Radweg-Widmung im Wallhalbtal?

Als mein radverkehrspolitisches Engagement noch in den Kinderschuhen steckte, hätte ich mir trotz vieler absurder Benutzungspflichten noch nicht vorstellen können, wie übel es in diesem Bereich in rechtlicher Hinsicht generell aussehen würde. Und wie elend lange sich eigentliche Selbstverständlichkeiten – wie zum Beispiel die Legalisierung von offiziellen, aber meist illegalen Radrouten des Landes Rheinland-Pfalz – hinziehen können. Wenn man sich richtig tief in die Materie einarbeitet, erkennt man jedoch immer mehr Zusammenhänge, die mir vor allem bei meinem bedeutendsten Thema – einer Garantie der ganzjährig sicheren Nutzung der „Radwege“ entlang der B 10 – behilflich sein können.

Hierzu zählt eben auch das Straßenrecht, welches u. a. die Widmung von dem öffentlichen Verkehr dienen sollenden Straßen regelt. Letzten Endes muss man also strategisch vorgehen, um (zahlreiche) Behörden zu konkreten Aussagen und Handlungen zu nötigen. Bei anderen Gelegenheiten kann man jene dann entsprechend festnageln, indem man z. B. auf „Präzedenzfälle“ oder Widersprüchlichkeiten hinweist.

Um gerade in Sachen des allgemein, aber insbesondere entlang der B 10 vorsätzlich vernachlässigten Themas „Widmung“ ein Exempel zu statuieren, habe ich mir den immer noch im Bau befindlichen und vom Land finanziell mit rund 800.000 Euro geförderten „Radweg“ durch das Wallhalbtal herausgesucht. Diese (auch „Mühlenweg“ genannt werdende) Verbindung hatte ich im Februar in diesem Beitrag kurz vorgestellt und hierbei auch das Thema Widmung bereits angerissen. In der Zwischenzeit kam immerhin eine kleine, sachliche Diskussion bzw. Konversation in Gang. Da die Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben sich aber nun schon länger nicht mehr gemeldet hat, möchte ich die bisherige Korrespondenz hier im Blog dokumentieren und auch Auszüge aus dem recht interessanten Zuwendungsbescheid des MWVLW präsentieren.


Meine Replik vom 15. April auf die im verlinkten Beitrag dokumentierte e-mail vom 9. April lautete folgendermaßen:

(…) ich bedanke mich für die leider sehr späte Antwort. Ich gehe davon aus, dass dieser Weg auf der gesamten Länge im Eigentum der VG steht?

Könnten Sie mir bitte unter Bezug auf die entsprechenden Rechtsnormen oder auch die Rechtsprechung näher erläutern, was Sie unter einer „Widmung durch Zweckentsprechende Nutzung“ verstehen?

Das Ministerium fördert hier mit rund 800.000 Euro den Bau eines „Radweges“. Dann muss dieser meiner Ansicht nach auch straßenrechtlich als Solcher gewidmet werden. Ich sehe auch daher keine Möglichkeit einer weiteren Einstufung dieses „Radwegs“ als „Wirtschaftsweg“ im Sinne des § 1 (5) LStrG. Im Zuge dieses Weges haben daher u. a. regelmäßige Baumkontrollen durchgeführt zu werden.

Die Nichtasphaltierung wird insb. wegen der Mitnutzung durch die derartige Wege regelm. stark beschädigende Forstwirtschaft zu einem enormen Unterhaltsaufwand führen. Schauen Sie sich hierzu bspw. die Situation am „Dynamikum-Radweg“ im Blümelstal bei Windsberg an.

Ihnen ist bewusst, dass man den „Mühlenweg“ aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung (Zeichen 250) über Jahrzehnte noch nie legal mit Rädern befahren durfte? Mit welchen Verkehrszeichen soll dieser Weg am Ende beschildert werden?

Inwiefern halten Sie darüber hinaus die im Zuge des im Bau befindlichen Radweges erlassenen Feld- und Waldwegesatzungen mehrerer Ortsgemeinden für problematisch?


