Erneute Arbeitsverweigerung der ADD

Wie passend, dass zum gestrigen, feucht-fröhlich gefeierten Geburtstag der Hygiene-Diktatur mal wieder ein Brief der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) im Briefkasten lag. Es ging um die klar illegalen Planungen der Pirmasenser Stadtverwaltung, im Zuge der Vollsperrung der Winzler Ortsdurchfahrt einen Wirtschaftsweg als Umleitungsstrecke für den Kfz-Verkehr zweier Vororte zu missbrauchen. Meine vom LBM Kaiserslautern weitergeleitete e-mail wurde nun – einmal mehr ohne jegliche inhaltliche oder rechtliche Begründung – von der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zurückgewiesen. Auch diese eigentlich unbedeutende Kleinigkeit festigt mein Bild eines innerlich durchweg verrotteten Unrechts- und Willkürstaates.

Diese Backpfeife war nicht die Einzige, welche ich im Rahmen meines eh nie von einer nennenswerten Zahl von Leuten gewürdigten, stark zurückgefahrenen radverkehrspolitischen Engagements in der letzten Zeit von Behörden und Gerichten erhalten hatte. Dazu werde ich demnächst ja noch etwas Ausführlicheres schreiben. Eigentlich wollte ich mich nach dem gestrigen Tag überhaupt nicht mehr auflehnen; vor allem, nicht mehr meine Zeit damit vergeuden, mich mittels rechtlich fundierter e-mails gegen staatliche Willkür aufzulehnen. Aber irgendwie kann ich es doch nicht lassen. Ich betrachte mich ja auch als Chronisten.

Die ADD erklärte mir im 1. Teil Ihres Schreibens einmal mehr, was Fachaufsicht bedeute. Danke; das weiß ich inzwischen sogar besser als ihr. Inhaltlich brachte die zuständige Sachbearbeiterin nicht mehr als das Folgende, vollkommen Unbelegte zustande:

Nach Prüfung der Angelegenheit ist ein Rechtsverstoß der Stadt Pirmasens nicht erkennbar. Um den Einsatz von Rettungsfahrzeugen, Notarzt und Feuerwehr sowie den Schülerverkehr zu gewährleisten, ist die Einrichtung einer provisorischen Umleitungsstrecke zwischen Gersbach und Windsberg dringend erforderlich. Die erforderlichen Zustimmungen wurden beantragt bzw. erteilt. Der Landesbetrieb Mobilität als obere Straßenbaubehörde hat bei der Weiterleitung Ihrer Eingaben gegen das Vorhaben der Stadtverwaltung keine Bedenken erhoben.

Nach diesen Gesichtspunkten ist die Entscheidung der Stadt Pirmasens rechtlich nicht zu beanstanden. Ich werde daher keine kommunalaufsichtlichen Maßnahmen gegen die Stadt ergreifen.

Alleine die Tatsache, den Ort Windsberg mit Winzeln zu verwechseln, zeigt, wie ernsthaft man mein Anliegen „geprüft“ hat – denn die geplante Umleitung verläuft zwischen Gersbach und Winzeln. Ansonsten verweise ich auf meine heute Früh versandte e-mail.


bzgl. Ihres Schreibens vom 16.11.2020 möchte ich Folgendes anmerken:

Sie haben Ihre Rechtsauffassung nicht mit Verweis auf Rechtsnormen oder Urteile begründet und sind auch nicht auf die rechtlichen Begründungen meiner e-mails vom 20.07.20 (an die SV Pirmasens) als auch meiner Beschwerde vom 06.09.20 an den LBM KL sowie die Inhalte des von mir angegebenen Blogartikels eingegangen. Der § 1 (5) LStrG ist eindeutig formuliert. Öffentlicher Verkehr darf auf Wirtschaftswegen nicht stattfinden. Das ist mehrfach von mehreren Gerichten so entschieden worden.

