Coronoia: Radhelm und Impfung

In den Untiefen meiner Beiträge zum Thema Radverkehr findet sich auch ein in Sachen Corona auf den ersten Blick eher unscheinbarer Beitrag zum Thema Fahrradhelm-Zwang. Ich habe in den letzten Monaten hier und da mal angedeutet, dass ich hier erschreckende Parallelen erkenne. Denn genauso wenig, wie du einem Zeugen Coronas erklären kannst, dass sein Maulkorb ihn nicht vor einer „Ansteckung“ mit der Todes-Mikrobe schützt, kannst du den Anhängern der Fahrradhelm-Kirche nicht erklären, dass ihr luftiger Styroporhut sie bestenfalls vor ein paar Kratzern bewahren, aber nicht ihr Leben retten wird.

Das Schlimme daran ist, dass auch hier die Rechtsprechung vollkommen willkürliche, auf keinen statistischen oder wissenschaftlich belegten Behauptungen basierende Urteile fällt, nach denen – unter der Voraussetzung, dass eine Mehrheit an eine Schutzwirkung glaubt – eine rechtliche Benachteiligung der „Ungläubigen“ gerechtfertigt wäre. Und dieses Prinzip kann man – so befürchte ich es – auch auf das Thema Impfzwang bzw. auch die Maulkorbpflicht im privaten Raum ausweiten.

Im besagten, von mir kommentierten Urteil ging es – Kurzfassung – um einen Rennradfahrer, der in einer allerdings auch fragwürdigen Weise, in einer Kurve mit einem Traktor kollidierte. Das Gericht versagte ihm allerdings seine eingeforderten Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche nicht etwa wegen eines Mitverschuldens aufgrund seiner durchaus unvernünftigen Fahrweise, sondern deshalb, weil er keinen „Fahrradhelm“ trug. Und dies sei – so das OLG Düsseldorf, im Gegensatz zu einem „normalen“ Radfahrer – einem Fahrer eines Rennrads zuzumuten, weil schließlich die große Mehrheit der anderen Rennradfahrer das ja auch täte. Ansonsten verweise ich auf die Ausführungen im oben verlinkten Beitrag.

Im Kern wird hier das bezweckt, was man auch in Sachen Corona-Impfung vorhat: Man bewirkt – gar ohne das Vorhandensein einer auch nur mittelbaren gesetzlichen Grundlage – einen indirekten Zwang, als Rennradfahrer einen „Helm“ tragen zu müssen, dessen Schutzwirkung jedoch bis heute nicht statistisch, medizinisch oder wissenschaftlich belegt werden konnte, durch eine zivilrechtliche Benachteiligung gegenüber Dritten (oder auch dem Staat) im Falle eines Schadenereignisses. Mit der Begründung, dass hier eine (gesetzlich so gar nicht definierte) Obliegenheit vorläge, weil sich eine bestimmbare Gruppe eben so verhielte.

Dabei steht der Umstand, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht, der Annahme eines entsprechenden Mitverschuldens i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Gläubigers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt hat (BGH NJW 1997, 2234; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 254, Rn. 3).

In seinem späteren Urteil VI ZR 281/13 vom 17. Juni 2014 (pdf, 70 KB) schreibt der eine „indirekte“ Tragepflicht für „normale“ Radfahrer immerhin noch verneinende Bundesgerichtshof (in Rn. 13) das Folgende:

(…) Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurteilung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegenüber dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt.

Das bedeutet jedoch, dass wenn irgendwann die Mehrheit der „normalen“ Radfahrer einen „Schutzhelm“ tragen wird, der BGH auf Basis dieses „Verkehrsbewusstseins“ (wie das OLG Düsseldorf im Jahr 2007 für Rennradfahrer) daraus eine „Erforderlichkeit“ ableiten – und auch ohne „Schutzhelm“ unterwegs seiende „normale“ Radfahrer zukünftig zivilrechtlich für erlittene Schäden und Schmerzen mitverantwortlich machen – und demzufolge entsprechende Ansprüche kürzen oder streichen wird. Die Kfz-Haftpflichtversicherer wird es freuen!

Impf- und Maulkorbzwang

Es geht hier zwar in erster Linie „nur“ um die Einschränkung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Aber die Tatsache, dass sich evtl. früher oder später eine Mehrheit gegen „Corona“ hat impfen lassen, dürfte auch in anderen Rechtsgebieten zu einer ähnlichen Argumentation hinsichtlich einer vermeintlichen „Obliegenheit“ führen, sich impfen zu lassen oder andernfalls rechtliche Nachteile erleiden zu müssen. Das gilt insbesondere wohl auch für die Frage, ob jemand aufgrund seines „Hausrechts“ Menschen abweisen dürfe, die nicht geimpft sind oder eine Impfung nicht nachweisen können oder wollen.

Im Grunde dürfte sich der Gesetzgeber sogar dazu berufen fühlen, bei einer ausreichend hohen „Impfquote“ für den Rest dann auch noch eine gesetzliche Pflicht einzuführen. So lief das meines Wissens auch bei der Einführung der vollkommen überflüssigen und unverhältnismäßigen, zufälligerweise kurz vor der Corona-„Pandemie“ erlassenen Masern-Impfpflicht. Da sich sowieso schon genügend Menschen geimpft hätten, sei es nicht mehr so schlimm, das für den kleinen Rest auch noch zur Pflicht zu machen. Von wegen Herdenimmunität und so weiter.