Die nächste Antwort der VG dauerte dann erneut eine Weile und erforderte auch wieder die ein oder andere Nachfrage. Diese immerhin recht ausführliche Stellungnahme erfolgte am 12. Mai per e-mail:

(…) Zunächst können wir Ihnen mitteilen, dass die Arbeiten der Firma am Radweg nun gut fortschreiten und wir hoffen, dass diese Ende Juni 2020 beendet sein werden. Wir hatten schon nicht mehr an die Fertigstellung durch diese Firma geglaubt. Zurzeit scheinen die Arbeiten auf einem guten Weg, sodass Sie die Strecke mit dem Rad bald befahren können.

Zu Ihren Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

1.) Der Radweg steht nicht im Eigentum der Verbandsgemeinde. Aufgrund der Vorgaben durch den Zuschussgeber mussten jedoch Vereinbarungen und Dienstbarkeiten mit dem Eigentümer abgeschlossen und im Grundbuch eingetragen werden. Ein Großteil des Radweges verläuft auf dem Eigentum der Ortsgemeinden Maßweiler und Schmitshausen und der Landesforstverwaltung. Nur kleinere Grundstücksteile sind auch bei Privateigentümern betroffen. Es gab nur einen, der einer Nutzung seines Grundstücks von ca. 1 Quadratmeter durch den Radweg nicht zugestimmt hat. Hier musste der Radweg dann etwas weiter bergseits verlegt werden.

2.) Insbesondere im Straßenbereich gibt es den Begriff der Widmung durch Nutzung. D.h. wenn die Straße, Gehweg usw. durch Bürger und andere genutzt wird und die Ortsgemeinde dies auch nicht verbietet, gilt dies als Widmung.

Klassisch in der heutigen Zeit ist jedoch der formale Widmungsakt.

3.) Auf Nachfrage beim LBM wurde uns mitgeteilt, dass eine Widmung der Radwege nur bei straßenbegleitenden Radwegen entlang der Kreis- und Landstraßen notwendig wird.

Hier handelt es sich jedoch um einen Wirtschafts- und Waldweg in kommunaler Baulast, der vom Radverkehr mitgenutzt wird. Dieser Streckenabschnitt entspricht also keinem straßenbegleitenden Radweg im Sinne eines rechtlich unselbstständigen Radweges oder um einen rechtlich selbstständigen Radweg. Angesichts der Verkehrsbelastung auf der L475 und einem damit verbundenen Anteil von Schwerlastverkehr drängt sich eine Separierung zwischen motorisiertem bzw. nichtmotorisiertem Verkehrs auf, so dass die Radverkehrsführung wie v.g. auf dem Wirtschafts- und Waldweg erfolgt.

Was die Frage angeht, „ob der derzeitige Sachstand den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen entspricht“, ist festzuhalten, dass Wirtschaftswege zunächst vorrangig der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Im vorliegenden Fall dient der Weg darüber hinaus noch als Zuwegung zu einer Kläranlage.

Anders als bei rechtlich unselbstständigen Radwegen an klassifizierten Straßen oder auch rechtlich selbstständigen Radwegen abseits vom klassifizierten Straßennetz, sind Wirtschaftswege keine öffentlichen Straßen mit der Folge, dass sie nicht den Regelungen des Landesstraßengesetzes unterliegen (vgl. §1 Abs. 5 LStrG). Sie werden nicht gewidmet, es gibt für sie keine öffentliche Straßenbaulast.

Dies ist auch dann der Fall, wenn Wirtschaftswege vom Radverkehr mit genutzt werden dürfen. Sie sind dann öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung, (StVO), auf denen die Vorschriften der StVO gelten. Dann gilt bei einer Mehrfachnutzung von Wirtschaftswegen insbesondere die gegenseitige Rücksichtnahme.

Diese Konstellation – Wirtschaftswege, die vom Radverkehr mit genutzt werden – entspricht daher aus unserer Sicht den Gesetzen und Verordnungen, sie ist zudem landesweit kein Einzelfall.

4.) Der Radweg hat durch das Einfräsen mit Zement einen guten Unterbau, der dem eines asphaltierten Radweges gleicht. Eine Asphaltierung wurde durch andere Behörden in diesem Bereich nicht gestattet, so dass wir gar keine Wahl hatten als diese Variante zu bauen. Für die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten haben wir uns für die nächsten Jahrzehnte verpflichtet. Den Zustand des „Dynamikum-Radwegs“ kenne ich nicht, werde mir aber bei Gelegenheit den Weg anschauen.

