Eigentlich hab ich dieses Thema ja hier im Blog schon mehrfach abgefrühstückt. Aber da der „Anschlag“ auf den illegal auf Teilen des Gehwegs quergeparkten Smart von Klabauterbach eine so dermaßen gute Steilvorlage darstellt, möchte ich die bisherigen Beiträge zu dieser Thematik dann doch noch einmal zusammenfassen. Denn dieser Fall zeigt, wie vollkommen willkürlich nicht nur die Bevölkerung, sondern auch dieser sich um fundamentale Rechtsgrundlagen überhaupt nicht mehr scherende Staat mit Ordnungswidrigkeiten umgeht. Während dieser derzeit unerbittlich Jagd auf „Maskenverweigerer“ macht und massenhaft Demos verbietet, schaut er andernorts weg.
Ich ärgere mich auch grün und blau, dass ich angesichts des doch extrem grauen Himmels heute nicht meine Kamera mit auf meine rund 60 km lange Rennradtour genommen habe. Denn in Höheischweiler fiel mir ein Streifenwagen auf. Jener war – wie regelmäßig alle Autos in dieser Straße – halb auf dem Gehweg, halb auf der Fahrbahn geparkt. Hätte ein fantastisch passendes Beitragsbild ergeben.
Jedenfalls fasse ich in diesem Beitrag noch einmal meine wesentlichen Bemühungen in Sachen Gehwegparken in Pirmasens, als auch der Frage der Zuständigkeit der Polizei in Sachen Ordnungswidrigkeiten zusammen.
Gehwegparken
Das Beparken von Gehwegen ist wegen der Fahrbahnbenutzungspflicht nach § 2 (1) StVO grundsätzlich verboten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der lfd. Nr. 2 ff. der Anlage zur BKatV dar und kostet gegenwärtig zwischen 55 und 100 Euro.
In Pirmasens sieht man die Sache schon seit Generationen ein klein wenig anders. Selbst wenn die (dafür nicht zuständige) Polizei auf einem kurzen Straßenabschnitt satte 36 Anzeigen ausfertigt und an das städtische Ordnungsamt weiterleitet, erhebt die Stadtverwaltung kein einziges Bußgeld. Stattdessen maßt sich die Stadtverwaltung selbst das Recht an, die durch Bundesrecht geregelte StVO durch „Ortsrecht“ zu ersetzen, indem sie eine „Ein-Meter-Regel“ erfindet.
Sich hierüber beim zuständigen Innenministerium zu beschweren, bringt überhaupt nichts. Dort versucht man hingegen auf Biegen und Brechen (des Rechts), die Ausflüchte der Stadtverwaltung als rechtmäßig darzustellen, indem man den Joker zieht und auf das vermeintliche „Opportunitätsprinzip“ verweist. Selbst wenn man – gut und sachlich begründet – das Ministerium darauf hinweist, dass das schlicht und ergreifend vollkommener Käse ist, weil das absolut nichts mit einem pflichtgemäßem Ermessen zu tun hat, bekommt man einen weiteren Beleg dafür geliefert, dass die Exekutive in diesem Land schon vor Corona frei nach dem Motto „Legal? Illegal? Scheißegal!“ verfuhr.
Ich hatte mir nach einiger Zeit (am 21. August 2020) doch noch einmal die Mühe gemacht, dem Innenministerium zu schreiben, nachdem mir ein ministerieller Erlass aus Baden-Württemberg (Az. 0150#2020/0037/0301341, vom 26. Mai 2020) in die Hände fiel, in welchem u. a. Folgendes festgestellt wird:
Andererseits ist zu beachten: indem der Gesetzgeber einen Bußgeldtatbestand setzt, missbilligt er das beschriebene Verhalten und verlangt als normative Regel grundsätzlich die Ahndung. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt trotz des Opportunitätsprinzips der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind. Daher bedarf auch nicht das Eingreifen des Amtsträgers einer Begründung, sondern die Nicht-Ahndung braucht als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums, welches zu dokumentieren ist (Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., OWiGMitsch, Einleitung Rn. 155, 156). Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel das Gehwegparken, das auch für Motorräder untersagt ist) nicht zu verfolgen, oder Verkehrsdelikte in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenabschnitte nicht zu ahnden, haben einen Ermessensausfall und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge und stehen mit den Pflichten der Verfolgungsbehörden nicht im Einklang.
