurde. Der 64-jährige Radfahrer befuhr den östlichen Radweg verkehrswidrig in Richtung Branchweilerhofstraße und wurde hierbei von einer 69-jährigen Autofahrerin übersehen, die aus der Ausfahrt eines dortigen Einkaufsmarktes kam. Bei dem Zusammenstoß erlitt der Radfahrer Schürfwunden und eine Prellung am linken Unterschenkel. Er wurde vorsorglich zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus gebracht. Das Fahrrad wurde stark beschädigt (ca. 600 Euro Schaden), am Pkw entstanden lediglich Kratzer (ca. 500 Euro Schaden).

Der Unfall geschah entweder an der Einfahrt zum Lidl oder zum Aldi.

Was für ein Bußgeld hat der Geisterradler hier nun zu erwarten? Die Anlage zur BKatV ist tabellarisch in vier Spalten aufgeteilt. Der laufenden Nummer folgen der Tatbestand, der Verweis auf die Rechtsgrundlage in der StVO und der Regelsatz.


Laufende Nummern 2 – 2.3

Der Grund-Tatbestand lautet:

Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

Je nach Schwere des Vergehens wird hier ein Regelsatz von 55 bis 100 Euro fällig. Als Rechtsgrundlage wird in Spalte 3 grundsätzlich auf § 2 (1)

Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(was ja erst einmal eher nicht so richtig passt) und § 49 (1) Nr. 2 StVO

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5 verstößt.

verwiesen. Was für ein hin und her! Also springen wir zurück in den § 2 (4), in welchem die Sätze 1 und 4 bis 6 folgendermaßen lauten:

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. (…) Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Relevant kann hier in Bezug zum Tatbestand also nur der Satz 4 sein. Folglich hatte der ältere Herr in Neustadt also grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der laufenden Nummer 2 der Anlage zur BKatV begangen, weil der linksseitige Radweg nicht mit einem alleinstehenden Radverkehr frei beschildert war.

Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass es zu einem Unfall mit Sachbeschädigung kam. Bereits ab dem Vorliegen einer Behinderung greift eine zusätzlich auf § 1 (2) StVO

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

und § 49 (1) Nr. 1 StVO

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2 verstößt

gestützte Verschärfung des Regelsatzes auf 70 Euro bei einer Behinderung und eben 100 Euro bei einer Sachbeschädigung.

Nun ist es für mich ein wenig unverständlich, warum in der Spalte 3 eben nur indirekt auf den § 2 (4) S. 4 verwiesen wird. Schließlich taucht auch im § 49 (1) Nr. 2 der § 2 (1) ja ebenfalls erneut auf.

Was stand hierzu denn damals eigentlich in der Begründung der Beschlussdrucksache (pdf, 337 KB) des Bundesrates? Auf Seite 28 heißt es hierzu unter anderem:

Die Änderung beinhaltet vor allem im Interesse des Fußgängerschutzes auf Gehwegen eine deutliche Anhebung der Regelsanktionen beim vorschriftswidrigen Befahren von Gehwegen und ebenso im Interesse des Radfahrerschutzes beim vorschriftswidrigen Befahren linksseitig angelegter Radwege.

Zusätzliche Verwirrung wird gestiftet, wenn man sich die folgenden laufenden Nummern der Anlage zur BKatV ebenfalls mal etwas genauer anschaut.


Laufende Nummern 7.3 – 7.3.3

Der Grund-Tatbestand lautet hier:

Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden

Im Grunde dasselbe wie in den laufenden Nummern 2 bis 2.3: ein Radweg wurde in der falschen Richtung benutzt. Hinzu kommt aber die weitere tatbestandliche Voraussetzung, dass auf der anderen (rechten) Seite überhaupt ein Radweg (oder ein Seitenstreifen) vorhanden sein muss. Über das Thema Benutzungspflicht wird sich generell ausgeschwiegen. Eine Freigabe eines linksseitigen Radwegs per Radverkehr frei kann ja (eigentlich) auch nur ohne eine rechtsseitige Benutzungspflicht erfolgen.

Schauen wir uns weiter an, auf welche Vorschriften in Spalte 3 verwiesen wird:

§ 2 Absatz 4 Satz 4 /  § 49 Absatz 1 Nummer 2

Die kennen wir bereits. Das gilt ebenso für die Verschärfung bei einer vorliegenden Behinderung:

§ 2 Absatz 4 Satz 4 / § 1 Absatz 2 / § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2

Den „Umweg“ über den § 49 hat man sich hier eingespart, da eben direkt auf den Verstoß gegen den § 2 (4) S. 4 verwiesen wird. Im Endeffekt hat der Neustädter Geisterradler auch hier alle Voraussetzungen für eine Knolle erfüllt, da es in der Martin-Luther-Straße auch auf der rechten Straßenseite einen (sicherlich mit einem Getrennter Geh- und Radweg beschilderten) Radweg gibt.

Damit hält sich die laufende Nummer 2 jedoch gar nicht erst auf, denn diese zielt allein auf das Geisterradeln ab; egal, ob es da auf der rechten Seite noch einen Radweg / Seitenstreifen gibt oder nicht.

Wenn man nun theoretisch die laufende Nummer 7.3 als (allerdings nur wenig Sinn ergebende) „lex specialis“ betrachten würde, müsste man die höheren Sätze fürs Geisterradeln nur dann bezahlen, wenn es auf der rechten Seite grundsätzlich gar keinen Radweg gäbe? Wählt der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle eben die lfd. Nr. 7.3.3 aus, müsste der Radfahrer nur 35 statt 100 Euro bezahlen.

Die laufenden Nummern 7 bis 7.1.3 könnte man theoretisch übrigens auch noch heranziehen, weil der Mann ja eigentlich die Benutzungspflicht des rechten Radwegs missachtet hat. Allerdings hat er letzten Endes damit ja auch nicht gegen das mit der Benutzungspflicht einhergehende Fahrbahnverbot verstoßen. 😉 Es würde hier darüber hinaus eh eine Tateinheit im Sinne des § 19 OWiG vorliegen.


Fazit

Doppelt gemoppelt hält besser? Scheinbar sind sich auch die privaten Bußgeldkatalogseiten unsicher, was das Geisterradeln nun eigentlich kostet. Bei bussgeldkatalog.de sind die (geplanten) höheren Sätze aufgelistet. Weniger kostet es, wenn man sich die Listen bei bussgeldkatalog.org oder bussgeld-info.de anschaut.

Wenn ich die Bundesratsdrucksachen richtig deute, existierte diese grundsätzliche Dopplung der Tatbestände bereits vor der April-Novelle. Die Bundesratsausschüsse schlugen nur eine Erhöhung der Regelsätze (ohne Änderung der Tatbestände und StVO-Verweise) vor. Bislang ist aber offenbar wohl noch niemandem aufgefallen, dass das Geisterradeln in der BKatV doppelt vorkommt: einmal günstig und einmal teuer.

Wobei ich mir ehrlich gesagt immer noch unsicher bin, vielleicht einfach nur zu doof zu sein, um DEN Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen erkennen zu können. Wer eine Idee hat, darf gerne einen Kommentar hinterlassen. 😉

Schreibe einen Kommentar