5.) Dass der Radweg bisher nicht korrekt beschildert war, kann ich mir vorstellen. Natürlich soll der Radweg legal mit Rädern befahren werden dürfen. Deshalb soll auch die Beschilderung künftig ordnungsgemäß nach den HBR-Richtlinien erfolgen. Hierzu muss auch ein weiteres Büro beauftragt werden, um die HBR-Richtlinien einzuhalten.

Da Sie sich ja bereits seit über 5 Jahren mit dem Thema intensiv beschäftigen, mache ich Ihnen den Vorschlag, dass wir das Ergebnis des Büros noch einmal gemeinsam mit unserem Ordnungsamt durchgehen und prüfen, ob das Ergebnis ausreichend ist oder vielleicht noch Ergänzungen notwendig sind.

Sofern Sie hiermit einverstanden sind, können wir ja dann gerne einen gemeinsamen Termin vereinbaren.

6.) Die erlassenen Feld- und Waldwegesatzungen der Ortsgemeinden halte ich für unproblematisch. Bei den ganzen Radwegen, die über Wald- und Wirtschaftswege führen, hat es in meinen fast 42 Amtsjahren bisher keine Probleme gegeben. Lediglich bei Wegenutzung zu Pferd wurden Beschwerden vorgebracht, die aber eher die unbefestigten Wege betroffen haben. Zudem haben die Ortsgemeinden Maßweiler und Schmitshausen der Nutzung dieses Weges als Radweg ausdrücklich durch Gemeinderatsbeschluss zugestimmt.


Und auch hierzu meine am selben Tag erfolgte Antwort:

(…) Ich persönlich sehe auch aufgrund dessen Verkehrsbedeutung keine Möglichkeit, einen formellen Widmungsakt dieses selbständigen Geh- und Radwegs im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LStrG zu unterlassen. Das Land (also der Steuerzahler) steuert hier rund 800.000 Euro bei, um einen selbständigen Geh- und Radweg (bzw. wörtlich: Radwegeausbau Sickinger-Mühlen-Radweg zwischen Thaleischweiler- Fröschen und Wallhalben) zu errichten. Ich verweise hierzu auf Punkt 2 in Teil I des Zuwendungsbescheids des MWVLW vom 7. Februar 2019. Hieran knüpft auch die Zweckbindungsfrist von 15 Jahren an.

Alles andere würde ich als eine Form von Subventionsbetrug betrachten, da hier Mittel für den Radwegebau zweckentfremdet werden, um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wirtschaftswege zu sanieren; Siehe Teil III des Zuwendungsbescheids. Ich habe dies in den vergangenen Jahren sehr häufig beobachtet und halte diese Praxis für rechtlich äußerst zweifelhaft. Schließlich gibt es auch regelm. für den Ausbau von Wirtschaftswegen entsprechende Zuschüsse; dann allerdings wohl eher nicht unmittelbar vom Land.

Nach § 1 (2) und § 2, 1. und 2. Alternative LStrG dient dieser Geh- und Radweg zukünftig auch aufgrund der angekündigten Miteinbeziehung in das HBR-Wegesystem dem regionalen und überregionalen (touristischen) öffentlichen Radverkehr. Es wird sich somit (auch aufgrund der Subventionierung durch das Land) ausdrücklich um keinen Wirtschaftsweg im Sinne des § 1 (5) LStrG mehr handeln. Sie schreiben selbst, dass dort öffentlicher Verkehr stattfinden wird und auch deshalb die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden.

Im Urteil 3 K 1487/15.MZ des VG Mainz vom 10. März 2016 heißt es bspw. unter anderem:

Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Wege, die nur überwiegend dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, daneben aber etwa auch als Zuwegung zu einem Hundedressierplatz, einem Schützenhaus und einem Modellflugplatz genutzt werden, nicht als Wirtschaftswege im Sinne des Landesstraßengesetzes klassifiziert werden können (vgl. Urteil vom 28.7.1981 – 6 A 64/80 –, UA S. 14; Urteil vom 9.6.1981 – 6 A 71/80 –, UA S. 12).

