Die Stadtverwaltung Pirmasens plant im Zuge des Ausbaus der Ortsdurchfahrt Winzeln (K 6) laut eines Berichts in der Pirmasenser Zeitung vom 29. Juni (Seite 5) offenkundig eine illegale Umleitungsstrecke vor allem für die Bürger der Vororte Windsberg und Gersbach über den „Offroad-Radweg“ zwischen der Elsässer Straße in Gersbach und „Am Stockwald“ (Beitragsbild) in Winzeln. Bei dieser Verbindung handelt es sich (bislang) eindeutig um einen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten „Wirtschaftsweg“ im Sinne des § 1 (5) LStrG, der derzeit nur für Anlieger (einer Baufirma und der Stockwaldhütte) und den Radverkehr freigegeben ist. Folglich darf über jenen Weg auch nicht ganz oder teilweise der Kfz-Verkehr einer Kreisstraße geführt werden.
Nach dem bewährten Motto „Legal? Illegal? Scheißegal!“ wird vor allem in ländlicheren Gegenden immer wieder gerne verfahren, wenn es zu Vollsperrungen wichtiger Straßen kommt. Damit man den armen Autofahrern (die die Lokalpolitiker ja irgendwann mal wiederwählen sollen) keine teils aberwitzig langen Umwege oder sogar – um Himmels willen! – die alternative Nutzung eines Fahrrads zumuten muss, werden hier und da immer wieder mehr oder weniger offizielle, meist aber nicht als solche ausgeschilderten Umleitungen für „Anlieger“ über nicht-öffentliche Straßen und Wege eingerichtet. Was in sehr vielen Fällen stets auch mit einer auffällig geringen Kontrolldichte einhergeht.
Anlieger-Schleichwege nach Busenberg
Letztes Jahr war das beispielsweise auch in Busenberg der Fall, als der Kfz-Verkehr über einen nicht gewidmeten Forstweg, der (Teil einer der vielen illegalen HBR-Routen) eigentlich nur für den Radverkehr und Anlieger freigegeben war, per aufwändiger Ampelregelung gezielt nach Busenberg hinein- und wieder herausgeführt wurde. Ich durfte mir dann deshalb 6 Minuten die Beine in den Bauch stehen. Meine mehrfach wiederholten LTranspG-Anträge zu dieser rechtlich mehr als fragwürdigen Geschichte haben der LBM, als auch die VG Dahner Felsenland beharrlich ignoriert bzw. mir meine eigentlichen Fragen – vor allem nach den Anordnungen der zahlreichen mit „Anlieger frei“ – bis heute nicht beantwortet. Aber: Keine Antwort ist bekanntlich auch eine Antwort.
In Busenberg dürfen ja auch Radfahrer die von der B 427 abzweigenden Nebenstraßen (durch die jedoch auch HBR-Routen-Umleitungen verlaufen / verliefen) seit rund zwei Jahren nicht benutzen, weil man vorwiegend den Transit-Kfz-Verkehr aus jenen heraushalten wollte. Den Anwohnern war es hier ja offenkundig nicht zuzumuten, dass der gesamte Durchgangsverkehr an ihren Häusern vorbeifährt. Die Schilder stehen da übrigens natürlich bis heute immer noch herum.
Es gibt derzeit, ganz aktuell schon wieder eine weitere dieser inoffiziellen Anlieger- bzw. Anwohner-Umleitungen; jene führt von der Straße „Am Ziegelberg“ über einen (teils recht grob geschotterten) Forstweg in Richtung der B 427. Das folgende Foto zeigt die Absperrung am Abzweig zum Weißensteinerhof.
Im Hintergrund erkennt man bereits den links vom Kreuz abknickenden Wirtschaftsweg. Auf dem Zusatzzeichen unter dem – warum hätte man wenigstens hier mal ein
nehmen sollen? – steht „Anwohner Ziegelberg frei“. Besucher (also Anlieger) müssen hingegen die weiträumige Umleitung benutzen. 😉
Das Sackgassenschild ist natürlich auch Fake, denn man kommt da ohne Probleme durch zum bereits sanierten Teil der B 427.
