Vor einer Weile dokumentierte ich die »Grenze des Erträglichen«, die sich im einsamen Biosphärenreservat Pfälzerwald-Nordvogesen in Form eines Plastikschildes manifestierte, wonach in Frankreich gar unter freiem Himmel Maulkorbpflicht gelte. Der Grenzverlauf zwischen der Südwestpfalz und dem Bitscherland orientiert sich kaum an topographischen, sondern eher willkürlichen Punkten. Dies wird auch deutlich, wenn man dem erst vor einer Weile als „Premiumwanderweg“ ausgewiesenen, auch an den Altschlossfelsen vorbeiführenden „Grenzweg“ folgt; an einigen Stellen geht es sehr steil rauf und runter. Diesen Weg sollte man in diesen Tagen vielleicht lieber in „Quarantäne-Wanderweg“ umtaufen, denn wenn man auch nur an einer Stelle für einen Moment die deutsch-französische Grenze überschreitet (was gar nicht anders geht), wird man in Deutschland „Wiedereinreise-Testpflichtig“, weil das angrenzende Departement Moselle vom RKI immer noch als „Virusvarianten-Gebiet“ eingestuft ist.
Die französischen Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags; dazu fehlen mir u. a. die Sprachkenntnisse. Die (leider vollkommen „Maßnahmen“-unkritische) Seite „Mein Frankreich“ bemüht sich, seit einiger Zeit alle relevanten Regelungen zu dokumentieren.
Achtung! Achtung! Rechts des Grenzsteins lauert die „Virusvariante“! Beim RKI heißt es aktuell (25. April):
2. Folgende Staaten/Regionen gelten aktuell Hochinzidenzgebiete:
(…)
- Frankreich inkl. aller Übersee-Departments (Hochinzidenzgebiet seit 28. März 2021, bereits seit 21. August 2020 als Risikogebiet ausgewiesen), das Département Moselle gilt weiterhin als Virusvarianten-Gebiet seit 2. März 2021
Anmeldepflicht
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz hat am 26. März eine (gerade verlängerte) Allgemeinverfügung erlassen, die für „Grenzgänger“ und „Grenzpendler“ gilt. Als „Grenzwanderer“ erfüllt man die in § 1 legaldefinierten Tatbestandsmerkmale schon einmal nicht. Es wird in dieser Allgemeinverfügung auch auf die CoronaEinreiseV des Bundes verwiesen. In § 1 (1) heißt es:
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor der Einreise ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems unter https://www.einreiseanmeldung.de (digitale Einreiseanmeldung) mitzuteilen.
Das heißt, wir müssten aus dem Wald heraus unsere Wiedereinreise elektronisch (ohne „Smartphone„, ohne Netz?) anmelden. Nun könnte man sich im Detail darüber streiten, ob bei jedem noch so kurzen Übertritt der Grenze bereits eine „Ein- oder Ausreise“ vorliegt. Das Aufenthaltsgesetz, welches in den §§ 13 und 14 Einreise und Grenzübertritte regelt, ist jedenfalls auf Deutsche nicht anwendbar. Aber ich will es hier mit der Dokumentation irrsinniger und für den normalen Bürger schlicht nicht überschaubaren Regelungen ja auch nicht übertreiben.
Immerhin gibt es in § 2 (1) der CoronaEinreiseV ja Ausnahmen:
(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die
- 1. durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- (…)
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, (…)
Aber, wie Absatz 1 schon andeutet, gilt dies nur unter dem Vorbehalt weiterer Regelungen.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Absatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.
(…)
(4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine Anwendung.
Wie man in der Praxis nachweisen will, dass diese Ausnahmen vorlagen (insb. Durchreise und kein „Zwischenaufenthalt“), sei mal dahingestellt. Wenn das läuft wie bei den Maulkörben auf Demos, dann: Gute Nacht!
Testpflicht
Jedenfalls können wir uns auf dem Grenzwanderweg nicht auf § 2 berufen und müssen daher unsere „Einreise“ anmelden. Richtig „lustig“ wird es, wenn wir uns den § 3 anschauen. Absatz 1 greift nicht, dafür die Folgenden:
(2) Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil
- in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder
- in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet),
haben bei Einreise einen Nachweis nach Absatz 3 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder der von dieser beauftragten Behörde oder Stelle vorzulegen. (…)
(…)
(3) Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt.
