Gespräch zum Mühlenweg

Gestern unternahm ich nach längerer Zeit mal wieder eine „Dienstreise“, um mich mit zwei Vertretern der Verwaltung an der Kneispermühle im Wallhalbtal zum sich immer noch im Bau befindlichen „Mühlenweg“ zu unterhalten. Der Ausbau dieses Weges und die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen kam mir wie gelegen, um hier insbesondere im Hinblick auf das leidige Thema der „Radwege“ entlang der B 10 mal eindeutig feststellen zu lassen, ob der Steuerzahler mit rund 800.000 Euro „Radwege“ mitfinanzieren muss, die dann jedoch gar nicht als solche gewidmet werden. Das in angenehmer Atmosphäre (besonders amüsant waren die fünf schnatternden Gänse, die sich hin und wieder einmischten) Gespräch verlief überwiegend sachlich und konstruktiv. Auch wenn man sich, was den wesentlichen Punkt betrifft, derzeit noch nicht einig ist.

Denn die Behörde scheint in der Tat rechtliche Nachteile zu befürchten, wenn sie diesen Weg formell als selbständigen Geh- und Radweg im Sinne des § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG widmet – denn es gab in dieser Hinsicht für mich nicht wirklich nachvollziehbare, stärker ausgeprägte Widerstände von Seiten der Verwaltung.

Zuerst stellte ich noch einmal klar, dass wir hier nicht säßen, wenn die VG Hauenstein, die KV Südwestpfalz, der LBM Kaiserslautern, das MWVLW und das BMVI in Sachen B 10 seit Jahren das Recht nicht mit Füßen treten würden. Denn nur deshalb musste ich mich derart tief in die Materie des Straßen- und -verkehrsrechts einarbeiten, um dann – da ich mir eine Klage ja auch mangels finanzieller und aktiver Unterstützung meiner Leser und anderer Radfahrer aus der Region nicht leisten kann – eben nach jedem Strohhalm zu greifen, der sich mir anbietet.

Und da ist nun einmal dieser Fall einer, der mir förmlich auf dem Silbertablett serviert wird. Ich wäre blöd, wenn ich diese Gelegenheit nicht nutzen würde. Denn meines Erachtens hat die VG Hauenstein, als sie ihren „Radweg“ damals mit finanzieller Unterstützung des Bundes hat ausbauen lassen, hier einen Subventionsbetrug begangen. Nur leider ist die Sache inzwischen eben verjährt; denn die Verjährungsfrist beträgt lediglich 5 Jahre. Das heißt, ich kann diesen Fall strafrechtlich nicht mehr von der zuständigen Staatsanwaltschaft aufarbeiten lassen.

Dann muss ich diese Frage eben – und das habe ich den beiden Menschen von der Verwaltung auch hoffentlich verständlich gemacht – anhand dieses Exempels klären. Das tue ich nicht, weil ich der VG Thaleischweiler-Wallhalben etwas Böses will. Sie hat nur das „Pech“, dass dieser Weg eben in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegt. Andererseits sehe ich – auch losgelöst von der Thematik B 10 – jedoch auch keinen sachlichen Grund, hier einen mit rund 800.000 Euro vom Land mitfinanzierten „Radweg“ weiterhin als nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden „Wirtschaftsweg“ zu deklarieren. Denn hier kann auch nebenbei eine Antwort auf die Frage gefunden werden, ob sich durch die Ausweisung von (meist illegalen) HBR-Routen nicht eben auch eine straßenrechtliche Widmungspflicht ergibt.

Dass man sich sehr wohl der rechtlichen Details bewusst ist, wurde mir anhand mehrerer Kleinigkeiten klar. Denn die von mir angedachte Beschilderung mit Gemeinsamer Geh- und Radweg wird derzeit wohl – unter Verweis auf ein Ingenieurbüro – bewusst vermieden. Der Weg solle mit Verbot für Kraftfahrzeuge beschildert werden. Dies hat den Hintergrund, dass durch die Beschilderung mit Gemeinsamer Geh- und Radweg oder sogar Verbot für Fahrzeuge aller Art Radverkehr frei laut Rechtsprechung ein Widmungsanspruch ergibt, da diese Wege ausdrücklich der Verkehrsart Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.