Mauschbach – Hornbach
Jedes Mal, wenn ich in den letzten Monaten der HBR-Route des „Hornbach-Fleckenstein-Radweges“ zwischen Mauschbach und Hornbach folge, rege ich mich über die teils auch mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs seienden, zahlreichen Autofahrer auf, die aufgrund des Neubaus einer Brücke südlich von Mauschbach diesen „Wirtschaftsweg“ illegal als Abkürzung für die weiträumige Umleitung missbrauchen. Die Polizei schaut hier nach meinem Empfinden sehr bewusst weg; Kontrollen habe ich dort noch keine erlebt – und Presseberichte über solche gab es bislang auch keine. Selbst meine Eingabe bei der Bürgerbeauftragten hat dort bis zum heutigen Tag nicht dazu geführt, dass man endlich unter die
gehängt und diese Route somit legalisiert hätte. Mal sehen, ob meine Beschwerde bei der Kreisverwaltung was bringt; vermutlich nicht.
Jedenfalls wurde damals in einem Artikel des Pfälzischen Merkurs auch auf die Rechtsauffassung des LBM Kaiserslautern eingegangen, wonach eine Umleitung nur über klassifizierte Straßen erfolgen dürfe. Unter anderem ging es um den § 21 (3) LStrG:
Muss der Verkehr ganz oder zum Teil über private Wege umgeleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
Tja, hier fliegen wir halt leider schon bei den Tatbestandsmerkmalen „Muss“ „privater Weg“ und „dem öffentlichen Verkehr dienen“ raus, denn es handelt sich ja weiterhin um einen (meines Wissens den Gemeinden gehörenden) „Wirtschaftsweg“ im Sinne des § 1 (5) LStrG:
Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind nicht öffentliche Straßen.
Bereits der § 21 (1) LStrG spricht ausdrück- und -schließlich von Umleitungen über öffentliche Straßen:
Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Straßen sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
Der LBM hatte also grundsätzlich Recht damit, über diesen Wirtschaftsweg keine Umleitung (des Kfz-Verkehrs) auszuweisen. Was jedoch im Hinblick auf den eigentlich gesondert umzuleitenden Radverkehr – nicht nur wegen der Ausweisung der HBR-Route – eben auch zu enormen rechtlichen Widersprüchen führt.
Sanierung der OD Winzeln 2021
Kommen wir nun zum eigentlichen Thema dieses Beitrags. Es ist unstrittig, dass es sich bei dem Schotterweg zwischen Gersbach und Winzeln bislang um einen klassischen Wirtschaftsweg handelt, der straßenverkehrsrechtlich nur für Anlieger und den Radverkehr freigegeben ist.
Folglich darf über jenen ungewidmeten Wirtschaftsweg keine Umleitung im Sinne des § 21 LStrG ausgewiesen werden. Überhaupt darf auf jenem eigentlich kein (planmäßiger) öffentlicher Verkehr mit Kraftfahrzeugen stattfinden, denn andernfalls wäre er meiner Ansicht nach eben als öffentliche Straße zu widmen. Was angesichts des Rad- und Anliegerverkehrs (vor allem zur Stockwaldhütte des Pfälzerwaldvereins) meines Erachtens eigentlich (inkl. eines Ausbaus) schon vor Jahren hätte erfolgen müssen.
Aber wird das die Stadtverwaltung groß interessieren? Vermutlich nicht. Denn als die K 6 um 2010 herum zwischen Winzeln und Windsberg saniert wurde, spielten sich auf fast allen Feld- und Waldwegen zwischen diesen Ortschaften Szenen wie bei einer Rallye-Weltmeisterschaft ab.