Anmerkung am Rande: Dass in Rechtsnormen allen Ernstes auf Internetseiten(!) verwiesen wird, ist mit meinem Verständnis von Rechtsstaat sowieso vollkommen unvereinbar. Jedenfalls kommen wir jenseits der Grenzsteine also nicht mehr legal zurück nach Deutschland. Okay, wir könnten vielleicht Glück haben, dass wir im Wald nicht kontrolliert werden und man sich auch für unsere „Anmeldung“ und den Nachweis nicht interessiert, wenn wir bereits wieder zuhause sind.
Das bedeutet, dass wir (vermutlich auch französisches Recht verletzend), ggf. noch höchst illegal den Truppenübungsplatz durchstreifend, nach Bitche weiterwandern müssen, um dort einen Test durchführen zu lassen und unsere Wiedereinreise (wie auch immer, elektronisch) anzumelden. Vom § 3 sieht der § 4 zwar wiederum ebenfalls Ausnahmen vor. Aber hier können wir es mit einem Blick in den Absatz 3 kurz machen:
(3) Für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet gelten in Abweichung von Absatz 2 keine Ausnahmen von § 3 Absatz 2.
Die Ausnahmen des Absatz 2 kämen höchstens in Betracht, wenn man etwas weiter östlich im Departement Bas-Rhin unterwegs war.
Quarantänepflicht
Zuletzt bezahlen wir eben unsere Grenzwanderung gem. § 19 (1) der 19. CoBeLVO mit einer 14-tägigen Quarantäne.
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Sofern es sich um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnzAT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Vielleicht könnte einem noch das Tatbestandsmerkmal „aufgehalten“ retten? Die Ausnahmen in § 20 und die Verkürzungsregeln im § 21 finden auf jeden Fall keine Anwendung. Im Endeffekt kann man sagen, dass zwischen Deutschland und Frankreich seit Monaten äußerst strikte Ein- und Ausreiseverbote bestehen. In diesem Zusammenhang erinnere ich an einen Beitrag, den ich im letzten Frühjahr – also schon vor mehr als einem verdammten Jahr – verfasst hatte.
Nachgefragt
Ich hatte wegen dieses Irrsinns die örtliche Kreisverwaltung angefragt, ob meine Interpretation der Rechtslage denn korrekt sei; also dass die Nutzung des Grenzwanderweges derzeit höchst illegal wäre. Man schrieb mir (nachdem man meine Anfrage zuerst ignoriert hatte) Folgendes:
Zu Ihrer Mail vom 12. März kann ich leider nicht nachvollziehen, weshalb diese noch nicht beantwortet wurde. Wenn Sie im Wald spazieren gehen, wird sie mit großer Wahrscheinlichkeit niemand kontrollieren. Zudem besteht aus unserer Sicht, sofern auch hier die geltenden Regeln eingehalten werden, in den Weiten des Pfälzerwaldes auch keine allzu große Infektionsgefahr!
Immerhin, ein Anzeichen für doch noch vorhandene Reste gesunden Menschenverstandes! Das war mir dann aber doch zu wischiwaschi, weshalb ich noch einmal nachhakte, wie die Sache denn nun formaljuristisch aussähe.
Wissentlich sollten Sie natürlich vermeiden, aktuell (und ohne Grund) die Grenze zu überschreiten. Denn auch „kurzzeitige Grenzübertritte“ unterliegen aktuell besonderen Regeln. Wenn Sie konkret Sorge haben, durch eine solche Situation testpflichtig sein zu können oder generell ordnungsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen von der Corona-Hotline unter 06331 809 700.
Ich raffte mich dann noch einmal zur abschließenden, nicht mehr ganz so sachlichen, leicht polemischen Stellungnahme (die dann auch unbeantwortet blieb) zusammen:
(…) bzgl. meiner Grenzwanderweg-Frage sollte klar sein, dass es hier nicht um mich persönlich, sondern die allgemeine rechtliche Situation geht. Wenn ich also die Rechtslage und Ihre Auskünfte korrekt deute, können der Grenzweg bei Eppenbrunn, wie auch der „Schmugglerpfad“ bei Kröppen derzeit nicht legal begangen werden, da man – ich kenne diese von der Benutzung aus den Zeiten vor der Corona-Diktatur – unweigerlich hier und da eben die deutsch-französische Grenze überschreitet.