Der Leiter des LBM Kaiserslautern hatte im Falle der Vollsperrung der L 478 bei Mauschbach zu Beginn des Jahres ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Verkehr nicht über einen parallel zur Landesstraße verlaufenden Wirtschaftsweg geführt werden könne; dies betraf auch den Linienbus- und Schülerverkehr.

Geht nicht, sagte dann jedoch der Landesbetrieb Mobilität (LBM) aus Kaiserslautern, welcher für die Umleitung zuständig ist. Nach einer gesetzlichen Neureglung dürfe nur noch über klassifizierte Straßen umgeleitet werden.

(…)

Reinhold Hohn las ein E-Mail-Schreiben des Kaiserslauterer LBM-Leiters vor, der die Rechtsauffassung des Ordnungsamtes der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land nicht teilt. Darin heißt es wörtlich: „Da der Umleitungsverkehr durch die Sperrung der L 478 nicht über den gemeindlichen Weg (keine Gemeindestraße sondern Wirtschaftsweg) geleitet werden muss, greift auch nicht § 21 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes wie vom Ordnungsamt in den Raum gestellt.“

Quelle.

Es geht im Falle der angestrebten Umleitung zwischen Winzeln und Gersbach auch nicht um die Möglichkeit, Rettungsfahrzeugen eine Möglichkeit zu geben, diesen Weg zu benutzen. Diese dürfen dies aufgrund ihrer in der StVO gewährten Sonderrechte im Einzelfall sowieso. Auch dem Schulbusverkehr könnte im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Im Urteil 3 K 1487/15.MZ des VG Mainz vom 10. März 2016 heißt es bspw. unter anderem:

Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Wege, die nur überwiegend dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, daneben aber etwa auch als Zuwegung zu einem Hundedressierplatz, einem Schützenhaus und einem Modellflugplatz genutzt werden, nicht als Wirtschaftswege im Sinne des Landesstraßengesetzes klassifiziert werden können (vgl. Urteil vom 28.7.1981 – 6 A 64/80 –, UA S. 14; Urteil vom 9.6.1981 – 6 A 71/80 –, UA S. 12).

Die Stadt Pirmasens hat hier den Anliegerverkehr zur Stockwaldhütte erlaubt; folglich ist dieser Wirtschaftsweg sowieso als öffentliche Straße zu widmen Weiter heißt es:

Dieses Ermessen kann sich im Einzelfall zwar zu einer Pflicht zur Widmung verdichten, wenn etwa auf einem Wirtschaftsweg öffentlicher Verkehr bereits zugelassen ist (vgl. Bogner et al., a.a.O., § 1 Nr. 7.4 und § 36 Nr. 7).

Das MWVLW teilte mir kürzlich u. a. Folgendes mit:

Allerdings kann die Billigung oder gewillkürte Zulassung sonstigen Verkehrs durchaus die Frage nach der Widmung des Wirtschaftsweges zu einer öffentlichen Straße aufwerfen (vgl. Kodal/Krämer, Kapitel 7 Rn. 18.21).

BVerwG, 7 C 27.79 vom 26.06.1981:

Das landesrechtlich begründete Widmungsrecht der dafür zuständigen Behörden kann nicht dadurch umgangen werden, daß mit Hilfe des Straßenverkehrsrechts Straßennutzungszustände hergestellt werden, die die wegerechtliche Entwidmung der Straße zumindest partiell faktisch wieder aufheben und damit einer Widmungserweiterung gleichkommen. Auf diese Grenze des Straßenverkehrsrechts hat die Revision zutreffend hingewiesen (ebenso Peine in DÖV 1978, 835 [836, 837]).

Bezüglich des strittigen Wirtschaftsweges liegt nachweislich überhaupt keinerlei Widmung für den öffentlichen Verkehr vor.