Hierzu würde ich bspw. auch eine Zufahrt zu einer Kläranlage oder eben eine Radroute zählen. Weiter heißt es:

Dieses Ermessen kann sich im Einzelfall zwar zu einer Pflicht zur Widmung verdichten, wenn etwa auf einem Wirtschaftsweg öffentlicher Verkehr bereits zugelassen ist (vgl. Bogner et al., a.a.O., § 1 Nr. 7.4 und § 36 Nr. 7).

Dort soll öffentlicher Verkehr zugelassen werden. Meines Erachtens müssen auch auf ausdrücklich dem Radverkehr angebotenen HBR-Routen – was die Verkehrssicherung betrifft – gewisse Mindeststandards erfüllt werden. In nicht wenigen Fällen (bspw. im Bereich der VG Pirmasens-Land) wird häufig per individuellen Zusatzzeichen darauf hingewiesen, dass man „auf eigene Gefahr“ auf „Forstwirtschaftswegen“ unterwegs sei.

Das MWVLW teilte mir kürzlich u. a. Folgendes mit:

Allerdings kann die Billigung oder gewillkürte Zulassung sonstigen Verkehrs durchaus die Frage nach der Widmung des Wirtschaftsweges zu einer öffentlichen Straße aufwerfen (vgl. Kodal/Krämer, Kapitel 7 Rn. 18.21).

Es wird sich hier weder um eine Billigung, noch um eine gewillkürte Zulassung handeln, da hier explizit ein Geh- und Radweg angelegt wird.

Im Übrigen wäre dieser Weg daher auch mit Zeichen 240 und nicht mit 250 + Zz 1022-10 oder 260 StVO zu beschildern. Denn auch nur dann genießt der Rad- und Fußverkehr auf diesem selbständigen Geh- und Radweg einen straßenverkehrsrechtlichen Vorrang vor einem freigegebenen forstwirtschaftlichen oder Anliegerverkehr.

Eine wie auch immer geduldete „Mitnutzung“ des Radverkehrs auf Basis anderer Rechtsnormen entspricht weder dem LStrG, noch dem Zweck der Subvention durch das Land. Wenn das Land einen Wirtschaftsweg subventionieren will, muss es dies auch genau so im (mir vorliegenden) Förderbescheid festhalten. Ich kann mir gut vorstellen, dass genau dies gesetzlich gar nicht so vorgesehen ist; werde hierzu aber noch genauer recherchieren.

Es mag sein, dass die Satzungen bislang in der Praxis unproblematisch waren. Sie können dennoch im Falle der Fälle vor allem von Seiten Dritter als juristischer Ansatzpunkt dienen, Radfahrern ein Fehlverhalten vorwerfen zu können. Dies gilt auch in der VG TW für die generell (rechtswidrig) mit Zeichen 250 StVO beschilderten Feld- und Waldwege. Daher würde ich dringend darum bitten, die Ortsgemeinden zentral darauf hinzuweisen, dass der Radverkehr auch aufgrund der Erlaubnisse im LWaldG, als auch im LNatSchG in keinster Weise verklausuliert per Satzung verboten werden darf.

Auf Ihren Vorschlag für ein persönliches Gespräch komme ich zu gegebener Zeit gerne zurück.

Senden Sie mir bitte auch noch kostenfrei die Kopien der getroffenen Vereinbarungen bzw. eine entsprechende Auflistung der Dienstbarkeiten per e-mail zu.


Der Zuwendungsbescheid

In meiner Antwort verweise ich unter anderem auf den Zuwendungsbescheid, den mir das MWVLW nach einem LTranspG-Antrag am 22. April per e-mail übermittelt hatte. Jener enthält einige ganz interessante Passagen.

Projekt: Radwegeausbau Sickinger-Mühlen-Radweg zwischen Thaleischweiler- Fröschen und Wallhalben

Aha, es geht also ausdrücklich um einen Radweg. Im Allgemeinen Teil (I.), Gliederungspunkt 1. heißt es unter anderem:

Auf der Grundlage des Landeshaushaltes bewillige ich dem Antragsteller Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für die Zeit vom .02.2019 bis 31.12.2020 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung in Form eines Zuschusses bis zu einer Höhe von 798.150,00 EUR (…).