Andernfalls müsste man – wenn ich die Rechtslage korrekt deute – nach dem Übertritt der Grenze nach Frankreich erst einmal weiter nach Bitche wandern, um dort einen „Test“ durchführen zu lassen? Vorher dürfte man ja – interpretiere ich die Rechtslage korrekt? – nicht zurück in sein Heimatland?
Wie kommt es, dass die Kreisverwaltung Südwestpfalz diese hochinfektiösen Wanderwege noch nicht wegen erheblicher „Infektionsgefahren“ (mitten im Nirgendwo) gesperrt hat? Vielleicht mit Stacheldrahtzäunen, Selbstschussanlagen und Tretminen? Oder durch den Bau einer Mauer mit Wachtürmen?
Lang lebe Europa!
Mit zynischen Grüßen
Die derzeitigen Regelungen gelten natürlich auch für den grenzüberschreitenden „Schmugglerpfad“ zwischen Kröppen, Walschbronn und der Hilstermühle. Ein passender Name – in dieser vollkommen wahnsinnigen Zeit!
Im Endeffekt fehlt mir seit nun auch schon wieder mehr als einem halben Jahr wegen dieser ganzen Scheiße ca. 40 % meines sonst üblichen Bewegungsraums. Mir fehlt Frankreich! Und ich rechne Dank des im Aufbau befindlichen Apartheid-Systems auch nicht damit, jemals wieder „legal“ nach Frankreich zu kommen. Auf die deutschen Regeln würde ich übrigens geflissentlich scheißen; habe allerdings keinen Bock, auf französischer Seite „erwischt“ zu werden und dann einem völlig fremden (sowie fremdsprachigen) Rechtssystem ausgeliefert zu sein.
Ich habe so das dumpfe Gefühl, das sich unser zukünftiges Leben irgendwo zwischen „Gattaca“ und „Minorityreport“ abspielen wird, aber ohne „Precogs“.
Das erledigen dann die Algorithmen.
P.S. Wer die Filme nicht kennt, sollte sie sich unbedingt anschauen.
Zeit genug habt ihr ja in den nächsten Wochen dafür…
Dacht ich mir schon…
Off topic, lieber Dennis,
weil wir ihn kennen und uns nicht vorstellen konnten, was – außer einer Drohung gegen seine 4 Kinder – Felix Klare bewogen haben könnte, zurückzuziehen und er jetzt aber zurückgekehrt ist:
https://www.youtube.com/watch?v=He81K1qsDaQ
Von Napoleon gibt es die Anekdote, dass er als junger Kanonier seinem Vorgesetzten auf dessen anerkennende Worte geantwortet haben soll: Der könne nicht wissen, wie groß seine Standhaftigkeit wirklich gewesen sei, denn wenn der die Hosen so voll gehabt hätte wie er, wäre er desertiert.
Das gilt auch für Felix Klare: Niemand weiß, was in den letzten Tagen wirklich los war, wir können es nur vermuten – und sollten liken soviel wir können und den link verteilen. LG Josi
Mit meinem auch.
Ich halte es ganz prinzipiell für Nötigung, AGBs, wichtige Details und alles mögliche andere immerzu auf Internetseiten nachsehen zu »müssen«. Für Rechtliches aber ist das nachgerade abstrus!
Nicht nur das. Es ist in meinen Augen sogar verfassungswidrig und damit nichtig; diese Einteilung in unterschiedliche „Risikogebiete“ könnte, wenn überhaupt, dann nur auf dem Verordnungswege oder notfalls per Allgemeinverfügung erfolgen. Und nicht durch Angabe von Ländern und Regionen auf einer (veränderlichen) Internetseite! Falls zufällig jemand wissen sollte, ob es solche Verordnungen oder Allgemeinverfügungen gibt, würde ich mich über einen Hinweis freuen.
Auch damit hatte ich also recht:
Friedemann Däblitz.
Mein Highlight: der 2020 neu gebaute Deutsch – Französische Radweg für 2,4 ? Mio Euro.
Feierliche Eröffnung geplant für Sommer 2021????? Lach……..
Grüßen gehen raus!
Stimmt, aber die führen ja ins Departement Bas-Rhin – wo man immerhin „durchreisen“ darf. Und das meiste von dem Geld wurde in F verbuddelt; in D gibt es ja nur Schotter. Es passt natürlich trotzdem wie die Faust aufs Auge in Sachen „Europa“. Mit den drei Radwegelchen beschäftigt sich übrigens gerade auch die StA KL.