Unstatthaft ist daher auch die ganz unverhohlen in der Presse kommunizierte allgemeine Verkehrsfreigabe eines nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden, nicht als öffentliche Straße gewidmeten Wirtschaftsweges im Sinne des § 1 (5) LStrG für die Anwohner zweier Stadtteile, als Ersatz für eine Kreisstraße. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig! Ungeachtet dessen, dass dieser Verkehr in Winzeln in eine Tempo-30-Zone geleitet wird, die nach § 45 (1c) StVO ausdrücklich nicht dem Durchgangsverkehr dienen sollen oder dürfen. So sind auch die Interessen der Anwohner dieser Straßen nach § 45 (1) S. 2 Nr. 3 und (1b) Nr. 5 StVO zu berücksichtigen – was ich nicht erkennen kann.

Der LBM Kaiserslautern als auch die VG Dahner Felsenland haben sich über Jahre geweigert, die Busenberger Nebenstraßen im Zuge der Vollsperrung der OD (B 427) selbst für den Radverkehr freizugeben und haben jene – wegen des Durchgangsverkehrs durch Gemeindestraßen – sogar explizit per Zeichen 250 StVO gesperrt. Gleichzeitig wurde über Wochen eine ebenfalls klar rechtswidrige, ampelgeregelte, inoffizielle „Umleitung“ über einen Wirtschaftsweg und Gemeindestraßen eingerichtet. Die Behörden handeln hier fern jeglicher Rechtsstaatlichkeit und agieren vollkommen willkürlich.

Siehe hierzu u. a. auch.

Wenn dieser Wirtschaftsweg zwischen Gersbach und Winzeln als Umleitung benutzt werden soll, ist er gemäß § 36 LStrG als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Folge, dass die Eigentümerin auch insb. im Sinne der §§ 11, 14 bis 17 LStrG verkehrssicherungspflichtig wird. Dieser Weg wird u. a. von Wanderern im Zuge des „Hexenklamm-Wanderwegs“ und vielen Radfahrern benutzt. Diesen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zuzumuten, von einer großen Zahl Kraftfahrzeugen belästigt oder gar gefährdet zu werden.

Genau dies war auch trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verbots auf besagtem Abschnitt zwischen Horn- und Mauschbach über ein halbes Jahr lang der Fall, auch deshalb, da die Polizei Zweibrücken es nicht für nötig hielt, dort regelmäßige Kontrollen abzuhalten.

Ich bitte daher – sofern Sie weiterhin unbegründet an Ihrem Standpunkt festhalten – um eine Stellungnahme Ihres/r Vorgesetzten. Bestätigen Sie mir bitte den Eingang meiner e-mail.

Mit freundlichen Grüßen

Dennis Schneble


Auch das wird nichts nutzen; eine Krähe hackt hier der anderen kein Auge aus. In Sachen B 10 bin ich ja auch wesentlich schlimmere Verrenkungen gewöhnt. Ich könnte wirklich tagtäglich kotzen, wenn ich mir vergegenwärtige, dass dieser Staat mir drei Jahre meines Lebens und eine Beamtenstelle gestohlen hat, indem er mich 21 Monate lang mit angeblich strikt einzuhaltenden und zu subsumierenden Paragraphen förmlich gemästet hat. Und mir dann, rund 10 Jahre später so ansehe, welches Verständnis von Recht und Gesetz nicht nur die gewalttätige Polizei in Berlin hat, sondern auch jede hundsgewöhnliche Verwaltung, mit der ich es in den letzten Jahren im Zuge meines radverkehrspolitischen Engagements zu tun hatte. Das Recht wird nicht nur alltäglich gebeugt – es wird vorsätzlich gebrochen.


Folgebeitrag

Umleitungs-Willkür in Rheinland-Pfalz

Ein Gedanke zu „Erneute Arbeitsverweigerung der ADD“

  1. Ich betrachte mich ja auch als Chronisten.

    Und das ist gut so.
    Sei es für Dein Radverkehrsengagement, sei es bezüglich der Entwicklung des Jahres 2020 (einen Titel braucht’s hier wirklich nicht mehr): schön, wenn man zu gegebener Zeit nachlesen kann, wie sich die Dinge entwickelt haben und wer schon zu Anbeginn auf Fehler hingewiesen hat.
    And faults there were many…

    Danke für’s Weitermachen!

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