Im Gliederungspunkt 2. geht es um die Mittelverwendung:

Die Zuwendung darf – wie im Antrag angegeben – nur verwendet werden für den folgenden Zuwendungszweck:

Radwegeausbau Sickinger-Mühlen-Radweg zwischen Thaleischweiler- Fröschen und Wallhalben.

Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Infrastruktureinrichtung ist für die unten genannte Dauer sicherzustellen (Zweckbindungsfrist).

Während der Zweckbindung hat der Zuwendungsempfänger die Nutzbarkeit und die Qualität, die der Förderung des Weges bzw. der Wege zugrunde liegt, aufrecht zu erhalten. Hierzu gehört auch der Ersatz defekter oder verloren gegangener Beschilderung. (…)

Die Zweckbindungsfrist endet bei Infrastrukturmaßnahmen nach Ablauf von 15 Jahren, bei Marketingmaßnahmen mit Abschluss des Vorhabens.

Es wird hier – erneut – relativ deutlich klargestellt, dass hier ein Radweg gebaut wird. Allerdings sind die sonstigen Bedingungen relativ lasch formuliert und zielen in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der allgemeinen Nutzbarkeit ab. Immerhin. Zur straßenrechtlichen Widmung schweigt man sich allerdings aus; eine eigentliche Selbstverständlichkeit wie die Beschilderung wird hingegen gesondert erwähnt.


HBR-Regularien

In den Unterpunkten des Teils II werden Besondere Nebenbestimmungen aufgeführt, in denen hauptsächlich Formalien im Hinblick auf finanzielle Fragen geregelt werden. Wirklich interessant wird es hier erst wieder ab Punkt 16:

Radwegebaumaßnahmen und Lückenschlüsse im Radwegenetz werden im Einzelfall mit einer Breite von 2,50 m bei der Förderung berücksichtigt, wenn der Radweg an ein Radwegenetz angeschlossen ist. Für bauliche Maßnahmen gelten ergänzend die „ERA – Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“. Werden diese Maße überschritten, werden die förderfähigen Kosten neu berechnet und der Zuschuss entsprechend gekürzt.

Da sich auf diesem bisherigen Wirtschaftsweg auch zukünftig vor allem forstwirtschaftlicher Verkehr austoben dürfen soll, wurden hier also nur die Kosten für eine Breite von 2,50 m bezuschusst. Nach Auskunft des MWVLW ist der Ausbau in 3,5 m Breite mit beidseitig angeordneten Banketten von 0,25 bis 0,5 m geplant.

Richtig „erhellend“ ist – vor allem im Hinblick auf das leidige Thema der nicht vorankommen wollenden Legalisierung der HBR-Radrouten – der Punkt 17:

Radwegebaumaßnahmen und Radwegebeschilderungsmaßnahmen sind durchgehend, einheitlich und nutzerfreundlich auszuschildern. Touristisch bedeutende Radwege in Rheinland-Pfalz – hierzu zählen auch Verbindungen zwischen touristischen Radwegen und die Anbindung von Sehenswürdigkeiten oder touristischer Infrastruktur – sind nach den jeweils aktuellen landesweiten „Hinweisen zur wegweisenden und touristischen Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz- HBR“ des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), Koblenz, zu planen und auszuschildern.

Vor dem Hintergrund, dass die neu beschilderten Radwege vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RLP) auch in www.radwanderland.de einzustellen sind, ist der LBM RLP frühzeitig in die Planung des Radwegebaus und die Beschilderungsplanung einzubeziehen (LBM RLP Abt. 1, Referat Radwegeplanung).

Wir weisen darauf hin, dass eine HBR-konforme Prüfung, Qualifizierung und Umsetzung einschließlich Abnahme in der Regel 1 Jahr umfassen kann. Insbesondere ist bei der Vorlage an den LBM RLP darzulegen, in welchem Umfang Strecken an klassifizierten Bundes-, Landes und Kreisstraßen betroffen sind und in welchem Umfang die bauliche Erstellung des Radweges Auswirkungen auf das vorhandene bzw. noch zu planende HBR-Radwegenetz hat. Einen Überblick über den Stand des HBR-Bestandes ist über www.radwanderland.de und mit weiteren Informationen über das Expertenportal abrufbar (Anmeldung über radwege@lbm.rlp.de).