Nach dem Willen der Stadtverwaltung soll sich diese Anarchie wohl auch im kommenden Jahr, vor allem während des dritten Bauabschnitts (am südlichen Winzler Ortsausgang) wiederholen? So hätten die Ortsbeiräte von Gersbach und Windsberg eine entsprechende Variante „genehmigt“. Lustig!
So sei gegenwärtig wohl eine (dreiminütige) Ampelschaltung zwischen der Stockwaldhütte und Gersbach geplant – was eben darauf hindeutet, dass der Verkehr über den genannten Feldweg geführt werden soll. Drei Minuten würden bspw. aber für einige langsamere Radfahrer nicht ausreichen. Dieser Weg soll – immerhin wäre das ein positiver Nebeneffekt – vorher asphaltiert werden. Das Unwetter vom 26. Juni hat übrigens mal wieder fast den gesamten Schotterbelag weggespült.
Zumindest einer Winzler Bürgerin gefällt die Sache mit der Asphaltierung nicht; auch, weil sie keine Ahnung hat, dass das gar kein „Radweg“ ist. Auch der dazwischen abzweigende Feldweg in Richtung der gerade erst sanierten Straße „Am Breitenweg“ soll vom Umleitungsverkehr genutzt werden, was einen meiner damaligen Grundschul-Klassenkameraden förmlich entsetzt. Ein CDU-Mitglied regte noch eine weitere, von der Mohrbrunner Straße ausgehende Variante östlich des Friedhofs über einen anderen Wirtschaftsweg an. Auch bzgl. weiterer Meinungsäußerungen spielte die straßenrechtliche Rechtslage keine wirkliche Rolle.
Daher noch einmal: Die planmäßige Führung des Kfz-Verkehrs einer klassifizierten Kreisstraße über die zwischen Winzeln und Gersbach gelegenen Wirtschaftswege ist straßenrechtlich illegal! Der Stadt bliebe sonst nichts anderes übrig, als diesen Weg im Zuge seiner Asphaltierung als öffentliche Straße zu widmen. Darüber hinaus lese ich den § 26 (1) S. 2 LNatSchG so, dass Kfz-Verkehr auf derartigen Wegen generell nichts verloren hat:
Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden.
Meine Anfrage, inwieweit die Stadtverwaltung diese Umleitungsplanungen für mit den zitierten Rechtsnormen vereinbar hält, blieb bislang unbeantwortet. Ich habe auf jeden Fall schon einmal eine e-mail an die SGD Süd geschickt und darum gebeten, zu prüfen, wie sie die Planungen der Stadtverwaltung Pirmasens naturschutzrechtlich beurteilt.
Ich vermute mal, dass während der ersten beiden Bauabschnitte der Verkehr dann eben über die – teils in Tempo-30-Zonen liegenden, also nach § 45 (1c) StVO ausdrücklich nicht dem Durchgangsverkehr dienenden – Gemeindestraßen fließen und mehr oder weniger offiziell geduldet werden soll. Vielleicht sollte man es den Winzler Anwohnern mal flüstern, dass sie (siehe Busenberg) sich das wegen § 45 (1) S. 2 Nr. 3 und (1b) Nr. 5 StVO eigentlich auch nicht gefallen lassen müssten.
Der LBM müsste – da hier mit der K 6 ja eine Kreisstraße ausgebaut wird – eigentlich auch mit im Boot sein. Die „offizielle“ Umleitung wird daher mit Sicherheit weiträumig über die L 471 und die B 10 führen; vermutlich auch ohne gesonderte Umleitung des „Langsamverkehrs“.
Ich denke, die Sache wird auf jeden Fall spannend. Die einfachste Lösung wäre natürlich, dass die Stadt den Weg nach der Asphaltierung zur Gemeindestraße „hochstuft“; dann hätte sie aber auch die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten an der Backe. Und dürfte niemanden von der Nutzung dieser Umleitung ausschließen – also nichts mit der üblichen Aufstellung von + „Anlieger frei“.
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