Am vergangenen Donnerstag, dem 11. Januar erschien in der Rheinpfalz (Ausgabe Pirmasens) ein Artikel über das Thema B-10-Radweg. Jener wird – obwohl die parallele B 10 für Radfahrer per gesperrt ist – im Winter weder geräumt noch gestreut. Was dazu führt, dass die wichtigste, unumfahrbare Verkehrsachse im Pfälzerwald für den Radverkehr nicht mehr benutzbar ist. Auch sonst ist der Weg regelm. stark verdreckt und bei Forstarbeiten wird auf die Sperrungen in keinster Weise vorab hingewiesen.
Die Rheinpfalz hat mir die Erlaubnis eingeräumt, den Artikel in meinem Blog zu veröffentlichen. Er kann als pdf (344 KB) hier heruntergeladen werden.
Inhaltlich gibt es nicht viel Neues. Auszug:
„Das ist nur ein Wirtschaftsweg der nicht gestreut, aber auch nicht gesperrt wird“, sagt der Hauensteiner Verbandsbürgermeister Werner Kölsch. Die Verbandsgemeinde ist für den Radweg zuständig, der parallel zur B 10 verläuft. Ein als Radweg gewidmeter Weg müsste geräumt und gestreut werden. Im Fall der Strecke von Hinterweidenthal nach Hauenstein jedoch sei Radlern nur erlaubt, den Wirtschaftsweg mitzunutzen, erklärt Kölsch die gesetzlichen Feinheiten.
Es ist schon lustig – offenbar soll man als Radfahrer dann wohl auch noch „froh“ sein, dass zur gesperrten B 10 nicht auch noch eine Sperrung des parallelen Radwegs hinzukommt…!? Und man müsse „dankbar“ sein, dass man den „Wirtschaftsweg“ mitnutzen dürfe…! Einmal mehr: selbstverständlicher und unverhohlener kann man das Verkehrsmittel Fahrrad wohl wirklich nicht mehr diskriminieren!
Wenn aber in Prospekten und auf Touristikmessen regelmäßig von Städten und Gemeinden mit dem fantastischen „Radwegenetz“ geworben wird – dann ist nie die Rede von „Wirtschaftswegen“, die man gnädigerweise als Radfahrer „mitnutzen“ dürfe!
Mit den „gesetzlichen Feinheiten“ habe ich mich im oben verlinkten Beitrag ja mit Blick in das Landesstraßengesetz etwas genauer befasst. Dieser Weg ist per Beschilderung mit
kein reiner „Wirtschaftsweg“ mehr, weshalb dann auch die Verkehrssicherungspflichten des LStrG RLP greifen! Die VG hat u. a. Geld vom Bund für den Ausbau erhalten, damit genau dieser zukünftig ausdrücklich dem Radverkehr dienen soll! Er ist zudem HBR-beschildert.
Der Verbandsbürgermeister betonte, dass auch er ein fleißiger Radfahrer sei und oft mit dem Rad zur Arbeit fahre. Bei Eis und Schnee allerdings sei ihm das zu gefährlich.
Natürlich behauptet auch der Bürgermeister, regelm. mit dem Rad zu fahren (aber nur bei „schönem“ Wetter…!). Radfahren kann in der Tat dann gefährlich sein, wenn wichtige Verkehrswege nicht geräumt und gestreut werden. Weil sich die zuständigen Stellen weigern, einen nötigen Winterdienst zu leisten! Heute hätte nicht einmal ein Hauensteiner die Möglichkeit, im Winter sicher zu seinem Arbeitsplatz im ein paar km entfernten Hinterweidenthal (oder umgekehrt) zu radeln.
So schaut die triste Realität halt aus, in Sachen „Radverkehrsförderung“. Wenn hin und wieder in heuchlerischen, lauwarmen Sonntagsreden angesichts des „Diesel-Skandals“, der oft beschworenen Klimakatastrophe, Umweltverschmutzung und Ressourcenvergeudung über die Abkehr vom Automobil und die Zukunft des Radverkehrs schwadroniert wird…! Dafür baut man ja dann auch bald den Abschnitt der B 10 zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein zur Kraftfahrstraße aus. Mit noch unabsehbaren Folgen für den Radverkehr; aber mehr dazu in einem eigenen Beitrag.
Ziemlich enttäuscht bin ich von der äußert zahmen und zudem inhaltlich zweifelhaften Stellungnahme des ADFC:
Eine Räumpflicht gebe es nur bei benutzungspflichtigen
Radwegen. Im Fall der Strecke zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein sei die Gemeinde in der Tat nicht verpflichtet, den Schnee auf der Radtrasse zu räumen.
Der Radweg ist durch die Sperrung per der parallelen B 10 de facto „benutzungspflichtig“! Der Radfahrer hat keine andere Ausweichmöglichkeit. Folglich muss wie auf der gesperrten Straße natürlich auch der „Radweg“ geräumt werden!
Dem ADFC – der von sich zwar behauptet, die Interessen von Radfahrern zu vertreten – sollten in Sachen Gleichberechtigung mit dem motorisierten Verkehr auch eindeutig mehr als nur harmlose „Appelle“ einfallen! Man dürfte mich bspw. gerne bei einer möglichen Klage unterstützen…! 😉
Aus meiner Sicht ergibt sich die Benutzungspflicht des Radwegs zwischen Hinterweidenthal und Hauenstein aus dem Fahrverbot für Räder auf der Bundesstraße 10. Die Wirkung dieses Verbots ist gleichzusetzen mit der eines „blauen“ Radwegeschildes (StVo) am begleitenden Radweg. Daraus ergibt sich die Winterräumpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, hier die VG Hauenstein.
Das sehe ich genauso, irgendein Ersatzweg für eine für den Radverkehr per Zeichen 254 gesperrte Strecke muss vorhanden sein und dieser muss dann auch geräumt werden. Blöd nur, wenn der Ersatzweg eine wassergebundene Decke hat und gar nicht gescheit geräumt werden kann. Damit reden sie sich dann gerne wieder raus.
Hallo Eric. Betrifft das mit der „wassergebundenen Decke“ immer noch den Waldweg an der B 270 zwischen Siegelbach und Kaiserslautern, auf den man den Radfahrer mal eben durch ein willkürlich verhängtes Radverkehrsverbot abgeschoben hat? Und man deshalb seit Jahren nicht von Norden her mit dem Rennrad nach KL einfahren kann? Sehr bedauerlich, dass auch der ADFC dich da damals in Sachen Berufung nicht unterstützt hat. Hätte sich meiner Ansicht nach gut als Musterklage geeignet!
Wenn man sich die Aussage des ADFC in „meinem“ Fall betrachtet, ist da wohl auch nicht viel zu erwarten. Man nimmt das einfach so hin… 🙄