Kosten für die Anschaffung einer Planungssoftware durch den Projektträger sind nicht förderfähig.

Im Übrigen sind vom Maßnahmenträger die mit Antrag vorgelegten und bestätigten Mindestkriterien besonders zu beachten.

Die Beschilderung ist auf der Grundlage eines digitalen Katasters bzw. Beschilderungsplans aufzustellen und mindestens 1x pro Jahr nach den Vorgaben der jeweils aktuellen HBR zu überprüfen. Mängel sind umgehend zu beseitigen.

Jetzt wundert mich nix mehr. Der LBM braucht für eine Prüfung einer Touri-Radroute in der Regel ein Jahr! Die ebenfalls (nur) einmal jährlich stattfindende Überprüfung findet ja nachweislich überall nie statt. Zumindest schaut sich dabei keiner die eigentlich wesentlich relevanteren Verkehrszeichen an.

In Punkt 18 geht es unter anderem um „Info-Tafeln“. Ganz interessant ist vielleicht noch dieser Abschnitt:

(…) Die beschilderten Radrouten sind spätestens nach Fertigstellung der touristischen Beschilderungsmaßnahme vollständig im landesweiten Internetauftritt www.radwanderland.de darzustellen und von der regional zuständigen Tourismusorganisation zu vermarkten (z.B. reg. Webseite). Dies ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unaufgefordert nachzuweisen.

Die Internetadresse www.radwanderland.de ist während der Zweckbindungsfrist in allen Kommunikationsmedien aufzunehmen.

Oho! Wenn das Land Rheinland-Pfalz Touri-Radwege cofinanziert, dann besteht für die Nutznießer eine ausdrückliche Vermarktungspflicht!


Subventionsbetrug?

Richtig ernst wird es im Teil III des Zuwendungsbescheids. Der letzte Thread, den ich im Verkehrsportal gestartet hatte, ehe mich die autofahrenden Trolle (etwa im Stile von „Wenn das Volk kein Fahrrad hat, dann soll es doch Porsche fahren?“) endgültig vertrieben hatten, handelte von einem möglichen Subventionsbetrug, der damals an der B 10 zwischen Hauenstein und Hinterweidenthal stattgefunden haben könnte. Denn hier wurde ja eben im Jahr 2005 sogar mit Bundesmitteln ein „Radweg“ gebaut – dieser jedoch nie als Radweg gewidmet. Woraus unter anderem das bislang nicht zu lösende Problem in Sachen Winterdienst resultiert. Leider stand dazu nichts in der damals geschlossenen Vereinbarung; vor allem keine Zweckbindungsfrist. Ansonsten hätte ich bei der Staatsanwaltschaft beantragt, Ermittlungen einzuleiten.

Aber schauen wir doch mal, was das Land Rheinland-Pfalz im Teil III des Zuwendungsbescheids anmerkt; dieser ist mit „Subventionserhebliche Angaben“ überschrieben.

Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB), auf die das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)) Anwendung findet. Angaben, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung erheblich sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören die im Förderantrag einschließlich der in den Anlagen hierzu enthaltenen Angaben, die Sie in der Anlage „Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Daten“ zum Antrag bestätigt haben, sowie alle zugesandten Unterlagen, jeweils im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren, den Mittelabrufen, dem Verwendungsnachweis oder im Rahmen eines Rückforderungsverfahrens.

Gemäß § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 07. Juni 1977 (GVBI. S. 168, BS 452-2) in Verbindung mit § 3 des SubvG hat der Zuwendungsnehmer der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für deren Rückforderung erheblich sind.

Subventionsbetrug ist nach § 264 StGB strafbar.