Darauf erhielt ich – wie sollte es auch anders sein – keine Antwort. Das galt auch für eine Erinnerung, die ich am 8. Februar 2021 per e-mail an den zuständigen Sachbearbeiter im Ministerium schickte. Am 21. März 2021 erfolgte dann meinerseits eine Beschwerde bei dessen Vorgesetzten, die ebenfalls noch nicht beantwortet wurde. Ich verwies darin u. a. auch auf die Tatsache, dass der Staat ja derzeit regelrecht zum Halali auf „Corona-Sünder“ geblasen hat – und ich kein Verständnis für so eine Willkür hätte, in einem anderen Rechtskreis tagtäglich eindeutige, für jeden offenkundige Ordnungswidrigkeiten überhaupt nicht zu verfolgen.
Unzuständigkeit der Polizei
Ebenfalls verwies ich darauf, dass ich ebenfalls kein Verständnis dafür aufbringen könne, dass die Polizei sich ständig anmaßt, anstatt den ihr per Gesetz zugewiesenen Aufgaben (wie z. B. die Kontrolle illegalen motorisierten Umleitungsverkehrs bei Hornbach oder Maßweiler) nachzugehen, eigenmächtig, also vor allem außerhalb ihrer ausdrücklich durch § 9 (1) IfSGDV RLP geregelten sachlichen Zuständigkeit, Menschen wegen IfSG-Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Dies mache sie ja bei Falschparkern auch nicht. Denn für beide Arten von Vergehen sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien Städte bzw. die Gemeinden, Verbandsgemeinden (Falschparken) oder die Kreisverwaltungen (IfSG) zuständig.
Als ich mich erdreistete, anlässlich mehrerer Pressemeldungen, u. a. zu einer regelrechten Corona-„Razzia“ im Wald bei Höheinöd, bei der zuständigen Polizeiinspektion nachzufragen, warum man hier – angesichts der ständigen Ignoranz gegenüber Falschparkern – so eine eher ungewohnte Arbeitsmoral an den Tag legt, erhielt ich keine Antwort. Also wendete ich mich an das zuständige Polizeipräsidium – und erhielt eine mehr als pampige, vollkommen unsachliche, am Kern meiner Frage – warum man entgegen der Zuständigkeiten IfSG-OWis verfolgt, Falschparker aber nicht – vorbeigehende Antwort. Meine sachliche Entgegnung blieb erneut unbeantwortet.
Doppelmoral
Ebenfalls Erwähnung in einem meiner Coronoia-Beiträge fand eine meiner (regelmäßigen) Beobachtungen zum ebenfalls regelmäßig zugeparkt werdenden Gehweg vor der Winzler Sparkasse. Da stehen dann die deutschen Maulkorbmichels brav in der Kälte herum, sich an das Maulkorbgebot haltend, ignorieren aber vollkommen den direkt daneben hängenden Hinweis, dass man dort vor der Tür eben nicht parken darf.
Die Stadtverwaltung weigert sich natürlich auch dort kategorisch, Poller zu installieren, damit die Leute ihre Karren endlich auf dem direkt daneben liegenden Parkplatz – oder eben der Fahrbahn parken müssen. Mit den Falschparkern verscherzen will es sich auch nicht die Winzler Lokalpolitik, denn alle meine Anfragen diesbezüglich blieben unbeantwortet.
Ein Unrechtsbewusstsein, seine Karre in der Autostadt Pirmasens wirklich überall, wo man gerade Lust hat, abzustellen, ist nicht vorhanden – und somit auch die absolute, gesellschaftlich akzeptierte Normalität; bis in die Amtsstuben hinein, in welchen man die Böcke zu Gärtnern gemacht hat.
Während der große, um unser aller Gesundheit besorgte Klabauterbach jeden Maulkorbverweigerer am liebsten vierteilen lassen würde, hält er sich selbst nicht an grundlegendste, die schwächeren Verkehrsteilnehmer schützen sollende Regeln. Solche bigotten Leute sind mir ja immer die allerliebsten! Einige StVO-Bußgelder sollen übrigens (wohl im Herbst) deutlich erhöht werden.
Apropos Verkehrsregeln, da packe ich doch gerade noch schnell eine aktuelle Anekdote mit rein: Gestern in einem Kreisverkehr die Vorfahrt genommen bekommen. Älterer Herr am Steuer, mit Ehefrau. Bei der Ausfahrt aus dem Kreisel hätte er beinah noch eine junge Familie auf dem Zebrastreifen über den Haufen gefahren; er konnte gerade noch so, mit quietschenden Reifen anhalten. Hat sich zwar hinterher entschuldigt – aber gerade im Straßenverkehr zeigt sich, dass bei sehr vielen permanent das Hirn aussetzt. Alltag im Leben eines Vielradlers.