Man sei auch angeblich „von oben“ gebunden bzw. würde nun erst einmal eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebunds abwarten. Auch das hat mich nicht überzeugt, denn jene Institution hat rechtlich keinerlei Weisungsbefugnis, sie kann höchstens beratend tätig werden. Wir kamen aber überein, nun erst einmal diese Stellungnahme abzuwarten und uns dann ggf. noch einmal über die Sache zu unterhalten.

Letzten Endes – und das ist keine „Drohung“, sondern eben nur der übliche rechtsstaatliche Weg – sollte die VG-Verwaltung sich aber wirklich sehr genau überlegen, ob jene deshalb ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Subventionsbetrugs riskieren möchte. Denn diesen Schritt muss ich letzten Endes eben leider gehen, sofern dieser „Radweg“ eben nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollte. Denn dort WIRD öffentlicher (Rad-)Verkehr stattfinden!

Auch dies wollte ich den Vertretern der Behörde mit meinen Ausführungen zu verstehen geben: Es geht einfach nicht, den Radverkehr auf der rechtlichen Ebene im Jahr 2020 weiterhin nicht ernst zu nehmen. Und dazu gehört – vor allem in Zeiten, in denen das Unrecht zu Recht wird – eben auch, das Landesstraßengesetz einfach korrekt, nach dem Sinne und Willen des Gesetzgebers, anzuwenden. § 1 (5) LStrG und die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht meines Erachtens eindeutig. Und an dieser Sichtweise werde ich festhalten.

Die Mitarbeiterin aus der Bauabteilung, die meinen Blog nach eigener Auskunft regelmäßig verfolgt und sich über die ein oder andere meiner Aussagen geärgert hat, heiße ich – wie gestern angemerkt – jederzeit willkommen, sich hier an einer sachlichen Diskussion, ob nun per Kommentar oder e-mail, zu beteiligen. 😉


Siehe auch

Subventionsbetrug im „Radwege“-Bau

2 Gedanken zu „Gespräch zum Mühlenweg“

  1. Ich gehe mal davon aus, dass mit einem Rad/Gehweg eine Reinigungs- und Streupflicht einhergeht. Für den für Kraftfahrzeuge gesperrten weg ergibt sich vermutlich gar nichts.
    Das Risiko auf Glatteis auszurutschen, ist zwar bei den zu erwartenden Wintern nicht mehr sehr real. Aber es könnte eine grundsätzliche Abwehrhaltung gegen Radwege verstärken.

    1. Laut LStrG nicht unbedingt; das würde dann eben in der Widmung geregelt und kommt auf die Verkehrsbedeutung an. Da auf der gegenüberliegenden Talseite die L 475 verläuft, kann man es durchaus vertreten, den Radfahrern im Winter die Nutzung jener „zuzumuten“. An der B 10 ist das ja aber leider eben gerade nicht möglich.

      Die wissen ganz genau, warum sie diesen Weg nicht widmen wollen – weil sie dann auch sonstige Verkehrssicherungspflichten an der Backe hätten. Wie z. B. Baumkontrollen (in diesem dicht bewaldeten, sehr nassen Tal von besonderer Bedeutung), Beseitigung von Steinschlägen, Sanierung von Schlaglöchern, regelm. Reinigung et cetera. Auch aus diesem Grund wollen sie den Weg auch mit Z 260 – und nicht mit Z 250 und Zz 1022-10 beschildern. Die wollen 800.000 Euro vom Steuerzahler für einen „Radweg“, diesen als solchen bewerben – aber sich im Fall der Fälle darauf berufen, dass das ja nur ein „Wirtschaftsweg“ wäre. So, wie das die VG Hauenstein auch an der B 10 macht.

      Mit mir nicht. Ich lasse das – wenn sie den Weg nicht widmen – auf jeden Fall strafrechtlich überprüfen.

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