Also: Lasst euch nicht impfen. Sonst tragt ihr euren kleinen Anteil dazu bei, dass diese irgendwann auf direkten oder indirekten Wegen verpflichtend wird. Ich gehe auch stark davon aus, dass wenn irgendwann mal der verordnete Maulkorbzwang aufgehoben werden sollte, viele Ladenbesitzer und andere Gewerbetreibende an diesem festhalten werden; unter Berufung auf ihr „Hausrecht“. Welches zumindest früher einmal auch noch seine verfassungsrechtlichen Grenzen hatte.


Siehe auch

Coronoia: Pflicht und Zwang

3 Gedanken zu „Coronoia: Radhelm und Impfung“

  1. Gab es nicht vor wenigen (maximal vier?) Jahren mal den Fall einer Frau in Norddeutschland, die auch wegen Nichttragen eines Fahrradhelms mitschuldig an ihrem Unfall sein sollte, was aber kurz darauf (vom nächsthöheren Gericht, meine ich) aufgehoben wurde?
    Mir war so, als wär da was gewesen.

    Einen anderen Aspekt finde ich aber viel frappierender im Vergleich Helm – Impfung:
    Beides tut gar nicht, was es angeblich soll!
    Nicht nur, daß der Fahrradhelm überhaupt nicht dazu ausgelegt ist, hohen Geschwindigkeiten und starkem Druck standzuhalten: die wenigsten Radfahrer stürzen (direkt) mit dem Kopf auf. Mit Knie- und Ellenbogenschonern wäre man sozusagen besser ausgerüstet, um allfälligen Unfällen etwas entgegenzusetzen.

    Und genau so ist es ja auch bei der Impfung gegen Covid-19: die hilft doch überhaupt nicht, irgendetwas einzudämmen oder gar den Ausbruch der Krankheit zu verhindern. (Das fehlt ja noch als Argument der Helmbefürworter: daß man mit Helm gar nicht mehr stürzen würde…)
    Und genauso wie der Helm eher kontraproduktiv ist (der Kopf wird dadurch größer und kommt früher mit was-auch-immer in Kontakt, ein Abrollen ist nicht möglich, die Sicht ist begrenzt etc. pp.), ist die Impfung – unnötig, gefährlicher als die Krankheit, sinnlos, und außerdem teuer.

    P.S. Die Argumentation im Rahmen der Masernimpfpflicht ist sogar noch irrer, als von Dir hier beschrieben: es geht bei der Impfpflicht ja tatsächlich nur um Kinder, nicht um Erwachsene. Von denen laufen jedoch viele herum, die weder geimpft wurden noch die Masern jemals hatten. Damit sind sie potentielle Überträger genau so wie potentielle Kranke. Und wie die Säuglinge, leiden Erwachsene unter Masern deutlich mehr als Kinder, denen die Krankheit in unseren hochzivilisierten und sehr hygienischen Ländern eigentlich gar nichts ausmacht.

    1. Das Urteil, das du meinst, war wohl das verlinkte. Oder, die Kfz-Versicherungslobby hatte es danach nochmal (erfolglos) versucht. Das Rennradurteil wurde meines Wissens bis heute nicht revidiert. Zur Helmthematik bin ich schon vor inzw. fast 20 Jahren nur auf Granit gestoßen. Im Prinzip hat der unter „Sportlern“ (ob nun RR oder MTB) die gleiche Funktion wie der Maulkorb: Zeigen, dass du dich der Mehrheit fügst. Da wird sogar allen Ernstes damit argumentiert, dass du damit andere gefährden würdest, weil du dich nicht ganz so lebensmüde verhältst, wie die sich für unverwundbar Haltenden. Risikokompensation gibt es natürlich auch bei den Maulkörben und der Impfung.

      Was die Impfung von Kindern betrifft, läuft das sowieso in den letzten Jahren viel zu sehr aus dem Ruder. Es gibt nicht einmal eine handvoll Impfungen, die ich für nötig erachten würde. Ich hatte z. B. (gleichzeitig mit meinem Vater) damals noch die Windpocken. Aber die Kleinen werden heute mit allem vollgespritzt, was Big Pharma verkaufen möchte. Die Masern-Impfpflicht war m. E. auf jeden Fall kein Zufall. Ebenfalls nicht die gezielte Anzüchtung der Propaganda-Kolonne der Pharmaindustrie, die in den letzten 10 – 20 Jahren in einer immer extremeren Weise gegen „Impfgegner“ hetzte.

    2. Wer mit der fehlenden Schutzwirkung argumentiert, hat verloren. Wenn man bei einer der an wenigsten gefährlichen Tätigkeiten eine Schutzpflicht in Erwägung zieht oder akzeptiert, nicht aber bei normalen gefährlichen Tätigkeiten, hat man alle Argumente aufgegeben und akzeptiert, das auf jeden Fall etwas getan werden muß, und sich in das Boot der Helmpflichtfans gesetzt.
      Leitsatz: Springe nicht über hingehaltene Stöckchen.

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