Das klingt doch mal nach einem (auch im Hinblick auf die „Radwege“ an der B 10) vielversprechenden Ansatzpunkt, insofern sich die Verbandsgemeindeverwaltung als auch der LBM hier letzten Endes nicht dazu durchringen werden sollten, diesen eindeutig dem öffentlichen Verkehr dienen sollenden, mit rund 800.000 Euro vom Steuerzahler finanzierten „Mühlenweg“ nicht als Öffentliche Straße in Form eines selbständigen Geh- und Radwegs im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LStrG zu widmen.

Denn andernfalls würde hier das Land im Endeffekt nur einen (nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden) Wirtschaftsweg im Sinne des § 1 (5) LStrG bezuschussen. Und das entspricht meines Erachtens ausdrücklich nicht dem Zuwendungszweck; wenn das Land Waldwege subventionieren will, muss es das auch genau so in einen solchen Bescheid schreiben. Wobei ich mir gar nicht vorstellen kann, dass das Land das überhaupt dürfte. Es bleibt auf jeden Fall spannend!

Das Beitragsbild zeigt den Zustand des im Bau befindlichen Weges am 20. April diesen Jahres.


Siehe auch

Gespräch zum Mühlenweg

Subventionsbetrug im „Radwege“-Bau

7 Gedanken zu „Radweg-Widmung im Wallhalbtal?“

  1. Wow. Es hat Vorzüge, nicht nur eine Meinung zu haben, sondern sie anhand der Gesetzeslage auch vertreten zu können. Schön! —

    Was soll eigentlich dieser Unsinn mit „Nichtasphaltierung“, weil „eine andere Behörde“ es untersagt hat, eine vernünftige Decke aufzubringen? Klar, alle Radfahrer wollen ja den Wandercharakter der Wege erhalten wissen und genießen es darum, mit viel Widerstand über eine schlaglochgesäumte geschotterte Oberfläche zu fahren. Das sollte man mal Autofahrern zumuten… Kennt jemand auch nur einen zwei Orte verbindende, für den Autoverkehr vorgesehenen Erdweg?

    1. Die SGD Süd als Obere Naturschutzbehörde ist da ein sehr zuverlässiger Asphalt-Verhinderer. Die Landwirtschaftskammer ist da auch dagegen, deren Mitglieder müssen sonst den Unterhalt/Feldwegebeitrag für den Wirtschaftsweg bezahlen, wenn sie ihn ruiniert haben.
      Nach Rheinland-Pfälzer Behörden-Logik ist der Radfahrer die Umweltsau schlecht hin, weil er auf der Fahrbahn mehr Abgase des Kraftverkehrs verursacht, auf den Wirtschaftswegen daneben die Bauern behindert und abseits davon auch noch versiegelte Radwege fordert.
      Dieses Land hat keine Autolobby, es besteht aus Autolobby und Ausgleichsflächen für ausschließlich diese Autolobby.

  2. Der Behörde, die diesen Weg abgenommen hat, kann ich nur vollkommene Unfähigkeit unterstellen. Es handelt sich hier um eine Rüttelpiste, bei der die Baufirma die Raupenspuren in die Oberfläche des Weges gewalzt hat. Hier hat sich wahrscheinlich die Baufirma auf Steuerzahlerkosten saniert.

      1. Ja, sieht so aus. Die Baustellenschilder sind weg. Eine neue Beschilderung gibts noch nicht. Es wäre ein schöner Weg, wenn er einigermaßen vernünftig gemacht worden wäre. Ich fahre dort trotzdem, die Straße ist ja auch nicht besser.

        1. Danke für den Hinweis. In der kommenden Woche schau ich mir das mal an.

          Ich fahre dort trotzdem, die Straße ist ja auch nicht besser.

          Stimmt. 😉 Genau deshalb hätte das Ding eigentlich auch asphaltiert gehört. Mit dem Rennrad ist Schotter / Split halt keine Alternative zu Rumpelasphalt.

  3. Solange RLP nicht das Heft selbst in die Hand nimmt und wie z. B. Hessen oder Niedersachsen über hunderte Kilometer durchgängige Radwege baut, zerstückelt dieses Land in einen Flickenteppich unfertiger Radstrecken, die nicht einmal Radwege sind. Da helfen auch keine Fördermaßnahmen, die jede Kommune das Rad neu erfinden lassen.

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